Fehlende Testpflicht in Lebensmittelgeschäften

Guten Tag!
Warum gibt es keine Testpflicht in Lebensmittelgeschäften?
Vor dem Hintergrund der ach so krankmachenden Kontakte mit den achso gefährlichen Mitmenschen sollte doch kein Unterschied zwischen dem Warenangebot unterschiedlicher Händer gemacht werden, die Kundendichte und Frequenz und damit auch das von Ihnen immer wieder genannte Risiko ist in Fachgeschäften ggf. sogar geringer als im Handel mit Nahrungsmitteln.
Hat die Regierung Angst vor dem Bürger, der solche Maßnahmen ganz sicher monieren würde und ggf. dafür auch - ob legal oder nicht - sich noch mehr versammeln würde und gegen solcherlei ungerechtfertigter Bevormundung lautstark protestiert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Mai 2021
  • Frist
    2. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag! Warum gibt es k…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fehlende Testpflicht in Lebensmittelgeschäften [#221274]
Datum
28. Mai 2021 23:47
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag! Warum gibt es keine Testpflicht in Lebensmittelgeschäften? Vor dem Hintergrund der ach so krankmachenden Kontakte mit den achso gefährlichen Mitmenschen sollte doch kein Unterschied zwischen dem Warenangebot unterschiedlicher Händer gemacht werden, die Kundendichte und Frequenz und damit auch das von Ihnen immer wieder genannte Risiko ist in Fachgeschäften ggf. sogar geringer als im Handel mit Nahrungsmitteln. Hat die Regierung Angst vor dem Bürger, der solche Maßnahmen ganz sicher monieren würde und ggf. dafür auch - ob legal oder nicht - sich noch mehr versammeln würde und gegen solcherlei ungerechtfertigter Bevormundung lautstark protestiert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221274 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221274/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Re…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Fehlende Testpflicht in Lebensmittelgeschäften [#221274 und #221275]
Datum
31. Mai 2021 07:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28. Mai 2021. Die pandemiebedingten Beschränkungen des ö…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Fehlende Testpflicht in Lebensmittelgeschäften [#221274 und #221275]
Datum
14. Juni 2021 12:05
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28. Mai 2021. Die pandemiebedingten Beschränkungen des öffentlichen Lebens wie z.B. die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses vor Besuch einer Einkaufsmöglichkeit müssen stets am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen werden. Danach muss eine Abwägung zwischen dem Nutzen der Einschränkungen für die Pandemiebekämpfung einerseits und dem Ausmaß der Beschränkung von persönlichen Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger andererseits vorgenommen werden. Mit der aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden für den Fall, dass die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 eingeführt. Dies sieht auch eine Schließung für Läden und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote vor (§28b Absatz 4). Um die Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, sind davon allerdings u.a. Lebensmittelgeschäfte ausgeschlossen. Unterhalb einer 7-Tages-Inzidenz von 100 und nach Außerkrafttreten des § 28b IfSG mit Ablauf des 30. Juni 2021 fallen die Entscheidungen über konkrete Schutzmaßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Aus rein epidemiologischer Sicht wäre es zweifelsohne noch effektiver, wenn jeder Besuch einer öffentlich zugänglichen Verkaufsfläche vom Nachweis eines negativen Testergebnisses abhängen würde. Eine derart umfassende Testpflicht würde aber die Testinfrastruktur in einigen Regionen überlasten und die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln unverhältnismäßig beeinträchtigen. Vor allem muss beachtet werden, dass nicht alle Menschen im gleichen Maße Zugang zu Antigen-Schnelltestungen haben, gerade im ländlichen Raum ist die Dichte der Teststellen wesentlich geringer. Auch diese Menschen müssen jedoch jederzeit die Möglichkeit haben, sich mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln zu versorgen. Mit freundlichen Grüßen