Festnahme des deutschen Staatsbürgers Muhammad Haidar Zammar

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Mitte April 2018 wurde Muhammad Haidar Zammar, der syrisch stämmige deutsche Staatsbürger, in Syrien durch die SDF festgenommen.
Hat das auswärtige Amt irgendwelche Informationen zum weiteren Verbleib dieser Person?
Ryan Dillon von der OIR äusserte sich dahingehend, dass die Person in der Obhut der SDF sei.
Wie ist die Vorgehensweise, nach Kenntnis der Inhaftierung dieses deutschen Staatsbürgers, von Seiten des Auswärtigen Amtes?
Gibt es Anfragen oder andere Tätigkeiten durch das AA, nach der Festnahme durch die SDF?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Mai 2018
  • Frist
    12. Juni 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mitte April 2018…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Festnahme des deutschen Staatsbürgers Muhammad Haidar Zammar [#29669]
Datum
11. Mai 2018 01:30
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mitte April 2018 wurde Muhammad Haidar Zammar, der syrisch stämmige deutsche Staatsbürger, in Syrien durch die SDF festgenommen. Hat das auswärtige Amt irgendwelche Informationen zum weiteren Verbleib dieser Person? Ryan Dillon von der OIR äusserte sich dahingehend, dass die Person in der Obhut der SDF sei. Wie ist die Vorgehensweise, nach Kenntnis der Inhaftierung dieses deutschen Staatsbürgers, von Seiten des Auswärtigen Amtes? Gibt es Anfragen oder andere Tätigkeiten durch das AA, nach der Festnahme durch die SDF?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Auswärtiges Amt
=?iso-8859-1?Q?Anfrage_nach_dem_Informationsfreiheitsgesetz; _Festnahme_ei?= =?iso-8859-1?Q?nes_deutschen_Staatsan…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
=?iso-8859-1?Q?Anfrage_nach_dem_Informationsfreiheitsgesetz; _Festnahme_ei?= =?iso-8859-1?Q?nes_deutschen_Staatsangeh=F6rigen; _Vg._249-2018?=
Datum
24. Mai 2018 14:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen