Feuerbeschauen Christoph-Probst-Straße

alle Dokumente (Protokolle, Berichte u.ä.) zur letzten und vorletzten Sicherheitsbegehung (Feuerbeschau) der Objekte Christoph-Probst-Straße 6, Christoph-Probst-Straße 8 sowie Christoph-Probst-Straße 16.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Februar 2021
  • Frist
    30. März 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Sehr Ant…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Feuerbeschauen Christoph-Probst-Straße [#213780]
Datum
26. Februar 2021 10:51
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Dokumente (Protokolle, Berichte u.ä.) zur letzten und vorletzten Sicherheitsbegehung (Feuerbeschau) der Objekte Christoph-Probst-Straße 6, Christoph-Probst-Straße 8 sowie Christoph-Probst-Straße 16.
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213780 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213780/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung München
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: Feuerbeschauen Christoph-Probst-Straße [#213780]
Datum
1. März 2021 08:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die grundsätzliche Antragsbearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München vom 08.02.2011 (zuletzt geändert am 13.07.2015) erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Bei Anfragen mit höherer Komplexität kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden (§ 5 Abs. 3 IFS). Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung München
Sehr Antragsteller/in in Beantwortung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die Informationsfreiheitssat…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Feuerbeschauen Christoph-Probst-Straße [#213780]
Datum
31. März 2021 11:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in in Beantwortung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München gewährt einen grundsätzlich freien Zugang zu Informationen, die bei der Landeshauptstadt München oder ihren Eigenbetrieben im eigenen Wirkungskreis vorhanden sind (vgl. §1 Abs. 2 Informationsfreiheitssatzung). Dieser Anspruch ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung ausgeschlossen, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 5 Informationsfreiheitssatzung besteht der Anspruch insbesondere dann nicht, wenn die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe oder den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte. Die von Ihnen geforderten Dokumente sind zum jetzigen Zeitpunkt Gegenstand eines von der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahrens. Durch die Preisgabe der von Ihnen geforderten Dokumente und die damit verbundene Preisgabe von Beweismitteln an die Öffentlichkeit, könnte der Ermittlungserfolg in diesem Ermittlungsverfahren und somit ein behördlicher Verfahrensablauf und Entscheidungsbildungsprozess im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Nr. 5 Informationsfreiheitssatzung gefährdet sein. Nach Rücksprache mit der zuständigen Ermittlungsbehörde, ist Ihr Antrag daher abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen