FFP2 Maskenpflicht in Berlin seit dem 31.3.2021

sehr << Antragsteller:in >>
Was verspricht sich die Politik von dieser neuen VO ? ( z.B. im Vergleich zu München -
siehe meine Anmerkung weiter oben).

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    1. April 2021
  • Frist
    4. Mai 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
FFP2 Maskenpflicht in Berlin seit dem 31.3.2021 [#217167]
Datum
1. April 2021 14:36
An
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: sehr geehrte Mitarbeiter, es gibt ein Arbeitsschutzgesetz in welchem z.B. das Tragen einer FFP Maske genau vorgegeben wird: z. B. "Der Schutzeffekt der FFP2-Maske ist nur dann gewährleistet, wenn sie durchgehend und dicht sitzend (d.h. passend zur Gesichtsform und abschließend auf der Haut) getragen wird." und " Deswegen sollte vor dem Tragen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung angeboten werden, um Risiken für den Anwender individuell medizinisch zu bewerten." und "Das Tragen von FFP2-Masken durch Personen, die einer Risikogruppe angehören, sollte möglichst ärztlich begleitet werden, um einen korrekten Dichtsitz zu gewährleisten." usw. Wieso wird jetzt durch diese neue Anordnung das Arbeitsschutzgesetz ausser Kraft gesetzt ? Es erfolgt z.B. keine "arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung". Das RKI schreibt auf der eigenen Seite: "Bei der Anwendung durch Laien ist ein Eigenschutz über den Effekt eines korrekt getragenen Mund-Nasen-Schutzes hinaus daher nicht zwangsläufig gegeben. " Wenn jetzt davon ausgegangen wird, dass durch das Tragen ( und wir sind Laien und viele tragen die Maske 1. falsch und 2. sicherlich öfters als es erlaubt ist - schon wegen des Preises) ein toller Effekt entsteht, dann müsste z. B. in München ( dort wird diese Maske ja seit dem 18.01.21 getragen) ein signifikanter Rückgang der Coronazahlen erfolgt sein. Dem ist aber nicht so. Was verspricht sich die Politik von dieser neuen VO ? ( z.B. im Vergleich zu München - siehe meine Anmerkung weiter oben). Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217167 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217167/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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