Festlegung der Gruppengrößen für Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich ab dem 20. Dezember 2021.

Alle relevanten Dokumente und Modellannahmen anhand derer die konkreten Werte für eine Obergrenze von 50 Personen (alle immunisiert) bzw. 1 Haushalt + eine weitere Person (nicht alle immunisiert) für private Veranstaltungen in Innenräumen in der "Alarmstufe II" festgelegt wurden; insbesondere jene Dokumente und Modellannahmen, welche das Verhältnis dieser beiden Gruppengrößen zueinander betreffen.

Weiterhin alle relevanten Dokumente und Modellannahmen anhand derer festgelegt wurde, dass bei privaten Veranstaltungen für Immunisierte zwischen Veranstaltungen in Innenräumen (max. 50 Personen) und unter freiem Himmel (max. 200 Personen) unterschieden wird, eine solche Unterscheidung zwischen Innenräumen und draußen bei Beteiligung von nicht-immunisierten Personen aber nicht stattfindet (stets 1 Haushalt + eine weitere Person).

Der Inhalt der Frage bezieht sich auf die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. Dezember 2021, gültig ab dem 20. Dezember 2021.

Ergebnis der Anfrage

Konkrete Modellannahmen werden nicht genannt (Vertraulichkeit der Beratungen).

Ein grobes Bild der Annahmen kann allerdings aus der Begründung zur Änderung der CoronaVO entnommen werden:

Die Landesregierung stützt sich bei ihrer Entscheidung auf den Beschluss der Videokonferenz von Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten vom 2. Dezember. Dieser Beschluss erwähnt eine Personenobergrenze im privaten Bereich von 50 Immunisierten (drinnen), 200 Immunisierten (draußen) und sonst 1 Haushalt + 2 Personen eines weiteren Haushalts. Die Landesregierung geht mit ihrer Verordnung über die in diesem Beschluss als Mindeststandard vereinbarten Beschränkungen hinaus, indem sie nur eine Person eines weiteren Haushalts zulässt; als Begründung wird die Infektionslage und die Verhältnismäßigkeit genannt.

Im Bezug auf die heftigen Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen wird angeführt, dass diese "Treiber des Infektionsgeschehen" seien. Hierzu wird in der Begründung ein Preprint-Paper angeführt (https://www.medrxiv.org/content/10.1101…). Später heißt es in der Begründung dann: "Es ist grundsätzlich jeder Kontakt von und mit nicht-immunisierten Personen zu vermeiden, sodass vorliegend lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine weitere Person zugelassen wird."

Links und Dokumente:

CoronaVO (gültig ab dem 20.12.2021):
https://www.baden-wuerttemberg.de/filea…

Sechste Änderung der CoronaVO:
https://www.baden-wuerttemberg.de/filea…

Begründung zur Änderung der CoronaVO:
https://www.baden-wuerttemberg.de/filea…

Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz:
https://fragdenstaat.de/anfrage/festleg…

Anmerkung:
Am 23.12.2021 (gütlig ab 27.12.2021) wurde die CoronaVO erneut geändert. Dies beinhaltet die Zählweise für Kinder und Jugendliche. Im Zuge dessen wurden zwei Personen eines weiteren Haushalts zugelassen. Weiterhin wurde die Obergrenze für Immunisierte auf 10 (drinnen) bzw. 50 (draußen) gesenkt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Dezember 2021
  • Frist
    25. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle relevante…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Festlegung der Gruppengrößen für Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich ab dem 20. Dezember 2021. [#236011]
Datum
21. Dezember 2021 09:20
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle relevanten Dokumente und Modellannahmen anhand derer die konkreten Werte für eine Obergrenze von 50 Personen (alle immunisiert) bzw. 1 Haushalt + eine weitere Person (nicht alle immunisiert) für private Veranstaltungen in Innenräumen in der "Alarmstufe II" festgelegt wurden; insbesondere jene Dokumente und Modellannahmen, welche das Verhältnis dieser beiden Gruppengrößen zueinander betreffen. Weiterhin alle relevanten Dokumente und Modellannahmen anhand derer festgelegt wurde, dass bei privaten Veranstaltungen für Immunisierte zwischen Veranstaltungen in Innenräumen (max. 50 Personen) und unter freiem Himmel (max. 200 Personen) unterschieden wird, eine solche Unterscheidung zwischen Innenräumen und draußen bei Beteiligung von nicht-immunisierten Personen aber nicht stattfindet (stets 1 Haushalt + eine weitere Person). Der Inhalt der Frage bezieht sich auf die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. Dezember 2021, gültig ab dem 20. Dezember 2021.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236011 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236011/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre LIFG-Anfrage vom 21.12.2021, in der Sie um Informationen zur Festlegun…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
LIFG-Anfrage: Festlegung der Gruppengrößen für Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich ab dem 20. Dezember 2021. [#236011]
Datum
23. Dezember 2021 14:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre LIFG-Anfrage vom 21.12.2021, in der Sie um Informationen zur Festlegung der Gruppengröße für Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich ab dem 20. Dezember 2021 bitten. Sie beziehen sich dabei auf die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. Dezember 2021, gültig ab dem 20. Dezember 2021. Zu dieser Anfrage liegen uns leider nur die Beschlussfassungsergebnisse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021 vor. Diese Ergebnisse habe ich Ihnen als Datei im Anhang angefügt - siehe lfd. Nr. 11 auf Seite 3/4. Die MPK-Beschlussfassung war Grundlage für die Regelungen in Baden-Württemberg, auf die sich Ihre Anfrage bezieht. Die von Ihnen gewünschten Informationen könnten allenfalls beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg vorliegen. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie damit einverstanden sind, Ihre Anfrage ggf. dorthin weiterzuleiten. Falls Sie keine Weiterleitung wünschen, könnten Sie Ihr Anliegen auch direkt ans Sozialministerium senden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die bisherige Antwort. Bitte leiten Sie die Anfrage an das Ministe…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: LIFG-Anfrage: Festlegung der Gruppengrößen für Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich ab dem 20. Dezember 2021. [#236011]
Datum
23. Dezember 2021 14:49
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die bisherige Antwort. Bitte leiten Sie die Anfrage an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg weiter. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236011 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236011/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr geehrte Damen und Herren, bis einschließlich [geschwärzt], [geschwärzt] bin ich nicht im Büro erreichbar. A…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: LIFG-Anfrage: Festlegung der Gruppengrößen für Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich ab dem 20. Dezember 2021. [#236011]
Datum
23. Dezember 2021 14:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, bis einschließlich [geschwärzt], [geschwärzt] bin ich nicht im Büro erreichbar. Ab [geschwärzt], [geschwärzt] stehe ich Ihnen wieder sehr gerne zur Verfügung. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an [geschwärzt], Tel: [geschwärzt], oder per E-Mail an: [geschwärzt] Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Staatsministerium Baden-Württemberg
Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 21. Dezember 2021 zur Corona-Verordnung: Obergrenze…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 21. Dezember 2021 zur Corona-Verordnung: Obergrenze für private Veranstaltungen (Az: 66-1443.1-100)
Datum
29. Dezember 2021 08:30
Status
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 21. Dezember 2021, die uns zur Bearbeitung vorgelegt wurde (Az: 66-1443.1-100). Wir gehen davon aus, dass sich der Kern Ihres Anliegens (Maßgaben für die Festlegung von Personenzahlen mit Blick auf immunisierte sowie nicht-immunisierte Personen im Innenbereich und draußen) auch auf die am 27. Dezember 2021 in Kraft getretene 7. Änderungsverordnung der 11. Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg bezieht. Gerne teilen wir Ihnen mit, dass alle Erwägungen, die die Landesregierung bei ihrer Entscheidung über die Schutzmaßnahmen der Siebten Änderungsverordnung vom 23. Dezember 2021 zu Grunde gelegt hat, in der amtlichen Begründung für die Öffentlichkeit unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fil... einsehbar sind. Hinsichtlich der Effektivität von Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Infektionsdynamik sowie der wissenschaftlichen Aufforderungen zur Kontaktbeschränkung wird auch auf die umfassenden Ausführungen in Fortsetzung der Begründung zur 6. Änderungsverordnung zur 11. Corona-Verordnung verwiesen (vgl. Seiten 3 bis 5, https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...). Die Landesregierung stellt darin sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die infektiologischen Überlegungen und Grundlagen der von ihr getroffenen Entscheidungen ausführlich dar. Auf diesem Weg werden die getroffenen Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger offengelegt und die mit dem LIFG bezweckte Teilhabe an politischen Prozessen ermöglicht. Die in Ihrer Fragestellung zugrunde gelegte Differenzierung zwischen Innenräumen und draußen sowie immunisierten und nicht-immunisierten Personen folgt somit den fortlaufend unter Prüfung stehenden infektiologischen Erkenntnissen, die der Normgeber bei der Ausgestaltung seiner Verordnung zugrunde gelegt. Ein Anspruch auf eine etwaige begehrte Auflistung medizinischer oder anderer wissenschaftlicher Unterlagen wie Modellierungen o.ä. zur Vorbereitung der Änderungen der Corona-Verordnung zur Umsetzung der BKMPK-Beschlüsse vom 21.Dezember 2021 sowie besprochene Inhalte, Gesprächsnotizen, Vermerke, Protokolle und von oben genannten eingegangenen Stellungnahmen, Briefen oder E-Mails besteht dagegen nicht. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 LIFG darf der Informationszugang untersagt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozesse - wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind (Nr. 6) - oder auf die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung (Nr. 7) haben kann. Demnach ist eine öffentliche Stelle weder bei zwischen- und innerbehördlichen Vorgängen noch bei Gesprächen mit externen Akteuren dazu verpflichtet, ihre Verhandlungsposition und die zugrundeliegenden Überlegungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder politischer Natur offenzulegen. Zum Schutz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung sind zudem sowohl Erörterungen im Kabinett als auch die Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen von einem Informationszugang nach dem LIFG ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, die – wie hier - Regierungshandeln vorbereiten, besteht nicht. Der Informationszugang auf Antrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Referat 66 - Corona: Verordnungen, Normenkontrollverfahren, Staatshaftung [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] + [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt]; [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt] + [geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 21. Dezember 2021 zur Corona-Verordnung: Obergr…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 21. Dezember 2021 zur Corona-Verordnung: Obergrenze für private Veranstaltungen (Az: 66-1443.1-100) [#236011]
Datum
1. Januar 2022 16:30
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die Antwort, auch wenn die angegebenen Quellen nur ein sehr grobes Bild ergeben, welche Annahmen über die Realität in den politischen Endtscheidungsprozess eingeflossen sind. Es ist schade, dass das Land Baden-Württemberg hier trotz solch heftiger Eingriffe in die Grundrechte an dieser Stelle nicht für mehr Transparenz sorgen kann oder möchte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236011 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236011/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>