Familiennachzug Syrien- Bearbeitungszeiten Visaanträge und Remonstrationen

Anfrage an: Auswärtiges Amt

ich bitte um eine Beantwortung nachfolgender Fragen:

1. Wie lang ist derzeit die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in der jeweiligen Botschaft bis zur Entscheidung? (aufgeschlüsselt nach den Auslandsvertretungen in Beirut, Istanbul, Erbil und Amman)

2. Wie lang ist derzeit die durchschnittliche Wartezeit auf einen Termin zur Visaantragstellung für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten ab dem Zeitpunkt der Registrierung auf der Warteliste? Wie lang ist im Anschluss die durchschnittliche Bearbeitungszeit bis zur Entscheidung über die Visaanträge?

3. Wurde die Quote von 1000 Visa pro Monat beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in den vergangenen Monaten erreicht? Wenn ja, wie ist das weitere Vorgehen der beteiligten Behörden, insbesondere des Bundesverwaltungsamts hinsichtlich der Anträge, die über die Quote hinausgehen? Wurden freie Kontingente in das Jahr 2019 mit übernommen?

4. Wie lang ist die Bearbeitungszeit von Remonstrationen bei der Botschaft gegen die Ablehnung von Visa zum Familiennachzug? (aufgeschlüsselt nach den Auslandsvertretungen in Beirut, Istanbul, Erbil und Amman) Werden Remonstrationen von minderjährigen Kindern, die sich allein in Syrien oder den Anrainerstaaten aufhalten, beschleunigt bearbeitet, so wie es Art. 10 der UN-Kinderrechtskonvention vorsieht?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. Februar 2019
  • Frist
    20. März 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich bitte um ein…
An Auswärtiges Amt Details
Von
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Betreff
Familiennachzug Syrien- Bearbeitungszeiten Visaanträge und Remonstrationen [#58348]
Datum
18. Februar 2019 12:59
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bitte um eine Beantwortung nachfolgender Fragen: 1. Wie lang ist derzeit die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in der jeweiligen Botschaft bis zur Entscheidung? (aufgeschlüsselt nach den Auslandsvertretungen in Beirut, Istanbul, Erbil und Amman) 2. Wie lang ist derzeit die durchschnittliche Wartezeit auf einen Termin zur Visaantragstellung für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten ab dem Zeitpunkt der Registrierung auf der Warteliste? Wie lang ist im Anschluss die durchschnittliche Bearbeitungszeit bis zur Entscheidung über die Visaanträge? 3. Wurde die Quote von 1000 Visa pro Monat beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in den vergangenen Monaten erreicht? Wenn ja, wie ist das weitere Vorgehen der beteiligten Behörden, insbesondere des Bundesverwaltungsamts hinsichtlich der Anträge, die über die Quote hinausgehen? Wurden freie Kontingente in das Jahr 2019 mit übernommen? 4. Wie lang ist die Bearbeitungszeit von Remonstrationen bei der Botschaft gegen die Ablehnung von Visa zum Familiennachzug? (aufgeschlüsselt nach den Auslandsvertretungen in Beirut, Istanbul, Erbil und Amman) Werden Remonstrationen von minderjährigen Kindern, die sich allein in Syrien oder den Anrainerstaaten aufhalten, beschleunigt bearbeitet, so wie es Art. 10 der UN-Kinderrechtskonvention vorsieht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Auswärtiges Amt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingan…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Familiennachzug Syrien- Bearbeitungszeiten Visaanträge und Remonstrationen; Vg. 078-2019
Datum
19. Februar 2019 18:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/ind… einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/date…) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen