Fernmeldegeheimnis und Email-Anbieter?

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Nach meinem Verständnis unterliegt Email als interpersoneller Telekommunikationsdienst seit dem 1.12.2021 nicht nur dem Datenschutz sondern auch dem in TTDSG §3 (1) definierten Fernmeldegeheimnis. Zwar ist meine Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/schutzmanahmen-und-sicherheitsanforderungen-in-tkg-165ff/ noch offen, aber ich muss aufgrund meiner eigenen Recherchen unterstellen, dass die BNetzA und das BSI zum Ergebnis kommen werden, dass eine geradezu zwingende technische Maßnahme zur Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses bei EMail die Unterstützung des Internet-Standards RFC 7672 "SMTP Security via Opportunistic DNS-Based Authentication of Named Entities (DANE) Transport Layer Security (TLS)" einschließlich seiner Voraussetzungen ist. Die Niederländer sehen das jedenfalls auch so, dort ist RFC 7672 auf der Liste der verpflichtenden Standards: https://www.forumstandaardisatie.nl/open-standaarden/verplicht.

Ich habe im Rahmen meiner Tests https://blog.lindenberg.one/EmailsicherheitOffentlicheEinrichtungen und https://blog.lindenberg.one/EmailsicherheitAnwalte viele Anbieter identifzieren können, die RFC 7672 bisher nicht unterstützen. Bei einigen davon, u.a. Ionos, Hetzner und Strato habe ich nachgefragt, ob ich im Rahmen eines Auftragsverarbeitungs- oder anderen Vertrags RFC 7672 oder andere geeignete Maßnahmen zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses bekommen kann, aber bei allen Fehlanzeige. Ob das an der Inkompetenz der antwortenden Mitarbeiter oder an der mangelhaften Umsetzung liegt - das entzieht sich meiner Kenntnis.

Leider haben Sie Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/offentlich-zugangliche-telekommunikationsdienste/ hinsichtlich der Abgrenzung öffentlicher Anbieter von Email-TK-Diensten noch nicht beantwortet, und ich vermute sehr stark, dass sich das gleiche Abgrenzungsproblem auch bei "öffentlichen Netzen" gibt. Aber die genannten Anbieter sind nach meinem Verständnis nicht nur möglicherweise öffentliche TK-Dienstanbieter oder TK-Netzbetreiber im Sinne von § 3 (2) Nr. 1 bzw. Nr. 3, sondern ziemlich sicher Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten nach §3 (2) Nr. 2, oder selbst wenn das nicht greifen sollte, als Bereitsteller der Infrastruktur und Software Anbieter einer Telekommunikationsanlage im Sinne von §3 (2) Nr. 4, und damit verpflichtet das Fernmeldgeheimnis zu wahren (wegen geschäftsmäßig s.a. Fetzner in Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich (Hrsg), TKG, § 3 Rn 52ff). Nur habe ich erhebliche Zweifel, dass die genannten Anbiter dieser Verpflichtung gerecht werden. Und viele andere auch nicht.

Da ich kein Beschwerdeformular auf Ihrer Webseite gefunden habe, möchte ich auf diesem Weg bei Ihnen Beschwerde wegen Verstoß gegen §3 (2) TTDSG einreichen. Obwohl, leider sieht das TTDSG im Unterschied zur EU Direktive 2018/1972 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L1972) gar kein Beschwerderecht vor. Daher eine Anfrage nach dem IFG, was die Bundesnetzagentur nach §30 TTDSG unternimmt, um das Fernmeldegeheimnis durchzusetzen, und auch wie Artikel 31 und Erwägungsgrund 96 der genannten Direktive in nationales Recht umgesetzt wurden.

Ergebnis der Anfrage

Diese Anfrage ist Teil von https://blog.lindenberg.one/AufsichtOhn…. Über ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen TTDSG und TKG ist immer noch nicht klar, wer wieviel Sicherheit gewährleisten soll.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Februar 2022
  • Frist
    23. März 2022
  • 5 Follower:innen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach meinem Verst…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
Fernmeldegeheimnis und Email-Anbieter? [#241368]
Datum
19. Februar 2022 16:54
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach meinem Verständnis unterliegt Email als interpersoneller Telekommunikationsdienst seit dem 1.12.2021 nicht nur dem Datenschutz sondern auch dem in TTDSG §3 (1) definierten Fernmeldegeheimnis. Zwar ist meine Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/schutzmanahmen-und-sicherheitsanforderungen-in-tkg-165ff/ noch offen, aber ich muss aufgrund meiner eigenen Recherchen unterstellen, dass die BNetzA und das BSI zum Ergebnis kommen werden, dass eine geradezu zwingende technische Maßnahme zur Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses bei EMail die Unterstützung des Internet-Standards RFC 7672 "SMTP Security via Opportunistic DNS-Based Authentication of Named Entities (DANE) Transport Layer Security (TLS)" einschließlich seiner Voraussetzungen ist. Die Niederländer sehen das jedenfalls auch so, dort ist RFC 7672 auf der Liste der verpflichtenden Standards: https://www.forumstandaardisatie.nl/open-standaarden/verplicht. Ich habe im Rahmen meiner Tests https://blog.lindenberg.one/EmailsicherheitOffentlicheEinrichtungen und https://blog.lindenberg.one/EmailsicherheitAnwalte viele Anbieter identifzieren können, die RFC 7672 bisher nicht unterstützen. Bei einigen davon, u.a. Ionos, Hetzner und Strato habe ich nachgefragt, ob ich im Rahmen eines Auftragsverarbeitungs- oder anderen Vertrags RFC 7672 oder andere geeignete Maßnahmen zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses bekommen kann, aber bei allen Fehlanzeige. Ob das an der Inkompetenz der antwortenden Mitarbeiter oder an der mangelhaften Umsetzung liegt - das entzieht sich meiner Kenntnis. Leider haben Sie Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/offentlich-zugangliche-telekommunikationsdienste/ hinsichtlich der Abgrenzung öffentlicher Anbieter von Email-TK-Diensten noch nicht beantwortet, und ich vermute sehr stark, dass sich das gleiche Abgrenzungsproblem auch bei "öffentlichen Netzen" gibt. Aber die genannten Anbieter sind nach meinem Verständnis nicht nur möglicherweise öffentliche TK-Dienstanbieter oder TK-Netzbetreiber im Sinne von § 3 (2) Nr. 1 bzw. Nr. 3, sondern ziemlich sicher Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten nach §3 (2) Nr. 2, oder selbst wenn das nicht greifen sollte, als Bereitsteller der Infrastruktur und Software Anbieter einer Telekommunikationsanlage im Sinne von §3 (2) Nr. 4, und damit verpflichtet das Fernmeldgeheimnis zu wahren (wegen geschäftsmäßig s.a. Fetzner in Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich (Hrsg), TKG, § 3 Rn 52ff). Nur habe ich erhebliche Zweifel, dass die genannten Anbiter dieser Verpflichtung gerecht werden. Und viele andere auch nicht. Da ich kein Beschwerdeformular auf Ihrer Webseite gefunden habe, möchte ich auf diesem Weg bei Ihnen Beschwerde wegen Verstoß gegen §3 (2) TTDSG einreichen. Obwohl, leider sieht das TTDSG im Unterschied zur EU Direktive 2018/1972 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L1972) gar kein Beschwerderecht vor. Daher eine Anfrage nach dem IFG, was die Bundesnetzagentur nach §30 TTDSG unternimmt, um das Fernmeldegeheimnis durchzusetzen, und auch wie Artikel 31 und Erwägungsgrund 96 der genannten Direktive in nationales Recht umgesetzt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 241368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241368/ Postanschrift Joachim Lindenberg << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr geehrte Damen und Herren, aus Ihrer Antwort https://fragdenstaat.de/anfrage/offentlich-zugangliche-telekommu…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: Fernmeldegeheimnis und Email-Anbieter? [#241368]
Datum
21. Februar 2022 13:26
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, aus Ihrer Antwort https://fragdenstaat.de/anfrage/offentlich-zugangliche-telekommunikationsdienste/#nachricht-671915 muss ich schließen, dass die Eigenschaften Anbieter eines öffentlichen Telekomunikationsanbieter und öffentlichen Netzanbieter auch beide erfüllt sind, und daher klar ein Verstoß gegen §3 (2) und §3 (1) TTDSG vorliegt. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 241368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241368/
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Lindenberg, den Eingang Ihrer Anfrage mit der Anfragenr: 241368 bestätigen wir hiermit. Ihre …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Fernmeldegeheimnis und Email-Anbieter? [#241368]
Datum
23. Februar 2022 14:57
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWSchutzmanahmenundSicherheitsanforderun.eml
9,2 KB
AWWGSchutzmanahmenundSicherheitsanford.eml
3,8 KB
WGSchutzmanahmenundSicherheitsanforderun.eml
4,7 KB
Sehr geehrter Herr Lindenberg, den Eingang Ihrer Anfrage mit der Anfragenr: 241368 bestätigen wir hiermit. Ihre Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/schut... und die darauf folgenden Anfragen Ihrerseits wurden hinreichend beantwortet. Dies können Sie aus dem beigefügten Schriftverkehr entnehmen. Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr << Anrede >> beim besten Willen. Eine Antwort der Art wir werden irgendwann veröffentlichen ist …
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: Fernmeldegeheimnis und Email-Anbieter? [#241368]
Datum
23. Februar 2022 15:14
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> beim besten Willen. Eine Antwort der Art wir werden irgendwann veröffentlichen ist allenfalls ein Aufschub, keine wirkliche Antwort. Aber schön dass Sie an dieser Anfrage bzw. Beschwerde arbeiten wollen. Ich kann ganz offen sagen, dass ich schon damit liebäugle bei der Europäischen Kommission Beschwerde einzulegen, aber vielleicht können Sie mich überzeugen dass das nicht erforderlich ist. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 241368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241368/
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Lindenberg, Sie baten in Ihrer Anfrage um einen Eingangsbestätigung, diese habe ich Ihnen mitg…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Fernmeldegeheimnis und Email-Anbieter? [#241368]
Datum
23. Februar 2022 15:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Lindenberg, Sie baten in Ihrer Anfrage um einen Eingangsbestätigung, diese habe ich Ihnen mitgeteilt. Das ersetzt nicht die Beantwortung Ihrer Frage. Diesbezüglich erhalten Sie gesondert eine Antwort von uns. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Anhänge zur Nachricht 672789
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Anhänge zur Nachricht 672789
Datum
23. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,4 MB
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Lindenberg, mit Ihre E-Mail vom 19.02.2022 stellen Sie einen Antrag gem. § 1 Abs. 1 IFG und b…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Fernmeldegeheimnis und Email-Anbieter? [#241368]
Datum
18. März 2022 15:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Lindenberg, mit Ihre E-Mail vom 19.02.2022 stellen Sie einen Antrag gem. § 1 Abs. 1 IFG und bitten um Auskunft zu folgender Frage: Was unternimmt die Bundesnetzagentur nach § 30 TTDSG, um das Fernmeldegeheimnis durchzusetzen, und auch wie Artikel 31 und Erwägungsgrund 96 der genannten Direktive in nationales Recht umgesetzt wurden? Anbieter von E-Mail Diensten haben angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu treffen sind, §§ 165 ff. TKG. Die Einzelheiten dieser Schutzmaßnahmen finden sich im Katalog von Sicherheitsanforderungen. Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung von technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im eingereichten Sicherheitskonzept beschrieben haben. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen oder stichprobenartig zu bestimmten Themengebieten. Die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen müssen bei der Ergreifung von technischen oder sonstigen Schutzmaßnahmen den Stand der Technik berücksichtigen. Berücksichtigen bedeutet in dem Zusammenhang die Einbeziehung in die erforderliche Abwägung hinsichtlich der Bedeutung der zu schützenden Telekommunikationsnetze oder -dienste. Für staatliche Vorgaben gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von den Unternehmen können daher nur geeignete, erforderliche und angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen erwartet werden. Die Bundesnetzagentur kann mit verwaltungsrechtlichen Anordnungen und mit Bußgeldverfahren die Einhaltung von Vorschriften sicherstellten, wenn Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen. Das Fernmeldegeheimnis unterliegt daneben auch einem strafrechtlichem Schutz (§ 206 StGB). Diese Auskunft ist nicht gebührenpflichtig. Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr << Anrede >> weder ist meine Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/schutzmanahmen-und-sicherhe…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: Fernmeldegeheimnis und Email-Anbieter? [#241368]
Datum
18. März 2022 16:54
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> weder ist meine Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/schutzmanahmen-und-sicherheitsanforderungen-in-tkg-165ff/ von Ihnen beantwortet worden, noch existiert die in Aussicht gestellte Presseerklärung zu einem neuen Katalog von Sicherheitsmaßnahmen. Der alte Katalog enthält - wie ich in https://fragdenstaat.de/anfrage/schutzmanahmen-und-sicherheitsanforderungen-in-tkg-165ff/#nachricht-653658 schon bemängelt habe - nichts zum Thema Emailsicherheit. Also beantwortet Ihre Antwort von heute eigentlich nichts, denn wenn die Bundesnetzagentur keine Erwartung an Emailanbieter hat, dann kann sie das auch schlecht durchzusetzen. Auf meine Frage zu Artikel 31 und Erwägungsgrund 96 sind Sie überhaupt nicht eingegangen, und auch nicht auf meine Beschwerde gegen Ionos, Strato, und Hetzner. I Ich möchte Sie darauf hinweisen, das ich gleich zu Beginn dieser Anfrage darauf hingewiesen habe, dass nach meinem Verständnis nur die Einhaltung des Internetstandards RFC 7672 samt aller Voraussetzungen die Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses erreichen kann, und auch nur dann wenn beide Telekommunikationsanbieter diesen Standard unterstützen. Inwiefern die BSI TR03108 äquivalent ist, kann nur das BSI beantworten - siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/sichere-email-nach-bsi-tr-03108/#nachricht-679262. Ich will Sie auch darauf aufmerksam machen, dass ich aus Artikel 2 (1) a) x) und Artikel 11 (2) Nr. 2 d) der "Whistle-Blower-"Richtlinie (EU) 2019-1937 einen Anspruch auf Informationen zu meiner Beschwerde ableite. Sofern Sie sich nicht als Adressat im Sinne von Artikel 11 (1) dieser Richtlinie sehen, dann teilen Sie mir bitte mit, welche Behörde diese Aufgabe übernimmt. Ich fordere Sie daher auf, diese Fragen umgehend, spätestens bis zum 23. März 2022, zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 241368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241368/
Bundesnetzagentur
Guten Tag Herr Lindenberg, wie ich bereits in meiner Eingangsbestätigung darauf hingewiesen habe wurde Ihnen hins…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Fernmeldegeheimnis und Email-Anbieter? [#241368]
Datum
22. März 2022 18:30
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Herr Lindenberg, wie ich bereits in meiner Eingangsbestätigung darauf hingewiesen habe wurde Ihnen hinsichtlich Ihrer Anfrage: https://fragdenstaat.de/anfrage/schut... mitgeteilt, dass die Überarbeitung des Kataloges von Sicherheitsanforderungen passend zum neuen TKG noch nicht abgeschlossen ist. Dies ist der aktuelle Sachstand, die in Aussicht gestellte Presseerklärung zum neuen Katalog von Sicherheitsmaßnahmen wird nach der Abstimmung mit den Behörden BNetzA, BSI und dem BfDI auf unserer Internetseite veröffentlicht. Der Entwurf des Kataloges ist dann frei zugänglich und die Bundesnetzagentur gibt den Herstellern, den Verbänden der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und den Verbänden der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Gelegenheit zur Stellungnahme. Hinsichtlich des § 165 TKG sind gegebenenfalls Maßnahmen in Form von Verschlüsselung zutreffen. Hierbei gilt, dass der Stand der Technik zu berücksichtigen ist und dass geeignete, erforderliche und angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen umgesetzt werden. Es ist möglich mehrere und unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen um den Schutz der Netze und Dienste zu wahren. Die angesprochene Richtlinie (EU) 2019/1937 v. 23.10. 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht sollte national bis zum 17.12.21 umgesetzt werden, in Deutschland ist das aber bislang meines Wissens noch nicht geschehen. Ob und inwiefern sich aus diesem (Verspätungs-)Umstand ein Rechtsanspruch neben oder im Rahmen eines IFG - Antrages ableiten lässt, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Ich kann Ihnen hier keinen Ansprechpartner oder zuständige Stelle benennen. Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr << Anrede >> dann hilft Ihnen vielleicht die Auffassung der Generaldirektion Justiz und Verbrauc…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: Fernmeldegeheimnis und Email-Anbieter? [#241368]
Datum
23. März 2022 10:05
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> dann hilft Ihnen vielleicht die Auffassung der Generaldirektion Justiz und Verbraucher der Europäischen Kommission die ich Ihnen hiermit als Anlage schicke? Das garantiert natürlich nicht, dass Sie sich als Meldestelle im Sinne von Artikel 11 (1) der Richtlinie auffassen, aber das legt in meinen Augen §30 TTDSG nahe. Da Sie keine meiner Fragen sinnvoll beantwortet haben, habe ich gerade Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoß gegen die Richtlinie 2018/1972 eingereicht. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anhänge: - pre-closure-letter-to-chap202200147-ares20221192438.pdf Anfragenr: 241368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241368/

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Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr << Anrede >> in https://fragdenstaat.de/anfrage/schut... schreiben Sie, man brauche nicht auf de…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: Fernmeldegeheimnis und Email-Anbieter? [#241368]
Datum
21. Juni 2022 16:46
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> in https://fragdenstaat.de/anfrage/schut... schreiben Sie, man brauche nicht auf den Katalog der Sicherheitsanforderungen warten. Dann spricht doch auch nichts dagegen, dass Sie dieser Beschwerde (https://fragdenstaat.de/anfrage/fernm...) nachgehen. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg