Falschparken in Landau - Kriterien und Statistik
Antrag nach dem LTranspG
Guten Tag,
dieses SWR-Interview mit Bürgermeister Hartmann https://www.swr.de/swr1/rp/programm/knoellchen-spitzenreiter-buergermeister-hartmann-verwundert-100.html weckt bei mir weiteren Informationsbedarf, ob und wie die Stadt Landau Radfahrer und Fußgänger vor behinderndem und gefährdendem Falschparken schützt:
1. Haben Sie eine Aufschlüsselung, wie häufig bei Parkverstößen keine Behinderung / Behinderung / Gefährdung von Rad- oder Fußverkehr festgestellt wird?
2. Welche Kriterien werden hierzu in Landau angewandt, gibt es schriftliche Anweisungen dazu für das vollziehende Personal?
3. Welches sind die Kritierien dafür, dass eine Gefahr beseitigt (das falsch abgestellte Fahrzeug entfernt) werden muss? Wie häufig geschieht das? Wie häufig nach Meldung durch einen Verkehrsteilnehmer?
4. Bei qualifizierten Parkverstößen auf Fußgänger- und Radverkehrsanlagen ist seit einigen Jahren eine Meldung ans Fahreignungsregister vorgesehen. Wie häufig geschiet das, haben sie hier eine Aufschlüsselung nach Tatbeständen?
5. Wohin wandern die eingenommenen Gebühren: Stadtkasse oder Land, oder gibt es eine Aufteilung?
Macht es hierbei einen Unterschied, ob es sich um einen Grundtatbestand, qualifizierten Tatbestand, einen Tatbestand mit Meldung nach Flensburg handelt? Oder gibt es andere Kritierien, wohin die Einnahmen fließen?
Sollten die angefragten Informationen/Anweisungen vorliegen, bitte ich Sie um elektronische Zusendung über dieses Portal, möglichst in maschinenverarbeitbarer Form. (möglichst also keine Scans).
Bei Statistiken reicht das aktuellste vorliegende Jahr, laut dem SWR-Beitrag scheinen die Auswertungen für 2023 vorzuliegen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ggf. würde ich dann die Anfragde entsprechend einschränken.
Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum21. März 2024
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23. April 2024
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