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Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BaSE an die Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiet

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

seitens des BaSE wird mitgeteilt, dass die Geschäftsstelle nach § 9 Abs. 3 StandAG im Rahmen des gesetzlichen Auftrags gegenüber dem BaSE fachlich unabhängig arbeitet. Es bleibt lediglich die verwaltungsorganisatorische Zuordnung an das BaSE.

Ich beantrage die Übersendung der schriftlichen Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BaSE an die Geschäftstelle sowie die Arbeitsplatzbeschreibungen der in der Geschäfsststelle beschäftigten Mitarbeiter*innen nach Schwärzung der personenbezogenen Daten.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. Oktober 2020
  • Frist
    28. November 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in seitens des BaSE wird mitgeteilt, dass die Geschäftsste…
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
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Betreff
Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BaSE an die Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiet [#201655]
Datum
25. Oktober 2020 22:04
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in seitens des BaSE wird mitgeteilt, dass die Geschäftsstelle nach § 9 Abs. 3 StandAG im Rahmen des gesetzlichen Auftrags gegenüber dem BaSE fachlich unabhängig arbeitet. Es bleibt lediglich die verwaltungsorganisatorische Zuordnung an das BaSE. Ich beantrage die Übersendung der schriftlichen Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BaSE an die Geschäftstelle sowie die Arbeitsplatzbeschreibungen der in der Geschäfsststelle beschäftigten Mitarbeiter*innen nach Schwärzung der personenbezogenen Daten. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201655 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201655/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Ihr Antrag vom 25. Oktober 2020 - Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BASE an die Geschäftsstelle Fachkonfere…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Ihr Antrag vom 25. Oktober 2020 - Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BASE an die Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiet [#201655]
Datum
26. November 2020 17:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag vom 25. Oktober 2020. Bezugnehmend auf Ihren oben genannten Antrag teile ich Ihnen mit, dass die Geschäftsstelle erst mit Auftakt der Fachkonferenz am 17./18. Oktober ihre Arbeit aufgenommen hat. Die Prüfung Ihres Anliegens benötigt daher noch etwas Zeit. Wir bemühen uns diese zeitnah abzuschließen. _Hinweise zum Datenschutz:_ Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im BASE gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BASE unter:_https://www.base.bund.de/datenschutz_.
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AW: Ihr Antrag vom 25. Oktober 2020 - Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BASE an die Geschäftsstelle Fachkon…
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Von
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Betreff
AW: Ihr Antrag vom 25. Oktober 2020 - Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BASE an die Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiet [#201655]
Datum
29. November 2020 15:58
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort vom 26.11.2020. Leider zeigt sie, wie wenig Wissen bei Ihnen vorhanden ist. Es ist nicht erklärlich, warum meine Frage nach der Organisationsstruktur der Geschäftsstelle mit der Aufnahme der Arbeit vom 17./18.10.2020 zusammenhängt. Die Organisationsform und die genaueren Umstände der vertraglichen Regelungen mit den Beschäftigten müssen ja vor der Aufnahme der Aktivitäten geklärt sein. Wenn ich den Ausführungen des BaSE glauben soll, was mir zusehends schwerer fällt, ist die Geschäftsstelle bereits Mitte des Jahres 2020 aufgebaut worden - siehe Ihre Mitteilung "Stand der Vorbereitungen der Fachkonferenz Teilgebiete" datiert mit 23.06.2020. Im Schriftstück "Prinzipien zur Organisation der Fachkonferenz Teilgebiete" offen datiert mit Juli 2020 wird verlautbart "Das BASE ist die Geschäftsstelle der Fachkonferenz." Es ist kaum vorstellbar, dass die Organisationsform erst Mitte Oktober 2020 festgelegt wurde. Die gesetzliche Grundlage lautet "Die Fachkonferenz Teilgebiete wird von einer Geschäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eingerichtet wird." Dort ist nicht festgelegt, dass das BaSE die Geschäftsstelle ist. Zur Erinnerung: Die Geschäftsstelle der RSK/ESK wurde vom