Filmaufnahmen bei den Antinazi-Kundgebungen am 10.11.2018

Am 10.11.2018 filmte mindestens einer von Ihren Kollegen (https://twitter.com/watch_union/status/1061261660210507777) die Gegendemonstranten bei der Demonstration von Rechtsextremisten in Bielefeld.

Das Bundesverfassungsgercht hat in seinem Urteil (17.02.2009, Az.: 1 BvR 2492/08) hohe Hürden für die Anfertigung von Bildmaterial erstellt.

Hier das Urteil in der Kurzfassung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/bvg09-017.html

Ich habe daher folgende Fragen an Sie:

1. Waren die Demonstrationen von 6.000 Demonstrant*innen so groß, dass eine unübersichtliche Lage entstanden ist?
2. Wurden die Aufnahmen gespeichert?
3. Welche Straftaten wurden von der Polizei befürchtet, die die Anfertigung von Videomaterial rechtfertigen? Hatte die Polizei Hinweise darauf, dass von Teilnehmern der Demonstration eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht?
4. Welche Straftaten hat die Polizei bzgl. der Gegendemonstration eingeleitet?

Weiterhin wünsche ich den Einsatzbefehl zur Erstellung von Videoaufnahmen und ein Protokoll darüber, dass die Aufnahmen vernichtet wurden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. November 2018
  • Frist
    14. Dezember 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Bielefeld Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Filmaufnahmen bei den Antinazi-Kundgebungen am 10.11.2018 [#34577]
Datum
10. November 2018 15:40
An
Polizeipräsidium Bielefeld
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 10.11.2018 filmte mindestens einer von Ihren Kollegen (https://twitter.com/watch_union/status/1061261660210507777) die Gegendemonstranten bei der Demonstration von Rechtsextremisten in Bielefeld. Das Bundesverfassungsgercht hat in seinem Urteil (17.02.2009, Az.: 1 BvR 2492/08) hohe Hürden für die Anfertigung von Bildmaterial erstellt. Hier das Urteil in der Kurzfassung: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/bvg09-017.html Ich habe daher folgende Fragen an Sie: 1. Waren die Demonstrationen von 6.000 Demonstrant*innen so groß, dass eine unübersichtliche Lage entstanden ist? 2. Wurden die Aufnahmen gespeichert? 3. Welche Straftaten wurden von der Polizei befürchtet, die die Anfertigung von Videomaterial rechtfertigen? Hatte die Polizei Hinweise darauf, dass von Teilnehmern der Demonstration eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht? 4. Welche Straftaten hat die Polizei bzgl. der Gegendemonstration eingeleitet? Weiterhin wünsche ich den Einsatzbefehl zur Erstellung von Videoaufnahmen und ein Protokoll darüber, dass die Aufnahmen vernichtet wurden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Bielefeld
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige hiermit zunächst den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Polizeipräsidium Bielefeld
Betreff
AW: Lage: 151 Beleg: / WG: Filmaufnahmen bei den Antinazi-Kundgebungen am 10.11.2018 [#34577]
Datum
13. November 2018 09:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige hiermit zunächst den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Bielefeld
Sehr geehrtAntragsteller/in die auf dem Foto dargestellte Örtlichkeit kann hier leider nicht ausreichend definier…
Von
Polizeipräsidium Bielefeld
Betreff
Anfrage nach dem IFG NRW, Filmaufnahmen bei den Antinazi-Kundgebungen am 10.11.2018 [#34577]
Datum
15. November 2018 15:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die auf dem Foto dargestellte Örtlichkeit kann hier leider nicht ausreichend definiert werden. Ein Beantwortung Ihrer Anfrage ist deswegen derzeit noch nicht möglich. Ich bitte daher zunächst um ergänzende Mitteilung, an welcher Stelle das Foto aufgenommen wurde bzw. den Standort der eingesetzten Beamten, damit mit den dort eingesetzten Beamten direkt Kontakt aufgenommen werden kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die Ortsangabe. https://twitter.com/reisepapa/status/106309282…
An Polizeipräsidium Bielefeld Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG NRW, Filmaufnahmen bei den Antinazi-Kundgebungen am 10.11.2018 [#34577]
Datum
15. November 2018 16:37
An
Polizeipräsidium Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die Ortsangabe. https://twitter.com/reisepapa/status/1063092827456978944?s=21 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34577 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Polizeipräsidium Bielefeld
