False-positive- und False-negative-Raten der Kennzeichenerkennungssysteme des Section Control Pilotprojekts

Unterlagen oder Informationen, aus denen die Nichterkennungsraten (false negatives rates) und Falscherkennungsraten (false positives rates) der südlich von Hannover installierten und von der PTB geeichten Pilotanlage zur Abschnittsgeschwindigkeitskontrolle ("Section Control") hervorgehen.

Gemeint sind damit die (Gesamt-)Fehlerquoten derjenigen Teile der Anlage, die die durchfahrenden Kraftfahrzeuge per Bildaufzeichnung erfassen und aus diesen Daten die vermeintlichen KFZ-Kennzeichen-Ziffern- und Zahlenfolge ermitteln.

Bitte beachten Sie: Sollten Teile meines Antrags mit etwaigen Kosten verbunden sein, so bitte ich nicht nur um vorherige Benachrichtigung sondern auch um eine davon unabhängige Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile dieses Antrags, die nicht mit einer Entstehung von Kosten verbunden sind.

Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.

Vielen Dank für Ihre Arbeit und Bemühungen mit meiner Anfrage!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. Oktober 2019
  • Frist
    5. November 2019
  • Ein:e Follower:in
Michael Ebeling
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen …
An Physikalisch-Technische Bundesanstalt Details
Von
Michael Ebeling
Betreff
False-positive- und False-negative-Raten der Kennzeichenerkennungssysteme des Section Control Pilotprojekts [#167645]
Datum
1. Oktober 2019 15:13
An
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen oder Informationen, aus denen die Nichterkennungsraten (false negatives rates) und Falscherkennungsraten (false positives rates) der südlich von Hannover installierten und von der PTB geeichten Pilotanlage zur Abschnittsgeschwindigkeitskontrolle ("Section Control") hervorgehen. Gemeint sind damit die (Gesamt-)Fehlerquoten derjenigen Teile der Anlage, die die durchfahrenden Kraftfahrzeuge per Bildaufzeichnung erfassen und aus diesen Daten die vermeintlichen KFZ-Kennzeichen-Ziffern- und Zahlenfolge ermitteln. Bitte beachten Sie: Sollten Teile meines Antrags mit etwaigen Kosten verbunden sein, so bitte ich nicht nur um vorherige Benachrichtigung sondern auch um eine davon unabhängige Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile dieses Antrags, die nicht mit einer Entstehung von Kosten verbunden sind. Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe. Vielen Dank für Ihre Arbeit und Bemühungen mit meiner Anfrage!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Ebeling <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ebeling << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Ebeling

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Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Ihre Anfrage vom 01.10.2019 zur Überlassung der von "Informationen, aus denen die Nichterkennungsraten (false…
Von
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Betreff
Ihre Anfrage vom 01.10.2019 zur Überlassung der von "Informationen, aus denen die Nichterkennungsraten (false negatives rates) und Falscherkennungsraten (false positives rates) der südlich von Hannover installierten und von der PTB geeichten Pilotanl
Datum
9. Oktober 2019 14:17
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage vom 01.10.2019 zur Überlassung der von "Informationen, aus denen die Nichterkennungsraten (false negatives rates) und Falscherkennungsraten (false positives rates) der südlich von Hannover installierten und von der PTB geeichten Pilotanlage zur Abschnittsgeschwindigkeitskontrolle ("Section Control") hervorgehen", PTB-Zeichen: 6626-17/19 Sehr geehrter Herr Ebeling, 1. Ihr Antrag auf Überlassung der o.g. Unterlagen wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Ihre Anfrage stellt einen Antrag nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz ? IFG) dar. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist zwar nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft, jedoch schränkt das Gesetz selbst den Zugang in bestimmten Fällen ein. II. Dem Informationsverlangen kann zunächst deshalb nicht entsprochen werden, weil aktuelle Informationen zum Betrieb der genannten Anlage mangels Zuständigkeit der PTB hier nicht vorliegen. Vor der Markteinführung der Anlage ist diese jedoch bei der PTB einer Konformitätsbewertung unterzogen worden. Wegen des im Antrags verwendeten Begriffs "Eichung" wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die PTB eine solche nicht durchgeführt hat. III. Unterlagen zur erfolgten Konformitätsbewertung der o.g. Anlage können ebenfalls nicht überlassen werden, weil die Informationen einer durch Rechtsvorschrift geregelten Vertraulichkeitspflicht unterliegen, § 3 Nr. 4 IFG. Aufgrund der aktuellen Fassung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) führt die Konformitätsbewertungsstelle bei der PTB mittlerweile Konformitätsbewertungen für Geschwindigkeitsmessgeräte durch. Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle, die bei der PTB angegliedert ist, sind den Vorschriften des MessEG unterworfen. In § 15 Abs. 9 MessEG findet sich die Regelung, dass die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle hinsichtlich solcher Informationen, die sie im Rahmen einer Konformitätsbewertung erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Konformitätsbewertungsstelle darf demnach die im Rahmen einer Konformitätsbewertung erlangten Informationen nur an die Marktüberwachungsbehörden und den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten herausgeben. Eine Weitergabe an Dritte ist weiterhin nur mit Zustimmung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten möglich. IV. Weitere Anspruchsgrundlagen, die Ihnen den Zugang zu den begehrten Informationen verschaffen können, waren hier nicht zu erkennen. V. Kosten werden nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Bundesallee 100, 38116 Braunschweig, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen