Az. 193-247
Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 25. April 2021 betreffend die FragDenStaat-Anfrage 215791.
Sie haben einen Informationszugangsanspruch nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) geltend gemacht und Informationen im Zusammenhang mit Kosten für FFP2-Masken erbeten.
Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird, bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
Für die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses müssen Sie der Bayerischen Staatskanzlei erläutern, aus welchen Gründen Sie Zugang zu den fraglichen Informationen begehren. Grundsätzlich ist jedes mit der Rechtsordnung in Einklang stehende rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse ausreichend. Ein solches berechtigtes Interesse kann ich dem übermittelten Schriftverkehr nicht entnehmen.
Ich rege an, dass Sie zunächst Ihren Zugangsantrag um die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses ergänzen. Sofern die Bayerische Staatskanzlei Ihre An-frage weiterhin unbeantwortet lässt, können Sie sich gerne wieder an mich wenden.
Weitere Informationen zur glaubhaften Darlegung eines berechtigten Interesses finden Sie in der Broschüre "Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Daten-schutzgesetz" in Teil 1, Randnummern 86 ff. Die Broschüre erläutert die mit Art. 39 BayDSG nahezu identische Vorschrift des Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung. Sie ist im Internet auf
https://www.datenschutz-bayern.de in der Rubrik "Auskunftsanspruch" abrufbar.
Zugangsansprüche nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz sowie dem Verbraucherinformationsgesetz sind - soweit ersichtlich - nicht einschlägig; die An-wendung der diese Ansprüche vermittelnden Vorschriften unterliegt im Übrigen grundsätzlich nicht meiner Kontrolle.
Ich hoffe, meine Hinweise konnten zur Klärung der Rechtslage beitragen.
Mit freundlichen Grüßen