Feststellanlagen Abnahmeprüfung

Hallo , ich möchte die Abnahmeprüfung von Feststellanlagen machen! Gibt es ein Gesetz das vorschreibt das ich das nicht darf? Weil der Hersteller sagt nur er darf das! Ich bin sber der Meinung das ich das genauso gut kann wie der Hersteller.

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  • Datum
    20. November 2017
  • Frist
    22. Dezember 2017
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Franz Brey
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hallo , ich möch…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Franz Brey
Betreff
Feststellanlagen Abnahmeprüfung [#25369]
Datum
20. November 2017 11:47
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hallo , ich möchte die Abnahmeprüfung von Feststellanlagen machen! Gibt es ein Gesetz das vorschreibt das ich das nicht darf? Weil der Hersteller sagt nur er darf das! Ich bin sber der Meinung das ich das genauso gut kann wie der Hersteller.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Franz Brey <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Franz Brey << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Franz Brey

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: O3-12007/1#1 - Brey, Franz Sehr geehrter Herr Krey, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 20.11.2017, mit der …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
171120, Brey, Franz, Feststellanlagen Abnahmeprüfung [#25369]
Datum
20. November 2017 16:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: O3-12007/1#1 - Brey, Franz Sehr geehrter Herr Krey, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 20.11.2017, mit der Sie mir mitteilen, dass Sie die Abnahmeprüfung für Feststellanlagen selbst durchführen wollen. Darüber hinaus wüssten Sie gerne, ob es ein Gesetz gebe, das Ihnen das verbiete. Nach grundgesetzlich geregelten Vorgaben (Art. 30 GG) ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse, wozu auch alle Bauangelegenheiten zählen, grundsätzlich den Bundesländern zugewiesen. Dem Bund, so auch obersten Bundesbehörden, wie dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), sind gegenüber den Bauverwaltungen der Bundesländer keine Weisungsbefugnisse oder andere Möglichkeiten der Einflussnahme eröffnet. Darüber hinaus sind Angelegenheiten der Bauverwaltung nicht dem Aufgabenbereich des Bundesministeriums des Innern zugeordnet, sodass diesbezüglich keine Zuständigkeiten bestehen. Ich bedauere, Ihnen daher mitteilen zu müssen, dass das Bundesministerium des Innern sich Ihrer Angelegenheiten weder annehmen darf noch wird. Korrekter - weil zuständiger - Ansprechpartner ist im konkreten Fall das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Dessen Kontaktdaten lauten: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Odeonsplatz 3 80539 München Postanschrift: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Telefon: 089 / 2192-01 Telefax: 089 / 2192-12225 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!   Mit freundlichen Grüßen