Fahrtenbuch für den Monat September 2014 für den Dienstwagen B-97 (Volkswagen, Silber)

Eine Kopie des Fahrtenbuch für den Monat September 2014 für den Dienstwagen mit dem Kennzeichen B-97, Marke Volkswagen, Farbe Silber, Fahrgestellnummer: WVWZZZAUZFP509290

Vielen Dank

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  • Datum
    14. Oktober 2014
  • Frist
    15. November 2014
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fahrtenbuch für den Monat September 2014 für den Dienstwagen B-97 (Volkswagen, Silber) [#7777]
Datum
14. Oktober 2014 10:45
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Kopie des Fahrtenbuch für den Monat September 2014 für den Dienstwagen mit dem Kennzeichen B-97, Marke Volkswagen, Farbe Silber, Fahrgestellnummer: WVWZZZAUZFP509290 Vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich bitte darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Finanzen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mir wurde Ihr o.g. Schreiben zur Beantwortung übersandt. Jedoch kann ich le…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
WG: Fahrtenbuch für den Monat September 2014 für den Dienstwagen B-97 (Volkswagen, Silber) [#7777]
Datum
21. Oktober 2014 09:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mir wurde Ihr o.g. Schreiben zur Beantwortung übersandt. Jedoch kann ich leider nicht Ihrer Bitte nachkommen. Meine Behörde ist für die Anordnung von Fahrtenbuchauflagen gem. § 31 a StVZO (Straßenverkehrszulassungsanordnung) zuständig. Demnach kann der Fahrzeughalter mit der Führung eines Fahrtenbuches beauflagt werden, wenn er nach einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß nicht den verantwortlichen Fahrzeugführer benennt. Dieser Sachverhalt scheint mir hier nicht gegeben. Sodass ich Ihrer Bitte, eine "Kopie des Fahrtenbuches für den Monat September 2014 für den Dienstwagen B-97" zu übersenden, nicht entsprechen kann. Es tut mir leid, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. Mit freundlichen Grüßen