Finanzierung des LfDI, Abweisung von Beschwerden/Hinweisen

Sehr geehrter Herr Dr. Brink, sehr geehrter Herr Freude, sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte die inhaltliche Diskussion meiner Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-im-verwaltungsportal/ und die Frage nach Finanzierung der Aufsicht gerne trennen, daher diese neue Anfrage.

In https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-im-verwaltungsportal/#nachricht-636670 schreibt Herr Freude "auch im Hinblick auf die beschränkten personellen und sächlichen Mittel der Dienststelle".

Meine Interpretation von Artikel 57 (1) a) und f) ist, dass die Aufsicht verpflichtet ist, meiner Beschwerde nachzugehen. Nach Artikel 52 (4) hat das Land Baden-Württemberg bzw. die Bundesrepublik Deutschland die Aufsicht "mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen..." auszustatten. Beschränkte Mittel sind damit in meinen Augen kein Argument Beschwerden nicht nachzugehen, sondern ich halte dieses Argument für rechtswidrig.

Wenn der LfDI mehr Geld braucht, dann muss er das in den Haushalt des Landes einbringen. Datenschutz ist ein europäisches Grundrecht (Artikel 8 EU-Grundrechte-Charta), das kann nicht unter einem Finanzierungsvorbehalt stehen. Außerdem könnten die Aufsichten sich analog der spanischen aus den Strafen finanzieren, allerdings müsste man dann auch den fragwürdigen §43 (3) BDSG streichen, damit das im öffentlichen Bereich wirksam wird. Ich bin überzeugt davon, dass sich das genau wie Steuerfahnder gut rechnet.

Ich bitte Sie zu veröffentlichen:
- Fallzahlen und Dokumente, wieviele Beschwerden oder Hinweise in der Vergangenheit und zur Zeit nicht verfolgt werden
- Kostenrechnungen was eine Datenschutzbeschwerde den Steuerzahler kostet und welche Strafen verhängt werden

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. März 2022
  • Frist
    3. Mai 2022
  • 0 Follower:innen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr geehrter Herr Dr. Brink, sehr geehrter Herr Freude, sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte die inhaltlich…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
Finanzierung des LfDI, Abweisung von Beschwerden/Hinweisen [#245013]
Datum
30. März 2022 11:53
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter Herr Dr. Brink, sehr geehrter Herr Freude, sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte die inhaltliche Diskussion meiner Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-im-verwaltungsportal/ und die Frage nach Finanzierung der Aufsicht gerne trennen, daher diese neue Anfrage. In https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-im-verwaltungsportal/#nachricht-636670 schreibt Herr Freude "auch im Hinblick auf die beschränkten personellen und sächlichen Mittel der Dienststelle". Meine Interpretation von Artikel 57 (1) a) und f) ist, dass die Aufsicht verpflichtet ist, meiner Beschwerde nachzugehen. Nach Artikel 52 (4) hat das Land Baden-Württemberg bzw. die Bundesrepublik Deutschland die Aufsicht "mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen..." auszustatten. Beschränkte Mittel sind damit in meinen Augen kein Argument Beschwerden nicht nachzugehen, sondern ich halte dieses Argument für rechtswidrig. Wenn der LfDI mehr Geld braucht, dann muss er das in den Haushalt des Landes einbringen. Datenschutz ist ein europäisches Grundrecht (Artikel 8 EU-Grundrechte-Charta), das kann nicht unter einem Finanzierungsvorbehalt stehen. Außerdem könnten die Aufsichten sich analog der spanischen aus den Strafen finanzieren, allerdings müsste man dann auch den fragwürdigen §43 (3) BDSG streichen, damit das im öffentlichen Bereich wirksam wird. Ich bin überzeugt davon, dass sich das genau wie Steuerfahnder gut rechnet. Ich bitte Sie zu veröffentlichen: - Fallzahlen und Dokumente, wieviele Beschwerden oder Hinweise in der Vergangenheit und zur Zeit nicht verfolgt werden - Kostenrechnungen was eine Datenschutzbeschwerde den Steuerzahler kostet und welche Strafen verhängt werden Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg Anfragenr: 245013 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245013/ Postanschrift Joachim Lindenberg << Adresse entfernt >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Finanzierung des LfDI, Abweisung von Beschwerden/Hinweisen [#245013]
Datum
30. März 2022 11:54
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Lindenberg, anliegendes Schreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme. Freundliche Grüße
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
WG: Finanzierung des LfDI, Abweisung von Beschwerden/Hinweisen [#245013]
Datum
5. April 2022 09:55
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
825,0 KB
Sehr geehrter Herr Lindenberg, anliegendes Schreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme. Freundliche Grüße