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Feuerstättenbescheid

Mein letzter Feuerstätten Bescheid (vom 05.06.2015), legt die Feuerstätten Schau alle 2Jahre fest,
(2015, 2017, 2019). In der örtlichen Presse, Ratgeber las ich jedoch von 2mal in 7Jahren,
bzw. zwischen 3 und 5Jahren nach der letzten FSSchau. Ich heize mit Gas, Viessmann Heizung seit 2009 in Betrieb, Einfamilienhaus bei Itzehoe.
Kann die für mich zuständige bevollmächtigte Schornsteinfegermeisterin (uff...!) Heinke Nottelmann, 2120467747 (HWK HL) das einfach so festlegen (bescheiden)? Was sagen die Gesetze dazu?
MfG

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. September 2018
  • Frist
    24. Oktober 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mein letzt…
An Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Feuerstättenbescheid [#33716]
Datum
24. September 2018 18:41
An
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mein letzter Feuerstätten Bescheid (vom 05.06.2015), legt die Feuerstätten Schau alle 2Jahre fest, (2015, 2017, 2019). In der örtlichen Presse, Ratgeber las ich jedoch von 2mal in 7Jahren, bzw. zwischen 3 und 5Jahren nach der letzten FSSchau. Ich heize mit Gas, Viessmann Heizung seit 2009 in Betrieb, Einfamilienhaus bei Itzehoe. Kann die für mich zuständige bevollmächtigte Schornsteinfegermeisterin (uff...!) Heinke Nottelmann, 2120467747 (HWK HL) das einfach so festlegen (bescheiden)? Was sagen die Gesetze dazu? MfG
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre E-Mail vom 24. September 2018, die mir vom Umweltministerium des Landes Schl…
Von
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Betreff
Feuerstättenbescheid (#33716)
Datum
28. September 2018 12:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre E-Mail vom 24. September 2018, die mir vom Umweltministerium des Landes Schleswig-Holstein zugeleitet worden ist, danke ich Ihnen. Sie berichten, dass der letzte Feuerstättenbescheid vom 05.06.2015 die Termine der nächsten Feuerstättenschauen in einem Intervall von 2 Jahren angibt und bitten um Aufklärung in wie weit Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin dies festlegen darf. Hierzu möchte ich Ihnen gerne nachfolgende Informationen geben. Es ist richtig, das Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin gemäß § 14 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung (7 Jahre) eine Feuerstättenschau durchzuführen hat. Die Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Nach der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin für Ihre Liegenschaft einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. In dem Feuerstättenbescheid ist festgesetzt welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Regelungen der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat - §14 a SchfHwG. Ihre Anlage ist entsprechend des vorgegebenen Zeitrahmens der KÜO, einmal in jedem zweiten Kalenderjahr, zu überprüfen - Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 KÜO. Der Intervall zur Durchführung dieser Arbeit wurde von Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin eingehalten. Mein Tipp für Sie: Die Rechtsgrundlagen zum Thema Schornsteinfegerwesen stehen Ihnen unter dem Link http://www.schleswig-holstein.de/schornsteinfeger - zur Verfügung. Sie sind am Schluss der Ausführungen platziert. Dort können Sie meine Angaben der Rechtsnormen nachvollziehen. Mit freundlichen Grüßen