Finanzierung des LfDI, Abweisung von Beschwerden/Hinweisen
Sehr geehrter Herr Dr. Brink, sehr geehrter Herr Freude, sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte die inhaltliche Diskussion meiner Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/verschl… und die Frage nach Finanzierung der Aufsicht gerne trennen, daher diese neue Anfrage.
In https://fragdenstaat.de/anfrage/verschl… schreibt Herr Freude "auch im Hinblick auf die beschränkten personellen und sächlichen Mittel der Dienststelle".
Meine Interpretation von Artikel 57 (1) a) und f) ist, dass die Aufsicht verpflichtet ist, meiner Beschwerde nachzugehen. Nach Artikel 52 (4) hat das Land Baden-Württemberg bzw. die Bundesrepublik Deutschland die Aufsicht "mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen..." auszustatten. Beschränkte Mittel sind damit in meinen Augen kein Argument Beschwerden nicht nachzugehen, sondern ich halte dieses Argument für rechtswidrig.
Wenn der LfDI mehr Geld braucht, dann muss er das in den Haushalt des Landes einbringen. Datenschutz ist ein europäisches Grundrecht (Artikel 8 EU-Grundrechte-Charta), das kann nicht unter einem Finanzierungsvorbehalt stehen. Außerdem könnten die Aufsichten sich analog der spanischen aus den Strafen finanzieren, allerdings müsste man dann auch den fragwürdigen §43 (3) BDSG streichen, damit das im öffentlichen Bereich wirksam wird. Ich bin überzeugt davon, dass sich das genau wie Steuerfahnder gut rechnet.
Ich bitte Sie zu veröffentlichen:
- Fallzahlen und Dokumente, wieviele Beschwerden oder Hinweise in der Vergangenheit und zur Zeit nicht verfolgt werden
- Kostenrechnungen was eine Datenschutzbeschwerde den Steuerzahler kostet und welche Strafen verhängt werden
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum30. März 2022
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3. Mai 2022
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