Falschparken in Landau - Kriterien und Statistik

Antrag nach dem LTranspG

Guten Tag,

dieses SWR-Interview mit Bürgermeister Hartmann https://www.swr.de/swr1/rp/programm/knoellchen-spitzenreiter-buergermeister-hartmann-verwundert-100.html weckt bei mir weiteren Informationsbedarf, ob und wie die Stadt Landau Radfahrer und Fußgänger vor behinderndem und gefährdendem Falschparken schützt:

1. Haben Sie eine Aufschlüsselung, wie häufig bei Parkverstößen keine Behinderung / Behinderung / Gefährdung von Rad- oder Fußverkehr festgestellt wird?

2. Welche Kriterien werden hierzu in Landau angewandt, gibt es schriftliche Anweisungen dazu für das vollziehende Personal?

3. Welches sind die Kritierien dafür, dass eine Gefahr beseitigt (das falsch abgestellte Fahrzeug entfernt) werden muss? Wie häufig geschieht das? Wie häufig nach Meldung durch einen Verkehrsteilnehmer?

4. Bei qualifizierten Parkverstößen auf Fußgänger- und Radverkehrsanlagen ist seit einigen Jahren eine Meldung ans Fahreignungsregister vorgesehen. Wie häufig geschiet das, haben sie hier eine Aufschlüsselung nach Tatbeständen?

5. Wohin wandern die eingenommenen Gebühren: Stadtkasse oder Land, oder gibt es eine Aufteilung?
Macht es hierbei einen Unterschied, ob es sich um einen Grundtatbestand, qualifizierten Tatbestand, einen Tatbestand mit Meldung nach Flensburg handelt? Oder gibt es andere Kritierien, wohin die Einnahmen fließen?

Sollten die angefragten Informationen/Anweisungen vorliegen, bitte ich Sie um elektronische Zusendung über dieses Portal, möglichst in maschinenverarbeitbarer Form. (möglichst also keine Scans).
Bei Statistiken reicht das aktuellste vorliegende Jahr, laut dem SWR-Beitrag scheinen die Auswertungen für 2023 vorzuliegen.