Umweltministerium eingerichtet. Weiterhin ist nicht ausgeführt, dass das BaSE die Geschäftsstelle einrichtet und mit ausschließlich eigenem Personal besetzt. Jetzt muss von einer Fehlbesetzung ausgegangen werden, da sich keinerlei geowissenschaftlicher Sachverstand dort finden lässt. Nicht einmal Verständnis für geowissenschaftliche Sachverhalte hat sich bisher gezeigt. Dass so etwas im 21. Jahrhundert bei einer Geschäftsstelle mit interdisziplinärem bis transdisziplinärem Aufgabenfeld noch möglich ist, spricht Bände. Auf der Grundlage Ihrer oben genannten Zwischennachricht stelle ich hiermit folgende weitere Anträge: (1) Akteneinsicht in alle Vorgänge zur Organisation der Geschäftsstelle inklusive des Austauschs mit der vorgesetzten Behörde des BaSE sowie die Vorgänge zur Besetzung der Stellen in der Geschäftsstelle. (2) Akteneinsicht nach Verwaltungsverfahrensgesetz als Beteiligter im IFG-Verfahren. Ich werde die Akteneinsichten vornehmen am 08.12.2020 ab 10 Uhr im Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Wegelystraße 8 10623 Berlin Deutschland Ich bitte um Bestätigung des Termins. Sollte dieser Termin nicht möglich sein, bitte ich um eine stichhaltige und nachvollziehbare Begründung mit der Nennung von drei Ersatzterminen. Hochachtungsvoll Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201655 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201655/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Ihr Antrag vom 25. Oktober 2020 - Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BASE an die Geschäftsstelle Fachkonfere…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Ihr Antrag vom 25. Oktober 2020 - Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BASE an die Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiet [#201655]
Datum
7. Dezember 2020 18:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wie bereits dargestellt hat das BASE eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Fachkonferenz Teilgebiete in ihrer Arbeit unterstützt, organisatorisch eigenständig arbeitet und dementsprechend in ihrer Organisationsstruktur angebunden ist. Das Bundesumweltministerium ist bei geplanten Organisationsvorhaben grundsätzlich einzubinden. Anbei übersende ich Ihnen einen Erlass des BMU vom 19.11.2020. Der Erlass verfügt, dass die Geschäftsstelle wie vom BASE erbeten bei der Abteilung Z anzusiedeln ist. Ferner werden Zuständigkeiten der Geschäftsstelle skizziert. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass eine Darstellung zu Bereitstellung und Betreuung der Online-Konsultationsplattform im Erlass nicht zutreffend dargestellt ist und dahingehend noch um Korrektur gebeten wird. Soweit Sie Einsicht in die Tätigkeitsdarstellungen der Mitarbeiter der Geschäftsstelle beantragen, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass es sich hierbei um personenbezogene Daten i.S.v. § 5 Abs. 2 IFG handelt, für die der Gesetzgeber die Abwägung selbst abschließend vorgenommen und im Ergebnis einen solchen Anspruch ausgeschlossen hat. BeckOK InfoMedienR/Guckelberger, 29. Ed. 1.8.2020, IFG § 5 Rn. 13 Hieran könnten auch Schwärzungen nichts ändern, da selbst in diesem Falle der Personenbezug leicht wiederherstellbar wäre. Aus diesem Grund hängt die Herausgabe der Tätigkeitsbeschreibungen von den jeweiligen Einwilligungen der Betroffenen ab. Hierfür werden wir Drittbeteiligungsverfahren durchführen und Sie nach deren Abschluss über deren Ergebnisse informieren. Soweit Sie Akteneinsicht als Beteiligter des IFG-Verfahrens beantragen, teile ich Ihnen mit, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie eine Einsichtnahme Vor-Ort derzeit nur eingeschränkt möglich ist. Die Verwaltungsvorgänge werden als elektronische Akten geführt. Wir können Ihnen bereits aus Gründen der IT-Sicherheit keinen unbeaufsichtigten Zugang zu diesen Systemen einräumen. Aufgrund der Corona-Pandemie ist derzeit eine solche Beaufsichtigung unter Wahrung der Abstände jedoch nicht möglich. Ersatzweise bieten wir Ihnen an, dass Sie den Verwaltungsvorgang als Ausdruck in der Dienstelle einsehen können. Hierfür müssten jedoch unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation noch die organisatorischen und präventiven Maßnahmen getroffen werden, so dass wir Ihnen den 08.12.2020 als Termin nicht anbieten können. Stattdessen könnten wir Ihnen einen Termin am 18.12.2020, am 05.01.2021 oder am 08.01.2021 anbieten, der noch näher abzustimmen wäre. _Hinweise zum Datenschutz:_ Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im BASE gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BASE unter:_https://www.base.bund.de/datenschutz_.
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AW: Ihr Antrag vom 25. Oktober 2020 - Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BASE an die Geschäftsstelle Fachkon…
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Datum
22. Dezember 2020 13:25
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme die Akteneinsichten am 08.01.2020 ab 10 Uhr in der Wegelystraße 8, 10623 Berlin war. Ihre Begründung zur Unmöglichkeit der Einsicht in die elektronischen Akten sind nicht stichhaltig, da allein ein Zweitbildschirm aufgestellt werden müsste. Mit einem Verbindungskabel von 5 m können durchaus den Pademie-Regelungen entsprechende Abstände eingehalten werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201655 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201655/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Datum
7. Januar 2021 14:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie und die am 05.01.2021 von Bund und Ländern getroffenen Beschlüsse teile ich Ihnen hiermit mit, dass die geplante Vornahme der Akteneinsicht am 08.01.2021 in der Dienststelle nicht möglich ist. Alternativ kann die Übersendung des Auszugs der Akte postalisch erfolgen. Vorsorglich teile ich Ihnen vorab mit, dass Akteneinsichten in ein IFG-Verfahren gemäß Informationsgebührenverordnung gebührenpflichtig sind. Für die Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen fällt eine Gebühr zwischen 15€ bis 500€ an, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand bemisst. Auch für Kopien (etwa im Rahmen des postalischen Versands oder in der In-Augenscheinnahme von Kopien vor Ort) ergeben sich Kosten. Weitere ggf. anfallende Gebühren und Auslagen nach BGebG bleiben davon unberührt. _Hinweise zum Datenschutz:_ Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im BASE gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BASE unter:https://www.base.bund.de/datenschutz.
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Betreff
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Datum
7. Januar 2021 15:38
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die Absage kommt reichlich spät. Ich bin extra nach Berlin gereist, um die Akteneinsicht vornehmen zu können. Die neuen Regelungen zur Pandemieeindämmung sind noch nicht inkraft getreten und gelten für den von Ihnen vorgeschlagenen Termin noch nicht. Auf welche Regelung beziehen Sie sich denn konkret? Bekomme ich die mir entstandenen Fahrtkosten zum von Ihnen genannten Termin erstattet, den Sie jetzt - 19 Stunden vorher - kurzfristigst abgesagt haben? Vielen Dank für die Aufklärung über die Gebührenordnung. Das versetzt mich zurück in das Jahr 1994, als die Behörden den Vollzug des UIG mit massiven Gebührenvorderungen versucht haben auszuhebeln. Schon damals bin ich dagegen vorgegangen. Vorsorglich reduziere ich meinen Antrag auf Akteneinsicht auf Akteneinsicht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz als Beteiligter im IFG-Verfahren. Hochachtungsvoll in Frust Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201655 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201655/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Ihr Antrag vom 25. Oktober 2020 - Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BASE an die Geschäftsstelle Fachkonfere…
Von
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Betreff
Ihr Antrag vom 25. Oktober 2020 - Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BASE an die Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiet [201655]
Datum
25. Januar 2021 18:15
Status
Anfrage abgeschlossen
260,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 25. Oktober 2020 bitten Sie in einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) um Übersendung der schriftlichen Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BASE an die Geschäftsstelle sowie die Arbeitsplatzbeschreibungen der in der Geschäftsstelle beschäftigten Mitarbeiter*innen nach Schwärzung der personenbezogenen Daten. Anbei übersende ich Ihnen - wie von Ihnen beantragt per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 IFG - die vorbezeichnete schriftliche Festlegung der Nichtweisungsbefugnis. Soweit Sie die Einsicht in die Tätigkeitsdarstellungen der Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle beantragen, teile ich Ihnen mit, dass diese nicht herausgabefähig sind. Bei den beantragten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten i.S.v. § 5 Abs. 2 IFG, für die der Gesetzgeber die Abwägung selbst abschließend vorgenommen und im Ergebnis einen solchen Anspruch ausgeschlossen hat. BeckOK InfoMedienR/Guckelberger, 29. Ed. 1.8.2020, IFG § 5 Rn. 13 Hieran können auch Schwärzungen nichts ändern, da selbst in diesem Falle der Personenbezug leicht wiederherstellbar wäre. Aus diesem Grund hängt die Herausgabe der Tätigkeitsbeschreibungen von den jeweiligen Einwilligungen der Betroffenen ab. Hierfür wurde ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt. Im Ergebnis wurde nach Abschluss des Verfahrens von keiner betroffenen Person die Einwilligung erteilt. _Hinweise zum Datenschutz:_ Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im BASE gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BASE unter: https://www.base.bund.de/datenschutz. _Rechtsbehelfsbelehrung:_ Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin erhoben werden.
