Familiennachzug von anerkannten afghanischen Flüchtlingen

Was gedenkt das BAMF bzgl. folgender Sachlage zu tun:
Seit der Übernahme der Taliban in Afghanistan gestalten sich die Bedingungen für die lokale Bevölkerung aus mehrerlei Hinsicht als lebensbedrohlich. Darunter leiden auch Prozesse der Familiennachzüge für in Deutschland anerkannte Flüchtlinge, da die Verfahren nun nicht mehr in der Botschaft in Kabul bearbeitet werden können. Möchte ein Geflüchteter einen Familiennachzug beantragen, so müsste seine Familie in Afghanistan dort in der dt. Botschaft einen Antrag stellen. Da die geschlossen ist, bleibt nur ein Ausweichen auf die dt. Vertretungen in Islamabad oder New Delhi. Viele Menschen verfügen jedoch nicht über einen Reisepass, um dort hinzureisen. Und dennoch haben sie nach aktuellem Recht ein Recht auf den Familiennachzug auf Deutschland.
Was gedenkt die Bundesregierung bzw. das BAMF hierhingehend zu tun? Gebe es die Möglichkeit, die Anträge anderweitig zu stellen? Könnten die Menschen sie stattdessen nur mit einer Tazkira (Afgh. Ausweis) beantragen? Oder gibt es Dokumente, die bei der Einreise nach Islamabad/New Delhi helfen könnten?
Viele Menschen, denen ein Nachzug zustünde, sitzen aktuell verzweifelt in Afghanistan, bzw. deren Angehörige hier in Deutschland & warten auf eine Lösung.
Dringend.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. November 2021
  • Frist
    3. Dezember 2021
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Jenny Zimmermann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Was gedenkt das B…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Jenny Zimmermann
Betreff
Familiennachzug von anerkannten afghanischen Flüchtlingen [#232139]
Datum
1. November 2021 15:38
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Was gedenkt das BAMF bzgl. folgender Sachlage zu tun: Seit der Übernahme der Taliban in Afghanistan gestalten sich die Bedingungen für die lokale Bevölkerung aus mehrerlei Hinsicht als lebensbedrohlich. Darunter leiden auch Prozesse der Familiennachzüge für in Deutschland anerkannte Flüchtlinge, da die Verfahren nun nicht mehr in der Botschaft in Kabul bearbeitet werden können. Möchte ein Geflüchteter einen Familiennachzug beantragen, so müsste seine Familie in Afghanistan dort in der dt. Botschaft einen Antrag stellen. Da die geschlossen ist, bleibt nur ein Ausweichen auf die dt. Vertretungen in Islamabad oder New Delhi. Viele Menschen verfügen jedoch nicht über einen Reisepass, um dort hinzureisen. Und dennoch haben sie nach aktuellem Recht ein Recht auf den Familiennachzug auf Deutschland. Was gedenkt die Bundesregierung bzw. das BAMF hierhingehend zu tun? Gebe es die Möglichkeit, die Anträge anderweitig zu stellen? Könnten die Menschen sie stattdessen nur mit einer Tazkira (Afgh. Ausweis) beantragen? Oder gibt es Dokumente, die bei der Einreise nach Islamabad/New Delhi helfen könnten? Viele Menschen, denen ein Nachzug zustünde, sitzen aktuell verzweifelt in Afghanistan, bzw. deren Angehörige hier in Deutschland & warten auf eine Lösung. Dringend.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jenny Zimmermann Anfragenr: 232139 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232139/
Mit freundlichen Grüßen Jenny Zimmermann
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrte Frau Zimmermann, gerne bestätige ich hiermit den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreihei…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: [EXTERN]Familiennachzug von anerkannten afghanischen Flüchtlingen [#232139]
Datum
2. November 2021 09:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Zimmermann, gerne bestätige ich hiermit den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 14.10.2020, welcher unter dem Aktenzeichen IFG-999 in dem für IFG-Verfahren zuständigem Referat 13B, Justiziariat, geführt wird. Bei Rückfragen bitte ich Sie stets das genannte Aktenzeichen anzugeben. Die Frist für die Beantragung läuft bis zum 02.12.2020. Sobald mir die Rückmeldung aus dem Haus vorliegt, werde ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Natürlich sind wir stets bemüht, alle Anfragen innerhalb der vorgegebenen Frist zu beantworten. Sollte dies einmal nicht möglich sein, erhalten Sie eine Zwischennachricht. Anfragen, welche einen hohen zeitlichen oder sonstigen Verwaltungsaufwand erfordern, werden nach Kostenerhebung fortgeführt. Sollte dies auf Ihre Anfrage zutreffen, erhalten Sie nach einer umfassenden Vorprüfung eine Mitteilung über die festzusetzende Gebühr. Leider wurde in dem IFG-Antrag von Ihnen keine zustellungsfähige Postanschrift angegeben. Diese ist für die weitere Bearbeitung Ihres Antrages erforderlich. Ich bitte Sie daher freundlichst, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre zustellungsfähige Postanschrift mitzuteilen. Das IFG sieht eine anonyme Antragstellung oder eine Antragstellung unter Pseudonym nicht vor. Die Durchführung eines individuellen Antragsverfahrens lässt ein Rechtsverhältnis zwischen der den Antrag stellenden Person und der Behörde entstehen, das eine hinreichende Sicherheit über die Identität der den Antrag stellenden Person voraussetzt. Bei IFG-Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, für das die Maßstäbe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. Ein IFG Bescheid ist ein Verwaltungsakt, der gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG derjenigen Person bekanntzugeben ist, für den sie bestimmt ist. Dabei indiziert die Angabe einer postalischen Adresse, dass es die den Antrag stellende Person gibt. Daher werden die Angaben einer konkreten Person als Empfänger benötigt. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort aussetze. Mit freundlichen Grüßen

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Jenny Zimmermann
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihre Nachricht. Meine postalische Adresse lautet: Tempelhofer Damm…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Jenny Zimmermann
Betreff
AW: [EXTERN]Familiennachzug von anerkannten afghanischen Flüchtlingen [#232139]
Datum
2. November 2021 15:04
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihre Nachricht. Meine postalische Adresse lautet: Tempelhofer Damm 52, 12101 Berlin Mit freundlichen Grüßen Jenny Zimmermann Anfragenr: 232139 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232139/ Postanschrift Jenny Zimmermann << Adresse entfernt >>