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ggf. würde ich dann die Anfragde entsprechend einschränken.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    21. März 2024
  • Frist
    23. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG Guten Tag, dieses SWR-Interview mit Bürgermeister Hartmann https://www.swr.de/swr1/rp/…
An Stadtverwaltung Landau in der Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Falschparken in Landau - Kriterien und Statistik [#303752]
Datum
21. März 2024 10:55
An
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG Guten Tag, dieses SWR-Interview mit Bürgermeister Hartmann https://www.swr.de/swr1/rp/programm/knoellchen-spitzenreiter-buergermeister-hartmann-verwundert-100.html weckt bei mir weiteren Informationsbedarf, ob und wie die Stadt Landau Radfahrer und Fußgänger vor behinderndem und gefährdendem Falschparken schützt: 1. Haben Sie eine Aufschlüsselung, wie häufig bei Parkverstößen keine Behinderung / Behinderung / Gefährdung von Rad- oder Fußverkehr festgestellt wird? 2. Welche Kriterien werden hierzu in Landau angewandt, gibt es schriftliche Anweisungen dazu für das vollziehende Personal? 3. Welches sind die Kritierien dafür, dass eine Gefahr beseitigt (das falsch abgestellte Fahrzeug entfernt) werden muss? Wie häufig geschieht das? Wie häufig nach Meldung durch einen Verkehrsteilnehmer? 4. Bei qualifizierten Parkverstößen auf Fußgänger- und Radverkehrsanlagen ist seit einigen Jahren eine Meldung ans Fahreignungsregister vorgesehen. Wie häufig geschiet das, haben sie hier eine Aufschlüsselung nach Tatbeständen? 5. Wohin wandern die eingenommenen Gebühren: Stadtkasse oder Land, oder gibt es eine Aufteilung? Macht es hierbei einen Unterschied, ob es sich um einen Grundtatbestand, qualifizierten Tatbestand, einen Tatbestand mit Meldung nach Flensburg handelt? Oder gibt es andere Kritierien, wohin die Einnahmen fließen? Sollten die angefragten Informationen/Anweisungen vorliegen, bitte ich Sie um elektronische Zusendung über dieses Portal, möglichst in maschinenverarbeitbarer Form. (möglichst also keine Scans). Bei Statistiken reicht das aktuellste vorliegende Jahr, laut dem SWR-Beitrag scheinen die Auswertungen für 2023 vorzuliegen. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ggf. würde ich dann die Anfragde entsprechend einschränken. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303752/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschparken in Landau - Kriterien und Statistik“ vom 21.03.2024 (…
An Stadtverwaltung Landau in der Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Falschparken in Landau - Kriterien und Statistik [#303752]
Datum
23. April 2024 07:35
An
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschparken in Landau - Kriterien und Statistik“ vom 21.03.2024 (#303752) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Guten Tag << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie die krankheitsbedingte Verzögerung. Ihre An…
Von
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Betreff
AW: Falschparken in Landau - Kriterien und Statistik [#303752]
Datum
23. April 2024 15:55
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie die krankheitsbedingte Verzögerung. Ihre Anfrage wird schnellstmöglich bearbeitet, im Laufe der Woche erhalten Sie entsprechend Rückmeldung von uns. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Guten Morgen << Antragsteller:in >> wir können Ihre Anfrage beantworten, teilen allerdings im Voraus …
Von
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Betreff
AW: Falschparken in Landau - Kriterien und Statistik [#303752]
Datum
25. April 2024 07:07
Status
Warte auf Antwort
Guten Morgen << Antragsteller:in >> wir können Ihre Anfrage beantworten, teilen allerdings im Voraus mit, dass für diese Beantwortung Gebühren in Höhe von rund 350,00 € anfallen werden. Wir bitten daher um Rückmeldung, ob Sie die Anfrage aufrecht erhalten und die Gebühren übernehmen wollen? Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Mail. Ich kann die Höhe der Gebühren für die g…
An Stadtverwaltung Landau in der Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Falschparken in Landau - Kriterien und Statistik [#303752]
Datum
25. April 2024 09:37
An
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Mail. Ich kann die Höhe der Gebühren für die größtenteils einfachst zu beantwortenden Fragen nicht verstehen, so kann der Anspruch auf Informationszugang nicht wirksam geltend gemacht werden. Deshalb bitte ich Sie um eine detailierte und nachvollziehbare Aufschlüsselung der Gebühren. Ich habe die Anfrage ja in 5 Teilfragen aufgeteilt, bereitet eine dieser Fragen besondere Mühe? Dann könnte man sie ggf. herausnehmen. Eine weitere Möglichkeit, die das LTranspG bietet, ist die kostenfreie Einsichtnahme in die Informationen vor Ort, was hier bei den statistischen Informatinen auch denkbar und von meiner Seite aus möglich wäre. Verständnis für die Begründung und Zusammensetzung der Gebühren wäre auch hilfreich für den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz den ich ggf. um Vermittlung anrufen möchte. Ich gehe weiterhin davon aus, dass es sich um eine einfache schriftliche Anfrage handelt, selbstverständlich geht es nicht darum, Informationen, die der Stadt nicht vorliegen, zu generieren. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303752/

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Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Sehr << Antragsteller:in >> in Vertretung für Frau Heid habe ich Ihre erneute Anfrage direkt an den z…
Von
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Betreff
Beantwortung: Falschparken in Landau - Kriterien und Statistik [#303752]
Datum
26. April 2024 12:59
Status
Sehr << Antragsteller:in >> in Vertretung für Frau Heid habe ich Ihre erneute Anfrage direkt an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Die Antworten stelle ich Ihnen hiermit sehr gerne zur Verfügung. 1. Haben Sie eine Aufschlüsselung, wie häufig bei Parkverstößen keine Behinderung / Behinderung / Gefährdung von Rad- oder Fußverkehr festgestellt wird? Nein, eine solche Aufschlüsselung liegt der Stadtverwaltung Landau nicht vor. 2. Welche Kriterien werden hierzu in Landau angewandt, gibt es schriftliche Anweisungen dazu für das vollziehende Personal? Grundlage für das behördliche Handeln im Bereich des ruhenden Verkehres ist unter anderem die Straßenverkehrsordnung. Bereits in § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, wie sich Verkehrsteilnehmer auf der Straße verhalten sollten. Demnach sind vermeidbare Behinderungen oder Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer unzulässig und ordnungswidrig. Der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog unterscheidet hier auch zwischen Behinderungen und Gefährdungen. Eine Behinderung einer Person im Straßenverkehr liegt grundsätzlich dann vor, wenn diese in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Von einer Gefährdung wird gesprochen, wenn die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder höherwertige Sachwerte gefährdet sind. Diese gesetzlichen Grundlagen erlernen die in Landau tätigen Überwachungskräfte in Schulungsmaßnahmen. Weitergehende schriftliche Anweisungen liegen den Überwachungskräften dazu aktuell nicht vor. Weiterhin obliegt es jeder Überwachungskraft in Rahmen des Opportunitätsprinzips den Einzelfall zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen. 3. Welches sind die Kritierien dafür, dass eine Gefahr beseitigt (das falsch abgestellte Fahrzeug entfernt) werden muss? Wie häufig geschieht das? Wie häufig nach Meldung durch einen Verkehrsteilnehmer? Zu Teilfrage 1: Die Straßenverkehrsordnung sieht die unterschiedlichsten Möglichkeiten vor Regelungen im öffentlichen Straßenverkehrsraum zu treffen und Verstöße zu sanktionieren. Einige dieser Regelungen haben den Zweck Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden und bestmöglich zu verhindern. Sofern ein Verkehrsteilnehmer gegen eine solche Regelung verstößt und es in diesem Einzelfall bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit es zu einem Schaden kommen wird , sind die Überwachungskräfte angehalten die Gefahrenlage schnellstmöglich zu beseitigen. Bei einer solchen Einzelfallbetrachtung ist auch das betroffene Schutzgut von Belang und fließt bei der Beurteilung mit ein. Dies kann erfolgen, in dem entweder der verantwortliche Fahrzeugführende ermittelt wird und das Fahrzeug so entfernt wird, oder das Fahrzeug wird durch die Ordnungskräfte mittels eines Abschleppunternehmens entfernt. So ist beispielsweise bei einer gänzlich zugeparkten Feuerwehrzufahrt in der Regel von einer Gefahr auszugehen, sodass hier von behördlicher Seite ein Einschreiten gerechtfertigt werden kann. Zu den Teilfragen 2 und 3: Die Beantwortung dieser Fragen benötigt einen hohen Zeitaufwand, da die Daten nicht gesondert erfasst sind sondern aus den vorliegenden Einzelfällen extrahiert werden müssen. Soweit gewünscht können wir Ihnen hier noch einmal eine Aufwandsschätzung zukommen lassen. 4. Bei qualifizierten Parkverstößen auf Fußgänger- und Radverkehrsanlagen ist seit einigen Jahren eine Meldung ans Fahreignungsregister vorgesehen. Wie häufig geschiet das, haben sie hier eine Aufschlüsselung nach Tatbeständen? Die Beantwortung dieser Fragen benötigt einen hohen Zeitaufwand, da die Daten nicht gesondert erfasst sind sondern aus den vorliegenden Einzelfällen extrahiert werden müssen. Soweit gewünscht können wir Ihnen hier noch einmal eine Aufwandsschätzung zukommen lassen. 5. Wohin wandern die eingenommenen Gebühren: Stadtkasse oder Land, oder gibt es eine Aufteilung? Macht es hierbei einen Unterschied, ob es sich um einen Grundtatbestand, qualifizierten Tatbestand, einen Tatbestand mit Meldung nach Flensburg handelt? Oder gibt es andere Kritierien, wohin die Einnahmen fließen? Die vereinnahmten Gelder, welche aufgrund von Verwarn- oder Bußgeldern fällig sind, werden tatbestandunabhängig durch die Stadtkasse vereinnahmt. Andere Kriterien, die einen Einnahmefluss lenken, liegen nicht vor. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen