Festlegung der Gruppengrößen für Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich ab dem 20. Dezember 2021.
Alle relevanten Dokumente und Modellannahmen anhand derer die konkreten Werte für eine Obergrenze von 50 Personen (alle immunisiert) bzw. 1 Haushalt + eine weitere Person (nicht alle immunisiert) für private Veranstaltungen in Innenräumen in der "Alarmstufe II" festgelegt wurden; insbesondere jene Dokumente und Modellannahmen, welche das Verhältnis dieser beiden Gruppengrößen zueinander betreffen.
Weiterhin alle relevanten Dokumente und Modellannahmen anhand derer festgelegt wurde, dass bei privaten Veranstaltungen für Immunisierte zwischen Veranstaltungen in Innenräumen (max. 50 Personen) und unter freiem Himmel (max. 200 Personen) unterschieden wird, eine solche Unterscheidung zwischen Innenräumen und draußen bei Beteiligung von nicht-immunisierten Personen aber nicht stattfindet (stets 1 Haushalt + eine weitere Person).
Der Inhalt der Frage bezieht sich auf die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. Dezember 2021, gültig ab dem 20. Dezember 2021.
Ergebnis der Anfrage
Konkrete Modellannahmen werden nicht genannt (Vertraulichkeit der Beratungen).
Ein grobes Bild der Annahmen kann allerdings aus der Begründung zur Änderung der CoronaVO entnommen werden:
Die Landesregierung stützt sich bei ihrer Entscheidung auf den Beschluss der Videokonferenz von Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten vom 2. Dezember. Dieser Beschluss erwähnt eine Personenobergrenze im privaten Bereich von 50 Immunisierten (drinnen), 200 Immunisierten (draußen) und sonst 1 Haushalt + 2 Personen eines weiteren Haushalts. Die Landesregierung geht mit ihrer Verordnung über die in diesem Beschluss als Mindeststandard vereinbarten Beschränkungen hinaus, indem sie nur eine Person eines weiteren Haushalts zulässt; als Begründung wird die Infektionslage und die Verhältnismäßigkeit genannt.
Im Bezug auf die heftigen Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen wird angeführt, dass diese "Treiber des Infektionsgeschehen" seien. Hierzu wird in der Begründung ein Preprint-Paper angeführt (https://www.medrxiv.org/content/10.1101…). Später heißt es in der Begründung dann: "Es ist grundsätzlich jeder Kontakt von und mit nicht-immunisierten Personen zu vermeiden, sodass vorliegend lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine weitere Person zugelassen wird."
Links und Dokumente:
CoronaVO (gültig ab dem 20.12.2021):
https://www.baden-wuerttemberg.de/filea…
Sechste Änderung der CoronaVO:
https://www.baden-wuerttemberg.de/filea…
Begründung zur Änderung der CoronaVO:
https://www.baden-wuerttemberg.de/filea…
Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz:
https://fragdenstaat.de/anfrage/festleg…
Anmerkung:
Am 23.12.2021 (gütlig ab 27.12.2021) wurde die CoronaVO erneut geändert. Dies beinhaltet die Zählweise für Kinder und Jugendliche. Im Zuge dessen wurden zwei Personen eines weiteren Haushalts zugelassen. Weiterhin wurde die Obergrenze für Immunisierte auf 10 (drinnen) bzw. 50 (draußen) gesenkt.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum21. Dezember 2021
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25. Januar 2022
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