Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (ab 1.1.2014) für die VSE Verteilnetz GmbH

Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (ab 1.1.2014) für die VSE Verteilnetz GmbH

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. September 2017
  • Frist
    17. Oktober 2017
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Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Festlegung der…
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Betreff
Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (ab 1.1.2014) für die VSE Verteilnetz GmbH [#24599]
Datum
15. September 2017 11:16
An
Regulierungskammer für das Saarland
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (ab 1.1.2014) für die VSE Verteilnetz GmbH
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf meinen Antrag vom 15.9.2017 (https://fragdenstaat.de/a/24599/#na…
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Betreff
AW: Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (ab 1.1.2014) für die VSE Verteilnetz GmbH [#24599]
Datum
20. September 2017 09:01
An
Regulierungskammer für das Saarland
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf meinen Antrag vom 15.9.2017 (https://fragdenstaat.de/a/24599/#nachricht-75823) bitte ich nochmals um Empfangsbestätigung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24599 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regulierungskammer für das Saarland
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 20.09.2017. Mit freundlichen Grü…
Von
Regulierungskammer für das Saarland
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Briefpost
Betreff
AW: Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (ab 1.1.2014) für die VSE Verteilnetz GmbH [#24599]
Datum
27. September 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 20.09.2017. Mit freundlichen Grüßen
Regulierungskammer für das Saarland
Sehr geehrtAntragsteller/in ich hatte Ihnen bereits gestern geantwortet, jedoch fälschlicherweise ein unkorrektes…
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Betreff
AW: Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (ab 1.1.2014) für die VSE Verteilnetz GmbH [#24599]
Datum
28. September 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich hatte Ihnen bereits gestern geantwortet, jedoch fälschlicherweise ein unkorrektes Datum bestätigt! Bitte sehen Sie mir diesen Fehler nach. Natürlich bestätige ich Ihnen auch den Eingang Ihrer Email vom 15.09.2017. Bitte wenden Sie sich auch für die weitere Korrespondenz an unsere allgemeine Regulierungskammer-Emailadresse: <<E-Mail-Adresse>> um die optimale Erreichbarkeit auch im Urlaubs- und Krankheitsfall zu gewährleisten. Mit herzlichen Grüßen
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AW: Ihr Antrag auf Informationsherausgabe Sehr geehrtAntragsteller/in wie Sie wissen, unterliegt die antragsgegen…
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Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationsherausgabe
Datum
13. Oktober 2017
An
Regulierungskammer für das Saarland
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in wie Sie wissen, unterliegt die antragsgegenständliche Festlegung als Entscheidung nach Teil 3 des EnWG einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht (§ 74 EnWG). Weil die Landesregulierungsbehörde/Regulierungskammer des Saarlandes dieser Gesetzespflicht bis heute nicht nachgekommen ist, habe ich meinen Antrag nach SIUG gestellt, um Zugang zu dieser –veröffentlichungspflichtigen– Entscheidung zu erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Regulierungskammer für das Saarland
Ihr Antrag auf Informationsherausgabe Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme auf Ihren Antrag vom 15.09.2017 zurüc…
Von
Regulierungskammer für das Saarland
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Betreff
Ihr Antrag auf Informationsherausgabe
Datum
13. Oktober 2017
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme auf Ihren Antrag vom 15.09.2017 zurück. In diesem verlangen Sie die Herausgabe der Festlegung der Erlösobergrenze Strom für die 2. Regulierungsperiode der VSE Verteilnetz GmbH. Da die von Ihnen begehrte Information personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhaltet, sind Sie gemäß §§ 1 SIFG i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) dazu verpflichtet, ihren Antrag zu begründen. Leider liegt der Regulierungskammer für das Saarland bis zum heutigen Tag keine entsprechende Begründung vor. Mit freundlichen Grüßen
Regulierungskammer für das Saarland
WG: Ihr Antrag auf Informationsherausgabe Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich Ihres Antrages auf Herausgabe de…
Von
Regulierungskammer für das Saarland
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Betreff
WG: Ihr Antrag auf Informationsherausgabe
Datum
16. Oktober 2017
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich Ihres Antrages auf Herausgabe der Festlegung der Erlösobergrenze (Strom) für die 2. Regulierungsperiode für die VSE Verteilnetz GmbH ist folgendes festzustellen: Trotz Aufforderung und deutlichen Hinweises zur Begründungspflicht Ihres Antrages mit E-Mail vom 13.10.2017 haben Sie eine entsprechende Begründung unterlassen. Ungeachtet dessen muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die von Ihnen begehrte Information bisher nicht bei der Regulierungskammer für das Saarland existiert. Mangels vorhandener Information würde dies für Ihren Antrag bedeuten, dass dieser abgelehnt werden müsste. Ich weise Sie daher darauf hin, dass gemäß § 5 des saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen anfallen sofern Sie Ihren Antrag nicht zurückziehen. Sie bekommen daher hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. November 2017. Aktuelle Informationen über den Bescheidungsstand finden Sie auf der Internetplattform der Regulierungskammer für das Saarland. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Ihr Antrag auf Informationsherausgabe Sehr geehrtAntragsteller/in ist Ihre heutige Mitteilung, dass die Festl…
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Von
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Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationsherausgabe
Datum
16. Oktober 2017
An
Regulierungskammer für das Saarland
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in ist Ihre heutige Mitteilung, dass die Festlegung der Erlösobergrenze (Strom) für die 2. Regulierungsperiode für die VSE Verteilnetz GmbH „bisher nicht bei der Regulierungskammer für das Saarland existiert“, so zu verstehen, dass die Festlegung bislang nicht ergangenen ist? Da Ihre Mitteilung offen lässt, ob die antragsgegenständliche Information ggf. an anderer Stelle „existiert“, bitte ich unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 Saarländisches Umweltinformationsgesetz (SUIG) und § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SUIG um Klarstellung. Soweit Sie abermals unrichtigerweise geltend machen, mein Antrag unterläge einer „Begründungspflicht“, weise ich darauf hin, dass weder das SUIG eine Begründungspflicht vorsieht (vgl. § 3 Abs. 1 SUIG), noch sich aus dem SIFG eine Begründungpflicht für veröffentlichungspflichtige Informationen ableiten lässt. Gerne wiederhole ich aber –ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht– die bereits am 13.10.2017 mitgeteilte Begründung für meinen Antrag: Weil die Landesregulierungsbehörde/Regulierungskammer des Saarlandes ihren Pflichten aus § 74 EnWG bis heute nicht nachgekommen ist (jedenfalls bezüglich der Festlegungsentscheidungen zur 2. Regulierungsperiode), habe ich am 15.9.2017 Informationszugang zu der veröffentlichungspflichtigen, aber unveröffentlichten Festlegung der Erlösobergrenze (Strom) für die 2. Regulierungsperiode für die VSE Verteilnetz GmbH beantragt. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Ihr Antrag auf Informationsherausgabe Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf meine gestrige E-Mail bit…
An Regulierungskammer für das Saarland Details
Von
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Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationsherausgabe
Datum
17. Oktober 2017
An
Regulierungskammer für das Saarland
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf meine gestrige E-Mail bitte ich, dass Sie mir angesichts der gestern abgelaufenen Frist gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SUIG die erbetene Klarstellung nunmehr im Tagesverlauf erteilen. Im Voraus dankend, mit freundlichen Grüßen

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Regulierungskammer für das Saarland
AW: Ihr Antrag auf Informationsherausgabe Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für die Präzisierung Ihrer Begr…
Von
Regulierungskammer für das Saarland
Via
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Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationsherausgabe
Datum
18. Oktober 2017
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für die Präzisierung Ihrer Begründung in der untenstehenden E-Mail. Ihrer Bitte um Klarstellung komme ich gerne nach. Die Festlegung der Erlösobergrenze Strom für die 2. Regulierungsperiode für die VSE Verteilnetz GmbH existiert nicht, weil diese bisher noch nicht ergangen ist. Mit freundlichen Grüßen