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich Ihnen die Beantwortung der Anfrage vom 10.11.2018. Mit freundlic…
Von
Polizeipräsidium Bielefeld
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG NRW, Filmaufnahmen bei den Antinazi-Kundgebungen am 10.11.2018 [#34577]
Datum
6. Dezember 2018 10:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich Ihnen die Beantwortung der Anfrage vom 10.11.2018. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Beantwortung meiner Fragen hat leider weite…
An Polizeipräsidium Bielefeld Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG NRW, Filmaufnahmen bei den Antinazi-Kundgebungen am 10.11.2018 [#34577]
Datum
7. Dezember 2018 08:48
An
Polizeipräsidium Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Beantwortung meiner Fragen hat leider weitere Nachfragen nach sich gezogen. Auf Seite 2 geben Sie an, dass an der betreffenden Örtlichkeit eine Kontrollstelle eingerichtet war. Stand diese Kontrollstelle im Zusammenhang mit der Demonstration? "Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf den Zeitraum der Durchführung einer Versammlung begrenzt, sondern entfaltet seine Wirkung bereits in deren Vorfeld; denn andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 - BVerfGE 84, 203 <209>). Art. 8 Abs. 1 GG schützt deshalb den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehören (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - BVerfGE 69, 315 <349> und vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 - BVerfGE 84, 203 <209>). " Quelle: https://www.bverwg.de/251017U6C46.16.0 … Sollte die Kontrolle im Zusammenhang mit den Demonstrationen gestanden haben, wovon auszugehen ist, ist diese genauso geschützt, wie die Demonstration an sich. Dementsprechend bitte ich darum, meine Ausgangsanfrage auf die Kontrollstelle zu beziehen, da diese, wie bereits begründet, nicht von der Demonstration losgelöst betrachtet werden kann. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34577 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Bielefeld
Sehr geehrtAntragsteller/in die Versammlungslage am 10.11.18 war Anlass für die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Polizeige…
Von
Polizeipräsidium Bielefeld
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG NRW, Filmaufnahmen bei den Antinazi-Kundgebungen am 10.11.2018 [#34577]
Datum
12. Dezember 2018 11:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die Versammlungslage am 10.11.18 war Anlass für die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Polizeigesetz NRW eingerichtete Kontrollstelle. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Antwort. Ich gehe nicht davon aus, dass der Polizist mit ei…
An Polizeipräsidium Bielefeld Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG NRW, Filmaufnahmen bei den Antinazi-Kundgebungen am 10.11.2018 [#34577]
Datum
12. Dezember 2018 16:09
An
Polizeipräsidium Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Antwort. Ich gehe nicht davon aus, dass der Polizist mit einer Attrappe dort stand. Dementsprechend müsste an der Kontrollstelle Videomaterial angefertigt worden sein. Wie Sie bereits beantwortet haben, stand die Kontrollstelle im Zusammenhang mit der Demonstration. Damit fällt diese unter das Demonstrationsrecht. Ich bitte daher nochmals darum, die Beantwortung ab Frage 2 vorzunehmen und den Einsatzbefehl für die Anfertigung möglicherweise rechtswidriger Filmaufnahmen hierzu zu übermitteln. Zur Erinnerung: 2. Wurden die Aufnahmen gespeichert? 3. Welche Straftaten wurden von der Polizei befürchtet, die die Anfertigung von Videomaterial rechtfertigen? Hatte die Polizei Hinweise darauf, dass von Teilnehmern der Demonstration eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht? Die Frage 4 ist durch die Pressemitteilung für mich bereits beantwortet. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34577 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Polizeipräsidium Bielefeld
Sehr geehrtAntragsteller/in zur Ihrer erneuten Anfrage verweise ich auf mein Schreiben vom 22.11.2018, in dem Ihr…
Von
Polizeipräsidium Bielefeld
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG NRW, Filmaufnahmen bei den Antinazi-Kundgebungen am 10.11.2018 [#34577]
Datum
13. Dezember 2018 08:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zur Ihrer erneuten Anfrage verweise ich auf mein Schreiben vom 22.11.2018, in dem Ihre Fragen und der Antrag nach dem IFG NRW bereits beantwortet wurden. Mit freundlichen Grüßen