FIN-Bestätigung bei KFZ-Zulassung

auf welcher Grundlage besteht lediglich eine 14-tägige Gültigkeit der FIN-Bestätigung (Bestätigung zwischen FIN auf CoC-Papier bei EU-Fahrzeug und am Fahrzeug vorhandene FIN) des TÜV, Dekra usw?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2020
  • Frist
    28. Februar 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf welcher Grundlage best…
An Verkehrsbehörde Stadt Freiburg im Breisgau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
FIN-Bestätigung bei KFZ-Zulassung [#177669]
Datum
29. Januar 2020 12:30
An
Verkehrsbehörde Stadt Freiburg im Breisgau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu:
auf welcher Grundlage besteht lediglich eine 14-tägige Gültigkeit der FIN-Bestätigung (Bestätigung zwischen FIN auf CoC-Papier bei EU-Fahrzeug und am Fahrzeug vorhandene FIN) des TÜV, Dekra usw?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 177669 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] Fossilienweg [geschwärzt] 85072 Eichstätt
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Verkehrsbehörde Stadt Freiburg im Breisgau
Sehr geehrteAntragsteller/in nach § 6 Abs. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist ein Fahrzeug vor Erstellung e…
Von
Verkehrsbehörde Stadt Freiburg im Breisgau
Betreff
Antw: Wtrlt: FIN-Bestätigung bei KFZ-Zulassung [#177669]
Datum
30. Januar 2020 12:18
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

148,4 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in nach § 6 Abs. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist ein Fahrzeug vor Erstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Dies ist nach EG-Richtlinie 1999/37EG über Zulassungsdokumente Teil der Zulassung. Die Entscheidung darüber, wie die Identifizierung im Einzelnen durchzuführen ist, obliegt der Zulassungsbehörde (amtl. Begründung VkBl. 2006, Seite 604). Die Zulassungsbehörde hat daher in den oben genannten Fällen die Verpflichtung zur Identifizierung der Fahrzeuge , entscheidet jedoch individuell wie sie die Identifizierung vollzieht und ob sie sich hierzu die Dienste eines Dritten (z.B. Untersuchungsorganisationen, Autohäuser, Vertragswerkstätten) bemächtigt. Die Zulassungsbehörde der Stadt Freiburg erkennt nur aktuelle Identifizierungen von Überwachungsorganisationen an und beschränkt diese daher auf eine Gültigkeit von 14 Tagen. Mit freundlichen Grüßen