Falschparker Zuständigkeit der Polizei

In Köln verweist die Polizei darauf für die Ahndung von Falschparkern nicht zuständig zu sein und sieht eine alleinige Verantwortung bei dem lokalen Ordnungsamt.
Deshalb meine Frage an Sie.
Wer ist zuständig bei falsch geparkten Fahrzeugen?
Wie verhält es sich wenn Falschparker Verkehrsbehinderungen darstellen, wie beispielsweise auf Geh - und Radwegen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. Oktober 2020
  • Frist
    14. November 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Falschparker Zuständigkeit der Polizei [#200467]
Datum
11. Oktober 2020 22:18
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Köln verweist die Polizei darauf für die Ahndung von Falschparkern nicht zuständig zu sein und sieht eine alleinige Verantwortung bei dem lokalen Ordnungsamt. Deshalb meine Frage an Sie. Wer ist zuständig bei falsch geparkten Fahrzeugen? Wie verhält es sich wenn Falschparker Verkehrsbehinderungen darstellen, wie beispielsweise auf Geh - und Radwegen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200467 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200467/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschparker Zuständigkeit der Polizei“ vom 11.1…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Falschparker Zuständigkeit der Polizei [#200467]
Datum
14. November 2020 07:58
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschparker Zuständigkeit der Polizei“ vom 11.10.2020 (#200467) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200467 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200467/

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 11. Oktober 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in Sehr gee…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 11. Oktober 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
16. November 2020 14:35
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
9,7 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Polizei und Ordnungsbehörde und die Ahndung von Verkehrsverstößen ergeben sich aus folgenden Vorschriften: - Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) - Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) - Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales über die "Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden" - 43.8 - 57.04.16 - vom 2. November 2010 Für die von Ihnen erbetene rechtliche Bewertung besteht nach dem IFG NRW keine Grundlage, da diese keine vorhandene amtliche Information im Sinne des § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) darstellt. Freundliche Grüße