Feststellungsbescheide nach dem Schwerbehindertengesetz

Wieso wird in Feststellungsbescheiden nach dem Schwerbehindertengesetz keine ordnungsgemäße und insbesondere nachvollziehbare Begründung für die Festsetzung des GdB angegeben.

Will die Behörde pokern und hofft, dass die schwerbehinderten Mitbürger Ruhe geben und sich mit dem Bescheid abfinden anstatt Widerspruch und Klage zu erheben.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. April 2015
  • Frist
    16. Mai 2015
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Peter Bauer
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Details
Von
Peter Bauer
Betreff
Feststellungsbescheide nach dem Schwerbehindertengesetz [#9340]
Datum
12. April 2015 21:44
An
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieso wird in Feststellungsbescheiden nach dem Schwerbehindertengesetz keine ordnungsgemäße und insbesondere nachvollziehbare Begründung für die Festsetzung des GdB angegeben. Will die Behörde pokern und hofft, dass die schwerbehinderten Mitbürger Ruhe geben und sich mit dem Bescheid abfinden anstatt Widerspruch und Klage zu erheben.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Bauer <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Peter Bauer

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Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Sehr geehrter Herr Bauer, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13.04.2015, die ich nachfolgend gerne beantworte: Die …
Von
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Betreff
Feststellungsbescheide nach dem Schwerbehindertengesetz [#9340 ]
Datum
7. Mai 2015 15:13
Status
image001.gif
530 Bytes


Sehr geehrter Herr Bauer, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13.04.2015, die ich nachfolgend gerne beantworte: Die Bescheide des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) nach dem Schwerbehindertenrecht entsprechen den Anforderungen des § 35 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und beinhalten die wesentlichen und tatsächlichen Gründe für die Entscheidung der Behörde. Auf die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen wird in den Bescheiden ebenso verwiesen wie auf § 69 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX), wo definiert ist, wie der Grad der Behinderung festgestellt wird. Darüber hinaus können sich alle Berlinerinnen und Berliner telefonisch oder persönlich im Kundencenter des Landesamtes beraten zu lassen. Außerdem informiert das Landesamt unter http://www.berlin.de/lageso/index.html umfangreich zum Schwerbehindertenrecht. Der von Ihnen erhobene Vorwurf, in den hiesigen Feststellungsbescheiden gäbe es keine ordnungsgemäße und insbesondere nicht nachvollziehbare Begründung für die Festsetzung des GdB vermag ich insofern nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Allein unter Angabe Ihres Vor- und Familiennamens konnte ich keinen Schwerbehindertenvorgang von Ihnen ermitteln. Sollten Sie als persönlich Betroffener Einsicht in Ihre Schwerbehindertenakte wünschen, wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihres Aktenzeichens per E- Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> oder telefonisch unter (030) 115 an das Kundencenter des Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) . Mit freundlichen Grüßen