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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „False-positive- und False-negative-Raten der TollCollect-Kontrollbrücken und -säulen

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RR Bundesamt DER PRÄSIDENT für Güterverkehr Datum 20.08.2019 Postanschrift Postfach 19 01 80 Gz. StJ-IFG 2019 Telefon 50498 Köln 0221 5776-0 oder - E-Mail poststelle@bag.bund.de Telefax 0221 5775 Bundesamtfür Güterverkehr - Postfach 19 01 80 - 50498 Köln Intaenet WIN IIG.IIRNEGE Herr Michael Ebelin Hausanschrift Werderstraße 34, 50672 Köln ww bearbeitet von Ihr Antrag vom 23.03.2019 nach IFG/UIG/VIG Ihr Widerspruch vom 12.06.2019, eingegangen beim Bundesamtfür Güterverkehr am 14.06.2019 Sehr geehrter Herr Ebeling, auf Ihren Widerspruch vom 12.06.2019 ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Bescheid vom 05.06.2019 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Bundesrepublik Deutschland. 3. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Begründung: l. Mit E-Mail vom 23.03.2019 haben Sie einen Antrag auf Informationszugang beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt. Sie begehrten Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen über die Nichterkennungsraten (false negatives rates) und Falscherkennungsraten (false positives rates) der von der Toll Collect GmbH betriebenen Mautkontrollbrücken (auf Autobahnen) und Informationen zum Datenschutz im BAGfinden Sie auf https://www.bag.bund.de unter der Rubrik „Datenschutz“. Zertifikat seit 2015 audit berufundfamilie
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2 Mautkontrollsäulen (auf Bundesstraßen). Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das Sie stützen Ihren Umweltinformationsgesetz Antrag auf das (UlIG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Mit Bescheid vom 05.06.2019 hat das Bundesamt für Güterverkehr Ihren Antrag abgelehnt. Der Sinn und Zweck des IFG sei vorliegend nicht erfasst. Es läge ein Ausschlusstatbestand nach 8 3 IFG vor. Gegen diesen Bescheid haben Sie am 12.06.2019, eingegangen beim Bundesamt für Güterverkehr am 14.06.2019, Widerspruch eingelegt. Ihren Widerspruch begründen Sie im Wesentlichen damit, dass die vorgetragene Argumentation des Bundesamts für Güterverkehr nicht überzeuge. Sie bitten um nochmalige Prüfung der Ablehnungsentscheidung des Bundesamtsfür Güterverkehr. N. Der Widerspruchist zulässig und begründet. Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage kommeich zu dem Schluss, dass Ihnen die gewünschte Auskunft nach $ 1 IFG zu erteilenist. Ausschlussgründe nach 8 3 IFG seheich nicht. Daher übersende ich Ihnen den anliegenden aktuellen Bericht des Bundesamts für Güterverkehr. Die Datenerhebung und Kennzeichenerkennungsquote, Auswertung die ihre der Messung Rechtsgrundlage in zur $ Ermittlung 7 Absatz 3 und der 3a Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) findet, dient der Bestimmung der korrekten Identifikation von Fahrzeugen durch die automatischen Kontrolleinrichtungen. Als korrekt identifiziert gelten alle (Kennzeichenbuchstaben mautpflichtigen und -ziffern) Fahrzeuge, einschließlich deren amtliche Kennzeichen Länderkennzeichen von den automatischen Kontrolleinrichtungen korrekt erkannt werden. Um diese Quote ermitteln zu können, werden die notwendigen Daten durch das Bundesamt für Güterverkehr erfasst und nach folgender Formel ausgewertet: KNZ_richtig KE (Kennzeichenerkennungsquote) = Pe 100% «e KNZ_richtig: Gesamtzahl der in der Stichprobe korrektidentifizierten mautpflichtigen Fahrzeuge e Anz_mkfz: Gesamtzahlderin der Stichprobetatsächlich mautpflichtigen Fahrzeuge Das Bundesamt für Güterverkehr ermittelt mittels eigener optisch-elektronischerEinrichtungen die Kennzeichenerkennungsquote.
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3 Der anliegende Bericht des Bundesamts für Güterverkehr umfasst den Zeitraum September 2018 bis einschließlich März 2019, da die Firma Toll Collect GmbH seit September 2018 in der Hand des Bundesist. Eine aktuellere Auswertung liegt im Bundesamtfür Güterverkehr nicht vor. Über März 2019 hinaus sind die Zahlen noch nicht ausgewertet. Ill. Kostenentscheidung ur Die Kostenentscheidung ergibt sich aus & 72 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit 8 80 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegendiesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Anlage: Bericht des Bundesamts für Güterverkehr vom 31.05.2019 Hinweis: Informationen zum Datenschutz im BAGfinden Sie auf www.bag.bund.de unter der Rubrik Datenschutz
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Bundesamt n Bericht R | für Güterverkehr zur Kennzeichenerkennungsquote des automatischen Kontrollverfahrens Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) dieses vertreten durch das Bundesamtfür Güterverkehr (BAG) Bericht zur Kennzeichenerkennungsquote des automatischen Kontrollverfahrens für den Zeitraum September 2018 bis März 2019 31.05.2019 Referat 45, Sachgebiet Betreiberüberwachung, 31.05.2019 1
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AR h Bundesamt Bericht für Güterverkehr zur Kennzeichenerkennungsquote des automatischen Kontrollverfahrens 1 Anlass Die Datenerhebung und Auswertung der Messung zur Ermittlung der Kennzeichenerkennungsquote, die ihre Rechtsgrundlage in $ 7 Absatz 3 und 3a Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) findet, dient der Bestimmung der korrekten Identifikation von Fahrzeugen durch die automatischen Kontrolleinrichtungen. Als korrekt identifiziert gelten alle mautpflichtigen Fahrzeuge, deren amtliche Kennzeichen (Kennzeichenbuchstaben und -ziffern) einschließlich Länderkennzeichen von den automatischen Kontrolleinrichtungen korrekt erkannt werden. 2 i i Durchführung Um die Kennzeichenerkennungsquote ermitteln zu können, werden die notwendigen Daten durch das Bundesamterfasst und nachfolgender Formel ausgewertet: KNZ_richtig KE (Kennzeichenerkennungsquote) = x 100% Anz_mkfz ® KNZ_richtig: Gesamtzahl der in der Stichprobe korrekt identifizierten mautpflichtigen Fahrzeuge ®e Anz_mKfz: Gesamtzahl derin der Stichprobetatsächlich mautpflichtigen Fahrzeuge Referat 45, Sachgebiet Betreiberüberwachung, 31.05.2019 2
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R Bundesamt Bericht für Güterverkehr zur Kennzeichenerkennungsquote des automatischen Kontrollverfahrens 3 Ergebnis Für den Berichtszeitraum September 2018 bis März 2019 werden nachstehende Ergebnisse festgestellt: Nov. Dez. Jan. Feb. März Monat 2018 2018 2018 2018 2019 2019 2019 KE 96,01% 93,10% |95,40% 94,61% 94,44% 96,00% 94,85 % „> 30 Referat 45, Sachgebiet Betreiberüberwachung, 31.05.2019 =m) ” Sy, 5 aD N £. {a a D, Okt KoEN Feststellung für Sep. Z]
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