Fahrten eines Notartzeinsatzfahrzeuges

gibt es eine rechtlich verbindliche Aussage oder Anweisung für Fahrten eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) von der Einsatzstelle in die Zielklinik, wenn der Rettungstransportwagen (RTW) vom gleichen Einsatzunter in Anspruchnahme von Sonderrechten diese Fahrt durchführt.
Darf dann ein NEF ebenfalls mit Sonderrechten in die Klinik dem RTW folgen oder vorrausfahren, um so beispielsweise die taktische Einheit nicht zu trennen / für evtl. Veränderungen auf das Equipment des im NEF vorgehalten wird zurückgegriffen werden kann oder auf den NEF Fahrer als Verstärkung zurückgegriffen wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. April 2021
  • Frist
    28. Mai 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: gibt es eine rechtlich v…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Fahrten eines Notartzeinsatzfahrzeuges [#219147]
Datum
24. April 2021 16:18
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gibt es eine rechtlich verbindliche Aussage oder Anweisung für Fahrten eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) von der Einsatzstelle in die Zielklinik, wenn der Rettungstransportwagen (RTW) vom gleichen Einsatzunter in Anspruchnahme von Sonderrechten diese Fahrt durchführt. Darf dann ein NEF ebenfalls mit Sonderrechten in die Klinik dem RTW folgen oder vorrausfahren, um so beispielsweise die taktische Einheit nicht zu trennen / für evtl. Veränderungen auf das Equipment des im NEF vorgehalten wird zurückgegriffen werden kann oder auf den NEF Fahrer als Verstärkung zurückgegriffen wird.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219147 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219147/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 24. April 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Fahrten eines Notartzeinsatzfahrzeuges [#219147]
Datum
28. April 2021 15:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 24. April 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in auf Ihren Antrag vom 24. April 2021 teilen wir Ihnen mit, dass im Ministerium für Inneres, …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Fahrten eines Notartzeinsatzfahrzeuges
Datum
7. Mai 2021 08:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Ihren Antrag vom 24. April 2021 teilen wir Ihnen mit, dass im Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration E-Mailverkehr mit dem Verkehrsministerium folgenden Inhalts vorhanden ist: Handhabung der Inanspruchnahme von Sonderrechten in Bezug auf Notarzteinsatzfahrzeuge in Baden-Württemberg Wie auch in der Vergangenheit wird weiterhin die Auffassung vertreten, dass eine räumliche Nähe des Notarzteinsatzfahrzeugs zum Rettungswagen beim Notfalltransport in ein Krankenhaus im Regelfall nicht erforderlich ist, weswegen allein aus diesem Grund keine Sonder- und Wegerechte durch das Notarzteinsatzfahrzeug bei der Begleitung in Anspruch genommen werden können. In Einzelfällen kann das Notarzteinsatzfahrzeug jedoch ausnahmsweise Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen, wenn es beispielsweise während des Notfalltransports im Rettungswagen aus notfallmedizinischen Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, dass eine sofortige Unterstützung oder Verstärkung der Rettungswagen-Besatzung oder des Notarztes entweder durch medizinisches Gerät, durch Medikamente oder durch den Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeugs benötigt wird oder wenn bereits ein neuer, dringlicher Folgeeinsatz für die Besatzung des Notarzteinsatzfahrzeug angekündigt ist. Die Entscheidung, ob höchste Eile im Sinne des §§ 35 Abs. 5a, 38 Abs. 1 StVO geboten ist, trifft der behandelnde Notarzt im Einzelfall. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz in Verbindung mit Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums). Mit freundlichen Grüßen