Fehlende Anpassung des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes an das Informationsweiterverwendungsgesetz des Bundes

Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Rundschreiben vom 10. Juli 2015 ( https://www.thueringen.de/mam/th3/tim/2015/rundschrieben_infofreiheitsgesetz.pdf ) weisen Sie die Adressaten darauf hin, dass mit Inkrafttreten des Informationsweiterverwendungsgesetzes § 4
Abs. 4 und § 13 ThürIFG keine Anwendung mehr finden (Artikel 31 des Grundgesetzes) werden.

Das ThürIFG wurde zu letzt durch das Thüringer Gesetz
zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an
die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
(Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - ThürDSAnpUG-EU -)
vom 6. Juni 2018 geändert ( https://www.thueringen.de/mam/th3/tim/datenschutz/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-06-2018.pdf ) geändert.

Dennoch fehlen auch in dieser letzten Fassung ( http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/2ic/page/bsthueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=7&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-InfFrGTH2012pP4&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint ) eine Anpassung des Gesetzes an die gültige Rechtslage in Bezug auf das IWG.

Auf den Webseiten zu diesem Gesetz ist auch kein Hinweis darauf zu finden, dass Teile des ThürIFG nichtig sein könnten. Dies ist insofern ein schwerwiegender Vertrauensbruch gegenüber den BürgerInnen Thüringens, da diese sich gerade bei diesem Gesetz im treuen Glauben darauf verlassen, dass das TMIK alles dafür tun wird, dass die BürgerInnen Thüringens zu jeder Zeit ihre Rechte kennen. Dies wiegt beim ThürIFG natürlich um so schwerer, da es sich hier um die Informationspflichten des Freistaates gegenüber den BürgerInnen handelt. Es kann den BürgerInnen Thüringens wohl kaum zugemutet werden die Webseiten des Freistaates als eine Quelle nur mittelmäßig vertrauenswürdiger Informationen zu Recht und Gesetz im Freistaat wahrzunehmen und sich zur Sicherheit lieber aus dritten Quellen, Wikipedia und via Internet Suchmaschinen über seine wirklichen Rechte zu informieren.

Bitte senden Sie uns Informationen zu, warum das ThürIFG bislang nicht an das Bundesrecht angepasst wurde. Wer ist im TMIK zuständig für diesen Vorgang und durch welche Umstände wurden diese Anpassungen versäumt? Wer trägt für diese Versäumnisse die Verantwortung?

Wie und wann wollen Sie die BürgerInnen über dieses Versäumnis informieren?

Wie wollen Sie dieses Versäumnis rechtlich heilen?

Wie wollen Sie in Zukunft solche Versäumnisse zum Nachteil der BürgerInnen Thüringens verhindern?

Welche Maßnahmen zur Steigerung der Bekanntheit des ThürIFGs in der Bevölkerung und hierbei vor allem zur Förderung der politischen Bildung an Schulen im Freistaat wurden seit 2015 im TMIK beschlossen und umgesetzt? Welches Informationsmaterial ist hierzu verfügbar?

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Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Oktober 2018
  • Frist
    23. November 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Rundschreiben vom 10. Juli 2015 ( h…
An Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fehlende Anpassung des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes an das Informationsweiterverwendungsgesetz des Bundes [#34150]
Datum
22. Oktober 2018 07:33
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Rundschreiben vom 10. Juli 2015 ( https://www.thueringen.de/mam/th3/tim/2015/rundschrieben_infofreiheitsgesetz.pdf ) weisen Sie die Adressaten darauf hin, dass mit Inkrafttreten des Informationsweiterverwendungsgesetzes § 4 Abs. 4 und § 13 ThürIFG keine Anwendung mehr finden (Artikel 31 des Grundgesetzes) werden. Das ThürIFG wurde zu letzt durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - ThürDSAnpUG-EU -) vom 6. Juni 2018 geändert ( https://www.thueringen.de/mam/th3/tim/datenschutz/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-06-2018.pdf ) geändert. Dennoch fehlen auch in dieser letzten Fassung ( http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/2ic/page/bsthueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=7&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-InfFrGTH2012pP4&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint ) eine Anpassung des Gesetzes an die gültige Rechtslage in Bezug auf das IWG. Auf den Webseiten zu diesem Gesetz ist auch kein Hinweis darauf zu finden, dass Teile des ThürIFG nichtig sein könnten. Dies ist insofern ein schwerwiegender Vertrauensbruch gegenüber den BürgerInnen Thüringens, da diese sich gerade bei diesem Gesetz im treuen Glauben darauf verlassen, dass das TMIK alles dafür tun wird, dass die BürgerInnen Thüringens zu jeder Zeit ihre Rechte kennen. Dies wiegt beim ThürIFG natürlich um so schwerer, da es sich hier um die Informationspflichten des Freistaates gegenüber den BürgerInnen handelt. Es kann den BürgerInnen Thüringens wohl kaum zugemutet werden die Webseiten des Freistaates als eine Quelle nur mittelmäßig vertrauenswürdiger Informationen zu Recht und Gesetz im Freistaat wahrzunehmen und sich zur Sicherheit lieber aus dritten Quellen, Wikipedia und via Internet Suchmaschinen über seine wirklichen Rechte zu informieren. Bitte senden Sie uns Informationen zu, warum das ThürIFG bislang nicht an das Bundesrecht angepasst wurde. Wer ist im TMIK zuständig für diesen Vorgang und durch welche Umstände wurden diese Anpassungen versäumt? Wer trägt für diese Versäumnisse die Verantwortung? Wie und wann wollen Sie die BürgerInnen über dieses Versäumnis informieren? Wie wollen Sie dieses Versäumnis rechtlich heilen? Wie wollen Sie in Zukunft solche Versäumnisse zum Nachteil der BürgerInnen Thüringens verhindern? Welche Maßnahmen zur Steigerung der Bekanntheit des ThürIFGs in der Bevölkerung und hierbei vor allem zur Förderung der politischen Bildung an Schulen im Freistaat wurden seit 2015 im TMIK beschlossen und umgesetzt? Welches Informationsmaterial ist hierzu verfügbar? --------------------------------------------------------------------------------------------- Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
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Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Antrag vom 22. Oktober 2018 Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Frage, warum § 4 Abs. 4 und § 13 des Thüringer I…
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
Antrag vom 22. Oktober 2018
Datum
21. November 2018 15:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Frage, warum § 4 Abs. 4 und § 13 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes nicht im Rahmen des Thüringer Gesetzes zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - ThürDSAnpUG-EU -) an das Bundesrecht angepasst wurde, liegen hier keine Informationen vor, die übersandt werden können, da sich die Gründe aus verschiedenen Aspekten ergeben, die bei einem Gesetzgebungsvorgang - hier im speziellen einem Artikelgesetz - Berücksichtigung finden und diese nicht verfasst wurden. Zu Ihrer Frage nach den Zuständigkeiten innerhalb des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales verweise ich auf das Organigramm: https://www.thueringen.de/mam/th3/tim/170830_organigramm_tmik.pdf Informationen über ein "Versäumnis" zur Rechtsanpassung liegen hier nicht vor. Entsprechend auch nicht über einen "Heilungsbedarf" und Vorstellungen zur Verhinderung künftiger solcher "Versäumnisse". Die Behörden innerhalb Thüringens wurden über das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes unter anderem mittels Rundschreiben informiert. Dieses Rundschreiben wurde zur allgemeinen Information zudem sowohl auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales als auch auf dem Zentralen Informationsregister Thüringen (ZIRT) eingestellt, sodass es auch für die Bürgerinnen und Bürger zugänglich ist: https://www.thueringen.de/th3/tmik/oeffentliches_recht/informationsfreiheitsgesetz/index.aspx http://portal.thueringen.de/portal/page/portal/Serviceportal/ZIRT/Detail?p=DE-TH-informationsfreiheit Maßnahmen zur Steigerung der Bekanntheit des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes in der Bevölkerung und hierbei insbesondere zur Förderung der politischen Bildung an Schulen im Freistaat wurden im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales seit 2015 nicht beschlossen. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales informiert über das Informationsfreiheitsgesetz in gleicher Weise, wie über die anderen vielfältigen Aufgaben, für die es zuständig ist. Dies erfolgt insbesondere über die Webseite des Ministeriums, aber auch über die Einstellung von Informationen in das ZIRT. Weitergehende Informationen erfolgen im Bedarfsfalle bezogen auf den spezifischen Adressatenkreis in der jeweils angemessen Form, wie zum Beispiel über Rundschreiben oder Informationsveranstaltungen. Kosten werden für diesen Bescheid nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, Steigerstraße 24, 99096 Erfurt, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen