Falschparker*innen in Dortmund

Wie viele Falschparkdelikte gab es im Jahr 2017 in Dortmund?
In wie vielen Fällen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen und in wie vielen Fällen wurde eine Umsetzung des Fahrzeuges veranlasst?
In wie vielen Fällen wurde auf eine Umsetzung verzichtet, obwohl eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmer*innen bestand?
Darüber hinaus bitte ich Sie die Daten aufzuschlüsseln ob Polizei oder Ordnungsamt das Delikt aufgenommen hat bzw. das Fahrzeugumstellung veranlasset hat. Außerdem die Anzahl der Delikte bitte aufschlüsseln unter Parken auf dem Gehweg, Parken auf dem Radweg, Parken in Feuerwehreinfahrten, Parken in Kreuzungsbereichen und andere.

In wievielen Bußgeldverfahren gab es Widersprüche und in wie vielen Verfahren war der Widerspruch erfolgreich?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. Januar 2018
  • Frist
    17. Februar 2018
  • Ein:e Follower:in
Kai Zaschel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
Kai Zaschel
Betreff
Falschparker*innen in Dortmund [#26169]
Datum
16. Januar 2018 22:03
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Falschparkdelikte gab es im Jahr 2017 in Dortmund? In wie vielen Fällen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen und in wie vielen Fällen wurde eine Umsetzung des Fahrzeuges veranlasst? In wie vielen Fällen wurde auf eine Umsetzung verzichtet, obwohl eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmer*innen bestand? Darüber hinaus bitte ich Sie die Daten aufzuschlüsseln ob Polizei oder Ordnungsamt das Delikt aufgenommen hat bzw. das Fahrzeugumstellung veranlasset hat. Außerdem die Anzahl der Delikte bitte aufschlüsseln unter Parken auf dem Gehweg, Parken auf dem Radweg, Parken in Feuerwehreinfahrten, Parken in Kreuzungsbereichen und andere. In wievielen Bußgeldverfahren gab es Widersprüche und in wie vielen Verfahren war der Widerspruch erfolgreich?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Kai Zaschel <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Kai Zaschel

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Dortmund
Anfrage per E-Mail vom 16.01.2018 auf Informationszugang nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informat…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Anfrage per E-Mail vom 16.01.2018 auf Informationszugang nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
22. Januar 2018 10:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrter Herr Zaschel, Ihre E-Mail vom 16.01.2018 ist im Büro für Anregungen, Beschwerden und Chancengleichheit eingegangen. Ich habe mich in Ihrer Angelegenheit mit den zuständigen Fachbereichen in Verbindung gesetzt. Über das Ergebnis möchte ich Sie nun informieren. Nach § 4 IFG NRW richtet sich Ihr Informationsanspruch nur auf diejenigen Informationen, die bei der Stadt Dortmund vorhanden sind. Seitens der Stadt Dortmund besteht weder die Pflicht, Informationen zu beschaffen oder aufzubereiten, noch Informationen zu rekonstruieren. Bezüglich der Informationen die die Polizei Dortmund betreffen, richten Sie bitte Ihre Anfrage direkt an die Polizei. Auf Grundlage der bei Stadt Dortmund vorhandenen Informationen, teile ich Ihnen mit, dass einige Fragen nicht in der von Ihnen angefragten Aufschlüsselung beantwortet werden können, da die Informationen der Stadt Dortmund nicht vorliegen bzw. erst durch manuelles Auswerten unserer Akten „geschaffen“ werden müssten. Folgend die von Ihnen gewünschten Informationen, soweit diese bei der Stadt Dortmund i. S. des § 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden sind: 1. Wie viele Falschparkdelikte gab es im Jahr 2017 in Dortmund? Ø Antwort: 82.097 Verstöße im ruhenden Verkehr im Jahr 2017 2. In wie vielen Fällen wurde eine Umsetzung des Fahrzeuges veranlasst? Ø Antwort: In keinem Fall wurde durch die Stadt Dortmund eine Umsetzung veranlasst. 3. In wie vielen Fällen wurde auf eine Umsetzung verzichtet, obwohl eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmer*innen bestand? Ø Antwort: Unter Hinweis auf Ziffer 2 ebenfalls in keinem Fall 4. Außerdem die Anzahl der Delikte bitte aufschlüsseln unter Parken auf dem Gehweg, Parken auf dem Radweg, Parken in Feuerwehreinfahrten, Parken in Kreuzungsbereichen und andere. Ø Antwort: Die Informationen liegen in der gewünschten Aufschlüsselung nicht vor. 5. In wie vielen Bußgeldverfahren gab es Widersprüche und in wie vielen Verfahren war der Widerspruch erfolgreich? Ø 2017 wurden 23.665 Anzeigen (Bußgeldverfahren) im ruhenden Verkehr bearbeitet, davon kamen 604 Anzeigen von der Polizei und 23.061 von der Verkehrsüberwachung der Stadt Dortmund. Es wurden 19.367 Bußgeldbescheide erlassen. Eine weitere Aufschlüsselung der Informationen liegt nicht vor. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Ihre Rechte: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift der/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Mit freundlichen Grüßen