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Falschangaben zur Petition von Pro Leupser Quellwasser e.V. bezüglich rechtsgrundloser Übereignung von Quellgrundstücken

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sie haben in ihrer Stellungnahme zur Petition die unzutreffende Darstellung des LRA Bayreuth (ungeprüft) übernommen:
1. Das LRA bezieht sich unzutreffend auf das Merkblatt 1. 2/7 - 6.3 der LfU, wonach der Fassungsbereich zu erwerben ist.
Auf VIG-/UIG-Anfrage hat die LfU jedoch klarstellend mitgeteilt, dass das NICHT anzuwenden ist, wenn sich das Grundstück bereits im Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befindet und diese den Versorgungsauftrag an einen Zweckverband delegiert. Für solche Fälle kommt die ZwV-(Muster)Satzung zur Anwendung: hier § 4 (7): "… gestatten dem Zweckverband die kostenlose Benutzung ……"
2. Das LRA ist nicht auf den Inhalt des fortbestehend rechstwirksamen WR-Bescheids eingegangen, wonach gem. Abs. III d "die Grundstücke ständig im Eigentum der Gemeinde zu halten sind."
WHG und BayWG enthalten keine Übereignungsverpflichtung seitens der Kommune zugunsten eines ZwV! Das ist s. o. in der ZwV-Satzung geregelt!
Eine Merkblattvorgabe ist kein höherwertiges Rechtsgut als ein rechtskräftiger Verwaltungsakt (hier WR-Beschluss von 1956) und kann daher dieses als Schutzauflage enthaltene Veräußerungsverbot N ICHT auß0er Kraft setzen.
> Wollen Sie nach unvoreingenommen objektiver rechtlichen Prüfung ihre Stellungnahme an den Petitionsausschuss aufrechthalten, dass die 2017 erfolgte rechtsgrundlose, nicht durch Satzung gedeckte, Übereignung ohne faktische Erforderlichkeit (Einstellung aller Investitionen und Auflassung der Anlage vom ZwV schon 2016 beschlossen) rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden war?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Oktober 2019
  • Frist
    5. November 2019
  • Ein:e Follower:in
Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sie haben…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Falschangaben zur Petition von Pro Leupser Quellwasser e.V. bezüglich rechtsgrundloser Übereignung von Quellgrundstücken [#167646]
Datum
1. Oktober 2019 15:20
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sie haben in ihrer Stellungnahme zur Petition die unzutreffende Darstellung des LRA Bayreuth (ungeprüft) übernommen: 1. Das LRA bezieht sich unzutreffend auf das Merkblatt 1. 2/7 - 6.3 der LfU, wonach der Fassungsbereich zu erwerben ist. Auf VIG-/UIG-Anfrage hat die LfU jedoch klarstellend mitgeteilt, dass das NICHT anzuwenden ist, wenn sich das Grundstück bereits im Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befindet und diese den Versorgungsauftrag an einen Zweckverband delegiert. Für solche Fälle kommt die ZwV-(Muster)Satzung zur Anwendung: hier § 4 (7): "… gestatten dem Zweckverband die kostenlose Benutzung ……" 2. Das LRA ist nicht auf den Inhalt des fortbestehend rechstwirksamen WR-Bescheids eingegangen, wonach gem. Abs. III d "die Grundstücke ständig im Eigentum der Gemeinde zu halten sind." WHG und BayWG enthalten keine Übereignungsverpflichtung seitens der Kommune zugunsten eines ZwV! Das ist s. o. in der ZwV-Satzung geregelt! Eine Merkblattvorgabe ist kein höherwertiges Rechtsgut als ein rechtskräftiger Verwaltungsakt (hier WR-Beschluss von 1956) und kann daher dieses als Schutzauflage enthaltene Veräußerungsverbot N ICHT auß0er Kraft setzen. > Wollen Sie nach unvoreingenommen objektiver rechtlichen Prüfung ihre Stellungnahme an den Petitionsausschuss aufrechthalten, dass die 2017 erfolgte rechtsgrundlose, nicht durch Satzung gedeckte, Übereignung ohne faktische Erforderlichkeit (Einstellung aller Investitionen und Auflassung der Anlage vom ZwV schon 2016 beschlossen) rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden war? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Leopold Mayer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschangaben zur Petition von Pro Leups…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Falschangaben zur Petition von Pro Leupser Quellwasser e.V. bezüglich rechtsgrundloser Übereignung von Quellgrundstücken [#167646]
Datum
6. November 2019 16:57
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschangaben zur Petition von Pro Leupser Quellwasser e.V. bezüglich rechtsgrundloser Übereignung von Quellgrundstücken“ vom 01.10.2019 (#167646) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Ich darf daran erinnern, dass der ZwV-Juragruppe 1. mit der Auflassung der WV-Leups, ohne den Nachweis der Erforderlichkeit gegen einen fortbestehenden Landtagsbeschluss vom März 1981 verstößt. 2. bei beiden Förderanträgen (2017 und 2019) gegen die RzWas verstößt, indem NICHT die nach SMUV-Handbuch zur RzWas wirtschaftlichste Alternative und NICHT die kürzeste Strecke beantragt und gefördert wurde! 3. Beim Förderantrag 2019 das Zeitfenster zu eng war um eine ordnungsgemäße Ausschreibung nach VOB durchgeführt haben zu können! Lässt sich der Landtag von einem ZwV-Bediensteten "am Nasenring vorführen" Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 167646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167646

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Leopold Mayer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschangaben zur Petition von Pro Leups…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Falschangaben zur Petition von Pro Leupser Quellwasser e.V. bezüglich rechtsgrundloser Übereignung von Quellgrundstücken [#167646]
Datum
13. Januar 2020 18:07
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschangaben zur Petition von Pro Leupser Quellwasser e.V. bezüglich rechtsgrundloser Übereignung von Quellgrundstücken“ vom 01.10.2019 (#167646) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 70 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 167646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167646