Falsch ausgestellte Atteste in Schulen

- Alle Dokumente, die beschreiben, wie mit falsch ausgestellten Attesten durch Ärzte, welche Schülerinnen und Schüler unter anderem vom Tragen einer Maske im Unterricht befreit, vorgegangen wird.
- Die Anzahl an Meldungen über vermutlich falsch ausgestellte Atteste bzw. Ärzte, die solche ausstellen.
- Die Anzahl an Meldungen über vermutlich falsch ausgestellte Atteste bzw Ärzte, die solche ausstellen, welche direkt von Schulen, Lehrerinnen und Lehrern gemeldet wurden.

Falls nötig, dürfen personenbezogene Daten geschwärzt werden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. September 2021
  • Frist
    15. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
Marc Schuler
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Alle Dokumen…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Marc Schuler
Betreff
Falsch ausgestellte Atteste in Schulen [#228199]
Datum
11. September 2021 00:12
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Alle Dokumente, die beschreiben, wie mit falsch ausgestellten Attesten durch Ärzte, welche Schülerinnen und Schüler unter anderem vom Tragen einer Maske im Unterricht befreit, vorgegangen wird. - Die Anzahl an Meldungen über vermutlich falsch ausgestellte Atteste bzw. Ärzte, die solche ausstellen. - Die Anzahl an Meldungen über vermutlich falsch ausgestellte Atteste bzw Ärzte, die solche ausstellen, welche direkt von Schulen, Lehrerinnen und Lehrern gemeldet wurden. Falls nötig, dürfen personenbezogene Daten geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marc Schuler Anfragenr: 228199 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228199/ Postanschrift Marc Schuler << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marc Schuler

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre Anfrage Sehr geehrter Herr Schuler, mit E-Mail vom 11. September 2021 haben Sie sich über das Internetportal…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
13. Oktober 2021 08:53
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
2,7 KB


Sehr geehrter Herr Schuler, mit E-Mail vom 11. September 2021 haben Sie sich über das Internetportal "fragdenstaat.de" mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um Übersendung - aller Dokumente, die beschreiben, wie mit falsch ausgestellten Attesten durch Ärzte, welche Schülerinnen und Schüler unter anderem vom Tragen einer Maske im Unterricht befreit, vorgegangen wird. - der Anzahl an Meldungen über vermutlich falsch ausgestellte Atteste bzw. Ärzte, die solche ausstellen. - der Anzahl an Meldungen über vermutlich falsch ausgestellte Atteste bzw. Ärzte, die solche ausstellen, welche direkt von Schulen, Lehrerinnen und Lehrern gemeldet wurden. Zu den einzelnen von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen weisen wir auf Folgendes hin: a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG. c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen sind jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Zu Ihrer Anfrage können wir auf folgende amtliche Information verweisen: Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen Geltungsbereich - Grenzen - Erläuterungen Rechtsstand: 24. März 2021, abrufbar unter: https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E605062670/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/2021%2003%2025%20Anlage%20Handreichung%20Maskenpflicht.pdf Im Übrigen liegen dem Kultusministerium keine weiteren amtlichen Informationen, wie von Ihnen angefordert, vor. Mit freundlichen Grüßen