Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit für SASPF

Gibt es für die SASPF Module, welche bei der logistischen Betreuung von Flugzeugen genutzt werden, eine Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit?
------------------------------------------
Hintergrund und Erläuterung
Mit SASPF (Standard-Anwendungs-Software-Produkt-Familien) ist in diesem Zusammenhang SAP Standardsoftware gemeint. SASPF besteht aus mehreren Teilbereichen und Modulen. Einige davon werden auch für die Unterstützung von Luftfahrzeugen genutzt.

Die Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit bestätigt, dass durch die Nutzung des geprüften Gerätes die Verkehrssicherheit / Lufttüchtigkeit des / der genannten Luftfahrzeugmuster / Luftfahrtgerätemuster nicht beeinträchtigt wird.

Die Vorlage für dieses Dokument steht in der Zentralen Dienstvorschrift
(ZDv) 19/1, Anlage 8. Die ZDv 19/1 "Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr" regelt das Verfahren der Prüfung und Zulassung sowohl von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr als auch der erforderlichen Zusatzausrüstung.

Gemäß Nr. 205 der ZDv 19/1 (Vorg.(1)) gilt:
"Im Rahmen der Musterprüfung ist festzustellen, dass durch die Nutzung von
..
Bodenanlagen, soweit ihre Funktion unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs hat und sie kein Bestandteil des Luftfahrzeugsystems sind,

die Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugmusters (...) nicht beeinträchtigt wird. Leiter ML entscheidet, ob eine förmliche 'Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit'

erforderlich ist."

In dem Dokument "Grundsatzentscheidung zur Feststellung der Luftfahrtverträglichkeit von Bodenunterstützungsanlagen von Luftfahrzeugen" vom Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Leiter ML) vom 02.04.2008 ist geregelt, wann eine Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erfolgen hat. Demzufolge gilt, dass eine solche Feststellung immer dann erforderlich ist wenn im Rahmen der Planung musterspezifischen Leistungsdaten und Kennwerte verwendet werden.

Für einige Luftfahrtzeuge (z.B. Tiger, NH90) übernimmt SASPF schon die logistische Betreuung und wird damit als Bodenunterstützungsanlage eingesetzt. Bei anderen Luftfahrzeugen (z.B. Eurofighter) ist der Einsatz von SASPF für die technisch-logistische Betreuung geplant. Mit SASPF sollen unter anderem die Lebenszeitverbräuche des Luftfahrtzeuges und dessen Teile überwacht werden. Insofern ist hier ein Einfluss auf die Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs gegeben.

Als gilt also festzuhalten, dass SASPF als Bodenunterstützungsanlage eingesetzt wird und eine Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit gemäß der Vorschriftenlage notwendig wäre.

Liegt eine solche Feststellung für SASPF vor?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. September 2013
  • Frist
    29. Oktober 2013
  • 0 Follower:innen
Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeuge
Undelivered Mail Returned to Sender This is the mail system at host fragdenstaat.de. I'm sorry to have to in…
Von
Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeuge
Betreff
Undelivered Mail Returned to Sender
Datum
30. September 2013 23:26
Status
Warte auf Antwort
This is the mail system at host fragdenstaat.de. I'm sorry to have to inform you that your message could not be delivered to one or more recipients. It's attached below. For further assistance, please send mail to postmaster. If you do so, please include this problem report. You can delete your own text from the attached returned message. The mail system <<Name und E-Mail-Adresse>>: connect to bwb.org[91.221.59.36]:25: Connection timed out Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es für die SASPF Module, welche bei der logistischen Betreuung von Flugzeugen genutzt werden, eine Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit? ------------------------------------------ Hintergrund und Erläuterung Mit SASPF (Standard-Anwendungs-Software-Produkt-Familien) ist in diesem Zusammenhang SAP Standardsoftware gemeint. SASPF besteht aus mehreren Teilbereichen und Modulen. Einige davon werden auch für die Unterstützung von Luftfahrzeugen genutzt. Die Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit bestätigt, dass durch die Nutzung des geprüften Gerätes die Verkehrssicherheit / Lufttüchtigkeit des / der genannten Luftfahrzeugmuster / Luftfahrtgerätemuster nicht beeinträchtigt wird. Die Vorlage für dieses Dokument steht in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 19/1, Anlage 8. Die ZDv 19/1 "Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr" regelt das Verfahren der Prüfung und Zulassung sowohl von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr als auch der erforderlichen Zusatzausrüstung. Gemäß Nr. 205 der ZDv 19/1 (Vorg.(1)) gilt: "Im Rahmen der Musterprüfung ist festzustellen, dass durch die Nutzung von .. Bodenanlagen, soweit ihre Funktion unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs hat und sie kein Bestandteil des Luftfahrzeugsystems sind, die Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugmusters (...) nicht beeinträchtigt wird. Leiter ML entscheidet, ob eine förmliche 'Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit' erforderlich ist." In dem Dokument "Grundsatzentscheidung zur Feststellung der Luftfahrtverträglichkeit von Bodenunterstützungsanlagen von Luftfahrzeugen" vom Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Leiter ML) vom 02.04.2008 ist geregelt, wann eine Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erfolgen hat. Demzufolge gilt, dass eine solche Feststellung immer dann erforderlich ist wenn im Rahmen der Planung musterspezifischen Leistungsdaten und Kennwerte verwendet werden. Für einige Luftfahrtzeuge (z.B. Tiger, NH90) übernimmt SASPF schon die logistische Betreuung und wird damit als Bodenunterstützungsanlage eingesetzt. Bei anderen Luftfahrzeugen (z.B. Eurofighter) ist der Einsatz von SASPF für die technisch-logistische Betreuung geplant. Mit SASPF sollen unter anderem die Lebenszeitverbräuche des Luftfahrtzeuges und dessen Teile überwacht werden. Insofern ist hier ein Einfluss auf die Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs gegeben. Als gilt also festzuhalten, dass SASPF als Bodenunterstützungsanlage eingesetzt wird und eine Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit gemäß der Vorschriftenlage notwendig wäre. Liegt eine solche Feststellung für SASPF vor? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es für die …
An Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeuge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit für SASPF
Datum
15. Oktober 2013 07:37
An
Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeuge
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es für die SASPF Module, welche bei der logistischen Betreuung von Flugzeugen genutzt werden, eine Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit? ------------------------------------------ Hintergrund und Erläuterung Mit SASPF (Standard-Anwendungs-Software-Produkt-Familien) ist in diesem Zusammenhang SAP Standardsoftware gemeint. SASPF besteht aus mehreren Teilbereichen und Modulen. Einige davon werden auch für die Unterstützung von Luftfahrzeugen genutzt. Die Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit bestätigt, dass durch die Nutzung des geprüften Gerätes die Verkehrssicherheit / Lufttüchtigkeit des / der genannten Luftfahrzeugmuster / Luftfahrtgerätemuster nicht beeinträchtigt wird. Die Vorlage für dieses Dokument steht in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 19/1, Anlage 8. Die ZDv 19/1 "Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr" regelt das Verfahren der Prüfung und Zulassung sowohl von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr als auch der erforderlichen Zusatzausrüstung. Gemäß Nr. 205 der ZDv 19/1 (Vorg.(1)) gilt: "Im Rahmen der Musterprüfung ist festzustellen, dass durch die Nutzung von .. Bodenanlagen, soweit ihre Funktion unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs hat und sie kein Bestandteil des Luftfahrzeugsystems sind, die Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugmusters (...) nicht beeinträchtigt wird. Leiter ML entscheidet, ob eine förmliche 'Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit' erforderlich ist." In dem Dokument "Grundsatzentscheidung zur Feststellung der Luftfahrtverträglichkeit von Bodenunterstützungsanlagen von Luftfahrzeugen" vom Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Leiter ML) vom 02.04.2008 ist geregelt, wann eine Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erfolgen hat. Demzufolge gilt, dass eine solche Feststellung immer dann erforderlich ist wenn im Rahmen der Planung musterspezifischen Leistungsdaten und Kennwerte verwendet werden. Für einige Luftfahrtzeuge (z.B. Tiger, NH90) übernimmt SASPF schon die logistische Betreuung und wird damit als Bodenunterstützungsanlage eingesetzt. Bei anderen Luftfahrzeugen (z.B. Eurofighter) ist der Einsatz von SASPF für die technisch-logistische Betreuung geplant. Mit SASPF sollen unter anderem die Lebenszeitverbräuche des Luftfahrtzeuges und dessen Teile überwacht werden. Insofern ist hier ein Einfluss auf die Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs gegeben. Als gilt also festzuhalten, dass SASPF als Bodenunterstützungsanlage eingesetzt wird und eine Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit gemäß der Vorschriftenlage notwendig wäre. Liegt eine solche Feststellung für SASPF vor?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeuge
