Festlegung der Richtwertzonen für Bodenrichtwerte in NRW - Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen

Die zur Sicherstellung der Einheitlichkeit vom Oberen Gutachterausschuss im Einvernehmen mit den vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse verbindliche festgelegten Standards für die Auswertung der wesentlichen Daten aus der Kaufpreissammlung. Insbesondere, aber nicht nur, aller Standards zur Festlegung der Richtwertzonen im Sinne des § 15 ImmoWertV.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Juni 2022
  • Frist
    5. Juli 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Festlegung der Richtwertzonen für Bodenrichtwerte in NRW - Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen [#250512]
Datum
3. Juni 2022 11:48
An
Bezirksregierung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die zur Sicherstellung der Einheitlichkeit vom Oberen Gutachterausschuss im Einvernehmen mit den vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse verbindliche festgelegten Standards für die Auswertung der wesentlichen Daten aus der Kaufpreissammlung. Insbesondere, aber nicht nur, aller Standards zur Festlegung der Richtwertzonen im Sinne des § 15 ImmoWertV.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250512/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bezirksregierung Köln
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ist von der Poststelle der Bezirksregierung Köln an mich we…
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
AW: Festlegung der Richtwertzonen für Bodenrichtwerte in NRW - Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen [#250512]
Datum
13. Juni 2022 09:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ist von der Poststelle der Bezirksregierung Köln an mich weitergeleitet worden. Alle gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse in Nordrhein-Westfalen (AGVGA NRW) erarbeiteten Standards und Modelle können auf dem Portal BORIS-NRW (https://www.boris.nrw.de) unter dem Reiter "Standardmodelle AGVGA.NRW" (untere Leiste) abgerufen werden. Im Einzelnen sind dies: * Sachwertmodell zur Ableitung von Marktanpassungsfaktoren in NRW<https://www.boris.nrw.de/borisplus/?l...> * Historisches Sachwertmodell zur Ableitung von Marktanpassungsfaktoren in NRW<https://www.boris.nrw.de/borisplus/?l...> * Modell zur Ableitung von Liegenschaftszinssätzen in NRW<https://www.boris.nrw.de/borisplus/?l...> * Historische Modelle zur Ableitung von Liegenschaftszinssätzen in NRW<https://www.boris.nrw.de/borisplus/?l...> * Leitfaden zur Ermittlung von Indexreihen<https://www.boris.nrw.de/borisplus/?l...> * Leitfaden zur Ermittlung von Vergleichswerten<https://www.boris.nrw.de/borisplus/?l...> * Modell zur Ableitung von Immobilienrichtwerten in NRW<https://www.boris.nrw.de/borisplus/?l...> * Historisches Modell zur Ableitung von Immobilienrichtwerten in NRW<https://www.boris.nrw.de/borisplus/?l...> * Zur Unterstützung bei der Ableitung von Immobilienrichtwerten in NRW<https://www.boris.nrw.de/borisplus/?l...> * Modell zur Ermittlung von Bodenwerten für Wohnbauland in NRW<https://www.boris.nrw.de/borisplus/?l...> * Berücksichtigung erneuerbarer Energien in der Aus- und Bewertung<https://www.boris.nrw.de/borisplus/?l...> * Modellkonforme Wertermittlung<https://www.boris.nrw.de/borisplus/?l...> * Wertermittlung bei zurückliegenden Stichtagen<https://www.boris.nrw.de/borisplus/?l...> Derzeit befinden sich diese Standards jedoch in einer Evaluierung, da darin noch nicht die Vorgaben der am 1.1.2022 in Kraft getretenen neuen ImmoWertV umgesetzt sind. Diese ist neben BauGB und GrundwertVO NRW nunmehr auch maßgeblich für die Bildung der Richtwertzonen. Darüber hinaus hat die AGVGA.NRW auf Basis von § 24 GrundWertVO (regelt die Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse) anlässlich der Novellierung der ImmoWertV und der Grundsteuerreform zwei Handlungsempfehlungen für die Ermittlung der Bodenrichtwerte erarbeitet, um deren Beachtung das Innenministerium mit Erlass gebeten hat. Ich habe Ihnen die Handlungsempfehlungen als Anlage beigefügt. Eine dritte Handlungsempfehlung befindet sich derzeit in Erarbeitung. Mit freundlichen Grüßen