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
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Ihr Antrag vom 25. Oktober 2020 - Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BASE an die Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiete [#201655]
Datum
1. Februar 2021 18:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Antragsteller/in in den Beschlüssen des Bundes und der Länder vom 05.01.2021 wurden erneut weitere einschränkende und verschärfende Maßnahmen vor dem Hintergrund der hohen Infektionszahlen und der hohen Belastung des öffentlichen Gesundheitsdienstes zur Eindämmung der Corona-Pandemie vereinbart. Bund und Länder appellieren in diesen besonderen Zeiten erneut eindringlich an die Bürger*innen der Bundesrepublik Deutschland nicht notwendige Kontakte sowie nicht notwendige Reisen zu unterlassen. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht trägt das BASE für den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter*innen und seiner Kund*innen Sorge. Dazu gehört es, Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Entwicklung sehen wir derzeit von externen Kontakten nach Möglichkeit ab. Auf Ihren Wunsch übersenden wir Ihnen gerne – einen Anspruch vorausgesetzt – einen Aktenauszug. _Hinweise zum Datenschutz:_ Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im BASE gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BASE unter: https://www.base.bund.de/datenschutz.
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
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Von
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Betreff
Ihr Antrag vom 25. Oktober 2020 - Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BASE an die Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiet [#201655]
Datum
1. März 2021 18:40
Status
geschwärzt
1,0 MB
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 29.11.2020 bitten Sie in einem Antrag nach § 29 VwVfG um Akteneinsicht in das IFG-Verfahren in vorbezeichneter Angelegenheit. Anbei gewähre ich Ihnen Akteneinsicht durch Übermittlung der anliegenden elektronischen Dokumente. Die Durchführung der Akteneinsicht in Präsenz wird aus wichtigem Grund abgelehnt. Das BASE trägt im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für den Gesundheitsschutz seiner *Mitarbeiter*innen und seiner Kund*innen Sorge. Dazu gehört es, Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie sehen wir derzeit von externen Kontakten nach Möglichkeit ab. Daher verweise ich Sie auf die anliegenden Unterlagen des vorbezeichneten Verwaltungsvorganges. _Hinweise zum Datenschutz:_ Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im BASE gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BASE unter: https://www.base.bund.de/datenschutz. _Rechtsbehelfsbelehrung:_ Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin erhoben werden.

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AW: Ihr Antrag vom 25. Oktober 2020 - Festlegung der Nichtweisungsbefugnis des BASE an die Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiet [#201655]
Datum
5. April 2021 13:44
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zur "Einwilligungserklärung zur Herausgabe Ihrer Tätigkeitsdarstellung 14.12.2020" gibt es lediglich zwei Ablehnungen. Soweit ich informiert bin, hat die Geschäftsstelle neun Mitarbeiter*innen. Bitte liefern Sie die fehlenden Stellungnahmen bzw. die nochmaligen Anfragen der sieben fehlenden Mitarbeiter*innen nach. Weiterhin bitte ich um die einschlägige landesgesetzliche Regelung (Bundesland Berlin), die am 08.01.2021 einen Akteneinsicht mit 5 m Abstand verboten hat. Bitte teilen Sie mir mit, wo ich die Entschädigung für die Fahrtkosten, die durch Ihre späte Absage des Termins entstanden ist, beantragen kann. Hochachtungsvoll in tiefster Ergebenheit Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201655 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201655/