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Festsetzungsbescheid

WDR gibt in seinen Festsetzungsbescheiden keinen Umsatzsteuer an.

"Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die neben ihren nichtunternehmerischen Tätigkeiten auch unternehmerische Tätigkeiten ausübt, bezieht sog. Katalogleistungen i. S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 selbst dann als Unternehmerin (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999), wenn sie diese nur für ihre nichtunternehmerischen Zwecke verwendet."
BFH, Urteil vom 10. 12. 2009 – XI R 62/06; FG Rheinland-Pfalz
https://lexetius.com/2009,4320

Darüberhinaus werden für die Herstellung der Festsetzungsbescheide umsatzsteuerpflichtige Unternehmen beauftragt.

Beispiel:

PAV Card GmbH
22952 Lütjensee
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:334785-2015:TEXT:DE:HTML&tabId=1

Deutsche Post InHaus Services GmbH
Euskirchener Str. 52
53121 Bonn
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:256003-2016:TEXT:DE:HTML&tabId=1

Bitte schicken Sie Informationen darüber.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. Juli 2018
  • Frist
    24. August 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Festsetzungsbescheid [#32169]
Datum
22. Juli 2018 23:04
An
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
WDR gibt in seinen Festsetzungsbescheiden keinen Umsatzsteuer an. "Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die neben ihren nichtunternehmerischen Tätigkeiten auch unternehmerische Tätigkeiten ausübt, bezieht sog. Katalogleistungen i. S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 selbst dann als Unternehmerin (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999), wenn sie diese nur für ihre nichtunternehmerischen Zwecke verwendet." BFH, Urteil vom 10. 12. 2009 – XI R 62/06; FG Rheinland-Pfalz https://lexetius.com/2009,4320 Darüberhinaus werden für die Herstellung der Festsetzungsbescheide umsatzsteuerpflichtige Unternehmen beauftragt. Beispiel: PAV Card GmbH 22952 Lütjensee https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:334785-2015:TEXT:DE:HTML&tabId=1 Deutsche Post InHaus Services GmbH Euskirchener Str. 52 53121 Bonn https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:256003-2016:TEXT:DE:HTML&tabId=1 Bitte schicken Sie Informationen darüber.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 22. Juli 2018 teile ich Ihnen folgendes mit: Informationen zum …
Von
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Festsetzungsbescheid [#32169]
Datum
30. Juli 2018 11:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 22. Juli 2018 teile ich Ihnen folgendes mit: Informationen zum konkreten Besteuerungsverfahren einer anderen natürlichen oder juristischen Person - wie hier des WDR - dürfen aufgrund des Steuergeheimnisses nur unter den in § 30 Abgabenordnung (AO) bis § 31 b AO geregelten Voraussetzungen erteilt werden. Nach meinen Feststellungen sind diese hier nicht erfüllt. Darüber hinaus ist das Informationsfreiheitsgesetz NRW auf personenbezogene Daten seit dem 25.05.2018 nicht mehr anwendbar (§ 32 e AO). Allgemein kann ich Ihnen mitteilen, dass nach § 2 Abs.3 UStG juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) gewerblich tätig und nur insoweit Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sind. Mit freundlichen Grüßen
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