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Geschäftszeichen Bear…
Von
Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeuge
Betreff
Antwort: Anfrage im Rahmen Informationsfreiheitsgesetz, hier: Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit für SASPF
Datum
31. Oktober 2013 15:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Geschäftszeichen Bearbeiter Datum Z1.1 - 39-22-17 Herr Lütticke 31.10.2013 Anfrage im Rahmen Informationsfreiheitsgesetz, hier: Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit für SASPF Ihre Anfrage vom 14.10.2013 an die Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeuge der Bundeswehr (WTD 61) Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage wurde mir durch die WTD 61 zuständigkeitshalber weitergeleitet. Ich bestätige hiermit den Eingang Ihrer Anfrage. Die Anfrage wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Ich werde mich zu gegebener Zeit mit Ihnen in Verbindung setzen. Soweit Sie auf § 8 EGovG verweisen, weise ich bereits jetzt darauf hin, dass dieser vorliegend nicht anwendbar ist, da das BAAINBw seine Akten nicht elektronisch führt. Ich bitte um Mitteilung einer zustellfähigen Postadresse. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Lütticke Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit für SASPF Antragsteller/in An: WTD61 14.10.2013 19:21 Von: Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Bitte Antwort an Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>> Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es für die SASPF Module, welche bei der logistischen Betreuung von Flugzeugen genutzt werden, eine Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit? ------------------------------------------ Hintergrund und Erläuterung Mit SASPF (Standard-Anwendungs-Software-Produkt-Familien) ist in diesem Zusammenhang SAP Standardsoftware gemeint. SASPF besteht aus mehreren Teilbereichen und Modulen. Einige davon werden auch für die Unterstützung von Luftfahrzeugen genutzt. Die Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit bestätigt, dass durch die Nutzung des geprüften Gerätes die Verkehrssicherheit / Lufttüchtigkeit des / der genannten Luftfahrzeugmuster / Luftfahrtgerätemuster nicht beeinträchtigt wird. Die Vorlage für dieses Dokument steht in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 19/1, Anlage 8. Die ZDv 19/1 "Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr" regelt das Verfahren der Prüfung und Zulassung sowohl von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr als auch der erforderlichen Zusatzausrüstung. Gemäß Nr. 205 der ZDv 19/1 (Vorg.(1)) gilt: "Im Rahmen der Musterprüfung ist festzustellen, dass durch die Nutzung von .. Bodenanlagen, soweit ihre Funktion unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs hat und sie kein Bestandteil des Luftfahrzeugsystems sind, die Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugmusters (...) nicht beeinträchtigt wird. Leiter ML entscheidet, ob eine förmliche 'Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit' erforderlich ist." In dem Dokument "Grundsatzentscheidung zur Feststellung der Luftfahrtverträglichkeit von Bodenunterstützungsanlagen von Luftfahrzeugen" vom Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Leiter ML) vom 02.04.2008 ist geregelt, wann eine Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erfolgen hat. Demzufolge gilt, dass eine solche Feststellung immer dann erforderlich ist wenn im Rahmen der Planung musterspezifischen Leistungsdaten und Kennwerte verwendet werden. Für einige Luftfahrtzeuge (z.B. Tiger, NH90) übernimmt SASPF schon die logistische Betreuung und wird damit als Bodenunterstützungsanlage eingesetzt. Bei anderen Luftfahrzeugen (z.B. Eurofighter) ist der Einsatz von SASPF für die technisch-logistische Betreuung geplant. Mit SASPF sollen unter anderem die Lebenszeitverbräuche des Luftfahrtzeuges und dessen Teile überwacht werden. Insofern ist hier ein Einfluss auf die Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs gegeben. Als gilt also festzuhalten, dass SASPF als Bodenunterstützungsanlage eingesetzt wird und eine Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit gemäß der Vorschriftenlage notwendig wäre. Liegt eine solche Feststellung für SASPF vor? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeuge
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Geschäftszeichen Bear…
Von
Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeuge
Betreff
Anfrage im Rahmen Informationsfreiheitsgesetz, hier: Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit für SASPF
Datum
13. November 2013 08:06
Status
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Geschäftszeichen Bearbeiter Datum Z1.1 - 39-22-17 Herr Lütticke 13.11.2013 Anfrage im Rahmen Informationsfreiheitsgesetz (IFG), hier: Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit für SASPF 1. Ihre Anfrage vom 14.10.2013 an die Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeuge der Bundeswehr (WTD 61) 2. BAAINBw Z1.1 - 39-22-17 vom 31.10.2013 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, da mir weiterhin keine andere Kontaktmöglichkeit als Ihre Email-Adresse bei dem Internetportal "Frag den Staat" zur Verfügung steht, erhalten Sie die gewünschte Information an diese Adresse. Zu Ihrer o.a. Anfrage (Bezug 1) erteile ich Ihnen die folgende Auskunft: Gemäß ZDv 19/1 Ziffer 205 entscheidet der Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr, ob eine förmliche Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Im konkreten Fall hat Leiter ML entschieden, dass für SASPF oder seine Anteile in Bezug auf Betriebsdaten von Luftfahrzeugen eine förmliche Feststellung der Nichtbeeinträchtigung nicht erforderlich ist. Dies ist damit begründet, dass SASPF keine Bodenanlage mit unmittelbarem Einfluss auf das Luftfahrzeug ist. Zwischen Luftfahrzeug und SASPF ist in jedem Fall eine Bodenanlage wie die Einsatz-Unterstützung-Anlage (EUA) bei UH Tiger, NH90 oder die OLMOS-Groundstation bei Tornado zwischengeschaltet. Diese Bodenanlagen wiederum haben unmittelbar Einfluss auf das Luftfahrzeug und sind entsprechend zulassungspflichtig. Darüber hinaus wird durch den Betreiber der Luftfahrzeuge z.B. durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass mit seinen Werkzeugen (z.B. SASPF) flugsicherheitsrelevante Daten nicht unbemerkt und ungewollt verändert werden können. Für die Beantwortung Ihrer Anfrage werden keine Gebühren oder Auslagen nach § 10 IFG geltend gemacht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Lütticke