FFP2 Masken per Gutschein

Ich bin von Geburt an chronisch erkrankt und habe hohe Aufwendungen für Arzneien und Verordnungen, bekomme aber keine Maskengutscheine, da ich nicht zu den angegeben Gruppen gehöre....
denke es sollte doch auch als Kostenentlastung gelten!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. Januar 2021
  • Frist
    24. Februar 2021
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Petra Thiesen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Petra Thiesen
Betreff
FFP2 Masken per Gutschein [#209293]
Datum
22. Januar 2021 10:30
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bin von Geburt an chronisch erkrankt und habe hohe Aufwendungen für Arzneien und Verordnungen, bekomme aber keine Maskengutscheine, da ich nicht zu den angegeben Gruppen gehöre.... denke es sollte doch auch als Kostenentlastung gelten!
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Petra Thiesen Anfragenr: 209293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209293/ Postanschrift Petra Thiesen << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Petra Thiesen

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte Frau Thiesen, vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewandt haben. Das Ministerium…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
11_FFP2 Masken per Gutschein [#209293]
Datum
17. Februar 2021 09:45
Status
Anfrage abgeschlossen
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967 Bytes
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25,2 KB


Sehr geehrte Frau Thiesen, vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewandt haben. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat bezüglich der derzeitig geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eine Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen, schriftliche Anfragen zu senden. Bei der Beantwortung müssen wir uns darauf beschränken, die geltenden Regelungen zu vermitteln und zu erläutern, wie diese im Allgemeinen ausgelegt werden können. Zu Ihrem Anliegen, in dem Sie die Verteilung der FFP2-Masken an vulnerable Gruppen zum Schutz vor dem Coronavirus ansprechen, können wir Ihnen folgende Informationen zuleiten: Mit der zum 15.12.2020 in Kraft getretenen Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung haben über 60-Jährige sowie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren einen gesetzlichen Anspruch auf bis zu insgesamt 15 FFP 2-Masken. Den Anspruch haben Versicherte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sowie Versicherte, die privat krankenversichert sind. Bis zum 6. Januar 2021 konnten die ersten drei Masken durch Vorlage des Personalausweises oder durch eine „nachvollziehbare Eigenauskunft“ in den Apotheken abgeholt werden. Seit Januar 2021 sollen berechtigte Patienten in einem zweiten Schritt mit weiteren Masken versorgt werden. Alle Berechtigten erhalten zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen oder ihrer privaten Krankenversicherung. Die Coupons können jeweils in zwei von der Bundesregierung festgelegten Zeiträumen in der Apotheke eingelöst werden: einmal nach Erhalt der Coupons bis 28. Februar 2021 und einmal vom 16. Februar bis 15. April 2021. Die Eigenbeteiligung pro Coupon beziehungsweise für sechs Masken beträgt zwei Euro und ist direkt in der Apotheke zu leisten. Nach der Verordnung sollen zunächst Personen über 75 Jahre die Coupons erhalten, danach Menschen zwischen 70 und 74 Jahren sowie Personen, bei denen eine bestimmte Vorerkrankung bzw. ein Risikofaktor vorliegt, und zuletzt gehen die Coupons an die 60- bis 69-Jährigen. Die Coupons werden von der Bundesdruckerei fälschungssicher gedruckt und an die Krankenkassen verschickt, die diese dann mit einem Informationsschreiben an die Versicherten weiterleiten. Nach unserer Information gibt es derzeit Verzögerungen beim Druck der Coupons in der Bundesdruckerei, so dass bei einigen Krankenkassen noch keine Coupons eingegangen sind. Vor diesem Hintergrund kann es zu Verzögerungen beim Versand der Coupons für die FFP2-Masken durch die Krankenkassen kommen. Möglicherweise kann es deshalb sein, dass manche Menschen ihre Coupons nicht zum angekündigten Zeitpunkt erhalten. Bis alle Anspruchsberechtigten den Berechtigungsnachweis haben, wird daher ggf. noch etwas Zeit vergehen. SGB II – Leistungsempfänger erhalten Schreiben der Krankenkassen, mit denen sie 10 kostenfreie FFP2-Masken in Apotheken erhalten. Zusätzlich verteilt das Land Nordrhein-Westfalen für bedürftige Menschen 5 Mio Masken über die Kommunen und weitere 3 Mio Masken über die Tafeln. Wo entsprechende Ausgabestellen sind, erfahren sie in ihren jeweiligen Kommunen. Über eine Kooperation mit dem Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e. V. sollen 600.000 der Masken an obdachlose Menschen in ganz Nordrhein-Westfalen über das Netzwerk der freien Wohlfahrtspflege verteilt werden. Üblicherweise werden FFP2-Masken im Gesundheitswesen in Bereichen mit einem erhöhten Infektionsrisiko eingesetzt. Bei der Nutzung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch ist mit einer geringeren Erregerbelastung der FFP2-Masken zu rechnen. FFP2-Masken bieten bei richtiger Anwendung einen besseren Schutz als medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken). Allerdings sind sie nur begrenzt verfügbar. Daher kann die Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch eine sinnvolle Ergänzung darstellen. FFP2-Masken sollen unbedingt nur von der gleichen Person wiederverwendet werden und nicht an aufeinanderfolgenden Tagen getragen werden. Untersuchungen haben ergeben, dass nach einer Wartezeit von 7 Tagen bei Raumtemperatur eine FFP2-Maske wieder einsatzfähig ist. Alternativ kann die Maske für 60 Minuten bei trockener Backofenluft mit einer Temperatur von 80o C wieder einsatzfähig gemacht werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in einer Broschüre unter folgendem Link: https://www.fh-muenster.de/gesundheit/f… Auf unserer Sonderseite erhalten Sie Informationen zur aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und den in diesem Zusammenhang getroffenen rechtlichen Regelungen sowie den Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der Arbeitswelt und des Alltags. Dort finden Sie auch einen Frage-Antworten-Katalog der Staatskanzlei. Die Adresse: https://www.mags.nrw/coronavirus<htt… Wir hoffen, wir können Ihre Frage damit zumindest grundsätzlich beantworten. Darüber hinaus bitten wir Sie, sich bei weiteren organisatorischen Detailfragen an Ihr örtliches Ordnungsamt und bei medizinischen Fragen an Ihr örtliches Gesundheitsamt oder einen niedergelassenen Arzt zu wenden. Mit juristischen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Wichtig ist, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger an die Regeln halten und Informationen beachten, die von den öffentlichen Dienststellen in Nordrhein-Westfalen ausgegeben werden. Wenn wir uns alle danach richten, werden wir diese außergewöhnliche Situation bestmöglich bestehen – bitte helfen Sie uns dabei durch Ihre Unterstützung. Vielen Dank! Die hier erteilten Informationen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und dienen lediglich als Wegweiser. Sie ersetzen nicht die gegebenenfalls erforderliche individuelle Beratung durch einen Sachverständigen oder Rechtsanwalt. Mit freundlichen Grüßen