Fall Muhlis Ari (Mehmet)

1.) Wie viel Geld hat der Fall Muhlis Ari (Mehmet) den Steuerzahler insgesamt gekostet?

2.) Wurden Gesetzte, und wenn ja, welche daraufhin geändert. Immerhin hatte er schon 60 Straffälle _vor_ dem 14. Lebensjahr.

3.) Wird die Justiz das gleiche Vorgehen wählen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. November 2012
  • Frist
    11. Dezember 2012
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Wie viel Gel…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fall Muhlis Ari (Mehmet)
Datum
8. November 2012 20:33
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Wie viel Geld hat der Fall Muhlis Ari (Mehmet) den Steuerzahler insgesamt gekostet? 2.) Wurden Gesetzte, und wenn ja, welche daraufhin geändert. Immerhin hatte er schon 60 Straffälle _vor_ dem 14. Lebensjahr. 3.) Wird die Justiz das gleiche Vorgehen wählen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. November 2012, die ich wie folgt beantwor…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
WG: Fall Muhlis Ari (Mehmet)
Datum
12. November 2012 14:05
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. November 2012, die ich wie folgt beantworte: zu 1.): Die Belastung öffentlicher Haushalte aus Anlass des "Falles Mulis A." wegen Aktivitäten von Polizeibehörden, Jugend(straf)justiz, Einrichtungen der Jugendhilfe, evtl. der Familiengerichtsbarkeit, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichtsbarkeit betraf im Wesentlichen den bayerischen Landeshaushalt sowie den Haushalt des dort zuständigen kommunalen Trägers der Jugendhilfe. Informationen zu diesen Kosten liegen im BMJ nicht vor. zu 2.): nein Nach eingehender Prüfung blieb daran festzuhalten, dass das geltende rechtliche Instrumentarium genügt und angemessene Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um auch Fälle wie den vorliegenden zu bewältigen. Insbesondere bestand und besteht kein Anlass, das Strafmündigkeitsalter herabzusetzen. Das geltende Kinder- und Jugendhilferecht und das Familienrecht bieten bei Strafunmündigen ebenso wie das Jugendstrafrecht bei Strafmündigen vielfältige und geeignete Reaktions- und Handlungsmöglichkeiten. Wenn es trotzdem zu einer wiederholten und verfestigten Delinquenz junger Menschen kommt, liegt dies nicht an unzureichenden Gesetzen, sondern an den Besonderheiten des Einzelfalls und ggf. Defiziten bei der Umsetzung des gesetzlichen Instrumentariums, z.B. wegen einer Personalknappheit bei Polizei, Jugendhilfe und Justiz, mangelnder Vorhaltung und Durchführung im Einzelfall geeigneter Maßnahmen (die das Gesetz grundsätzlich bereit stellt), einer ungenügenden Kommunikation oder Kooperation zwischen den Akteuren, einem nicht ausreichend genauen Hinsehen oder zu langem Wegsehen im Bereich der Bagatelldelinquenz etc. Der vorliegende Fall gab keinen Anlass von dieser generellen Bewertung abzusehen. Eventuelle Defizite der beschriebenen Art betreffen nicht die Bundesgesetzgebung, sondern liegen in der Verantwortung der Länder. zu 3.): siehe Antwort zu 2. Zu künftigen Vorgehensweisen der Justiz des Freistaats Bayern oder anderer Bundesländer ist von hier keine Prognose abzugeben. Die Einrichtung von "Schwellen- und Intensivtäter"-Programmen sowie anderer einschlägiger Projekte wie die "Häuser des Jugendrechts" in vielen Ländern - nicht zuletzt im Gefolge des "Falles Muhlis A." - lassen aber erkennen, dass man in den Ländern die Problematik inzwischen systematisch angeht und durch gezielte Maßnahmen künftig verhindern will, dass bei erheblichem delinquenten Verhalten von jungen Menschen nicht rechtzeitig angemessen und in geeigneter Weise interveniert, sondern erst gehandelt wird, wenn "das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist". Mit freundlichen Grüßen Heike Reinke Bundesministerium der Justiz Mohrenstr. 37 10117 Berlin Ref. Z A 4 Tel. 030/18 580 9095