Fehlen bei Klausuren

Besteht im Falle des krankheitsbedingten Fehlens bei einer Klausur in der Sekundarstufe II an einem Gymnasium die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attestes? Wenn ja, genügt ein ärztliches Attest, welches die Schulunfähigkeit attestiert?

Besteht im Falle des krankheitsbedingten Fehlens bei einer Abiturprüfung die Pflicht zur Vorlage eines ärztliches Attestes? Wenn ja, genügt ein ärztliches Attest, welches die Schulunfähigkeit attestiert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. März 2020
  • Frist
    7. April 2020
  • 0 Follower:innen
Jonas Kaiser
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jonas Kaiser
Betreff
Fehlen bei Klausuren [#181920]
Datum
4. März 2020 22:28
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Besteht im Falle des krankheitsbedingten Fehlens bei einer Klausur in der Sekundarstufe II an einem Gymnasium die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attestes? Wenn ja, genügt ein ärztliches Attest, welches die Schulunfähigkeit attestiert? Besteht im Falle des krankheitsbedingten Fehlens bei einer Abiturprüfung die Pflicht zur Vorlage eines ärztliches Attestes? Wenn ja, genügt ein ärztliches Attest, welches die Schulunfähigkeit attestiert?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jonas Kaiser Anfragenr: 181920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181920
Mit freundlichen Grüßen Jonas Kaiser
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
4. März 2020 22:28
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Kaiser, mit Ihrer Anfrage erbitten Sie nicht den Zugang zu den bei dem Ministerium für Schule …
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Fehlen bei Klausuren [#181920]
Datum
17. März 2020 13:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kaiser, mit Ihrer Anfrage erbitten Sie nicht den Zugang zu den bei dem Ministerium für Schule und Bildung vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des IFG NRW, sondern eine rechtliche Auskunft. Zur Beantwortung Ihrer Frage verweise ich auf folgenden Beitrag im FAQ-Bereich des Bildungsportals des Ministeriums für Schule und Bildung: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/FAQ-Schulrecht/FAQ-Schulrecht-Unterricht/Unterrichtsteilnahme-Fernbleiben-vom-Unterricht/index.html Für die Abiturprüfung gilt § 23 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist unter nachfolgender Adresse einsehbar: https://bass.schul-welt.de/9607.htm Mit freundlichen Grüßen