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Finanzierung religiöser Vereinigungen in Schleswig Holstein

Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Wieviel Kirchensteuer hat das Land Schleswig Holstein 2019 eingezogen?
1.1 Bitte nach kirchlichen Vereinigungen aufschlüsseln.

2. Wie viele direkte, wie auch indirekte Subventionen zahlte das Land Schleswig Holstein 2019 an religiöse Vereinigungen? Bitte alle religiösen Vereinigungen angeben (Buddhisten, Moslems, Christen etc.)

3. Gibt es Steuerleichtungen oder Steuerbefreiung (Grund- Gewerbesteuer etc.) für religiöse Vereinigungen auf Landesebene in Schleswig Holstein und wenn ja, wie viele für welche Vereinigung?

Sollten Sie Fragen zu meinen Fragen haben, dann würde ich Sie herzlichst darum bitten, mir eine E-Mail zuzusenden.

Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.

Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Februar 2020
  • Frist
    6. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. W…
An Finanzministerium Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Finanzierung religiöser Vereinigungen in Schleswig Holstein [#179389]
Datum
5. Februar 2020 15:34
An
Finanzministerium Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wieviel Kirchensteuer hat das Land Schleswig Holstein 2019 eingezogen? 1.1 Bitte nach kirchlichen Vereinigungen aufschlüsseln. 2. Wie viele direkte, wie auch indirekte Subventionen zahlte das Land Schleswig Holstein 2019 an religiöse Vereinigungen? Bitte alle religiösen Vereinigungen angeben (Buddhisten, Moslems, Christen etc.) 3. Gibt es Steuerleichtungen oder Steuerbefreiung (Grund- Gewerbesteuer etc.) für religiöse Vereinigungen auf Landesebene in Schleswig Holstein und wenn ja, wie viele für welche Vereinigung? Sollten Sie Fragen zu meinen Fragen haben, dann würde ich Sie herzlichst darum bitten, mir eine E-Mail zuzusenden. Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 179389 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179389 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>

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Finanzministerium Schleswig-Holstein
WG: IZG Anfrage Sehr <Information-entfernt> Ihre Anfrage vom 5. Februar 2020 beantworte ich wie folgt: 1. …
Von
Finanzministerium Schleswig-Holstein
Betreff
WG: IZG Anfrage
Datum
24. Februar 2020 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <Information-entfernt> Ihre Anfrage vom 5. Februar 2020 beantworte ich wie folgt: 1. Eingezogene Kirchensteuer: Kirchensteuer ev: 267.009.239 Euro Kirchensteuer rk: 47.489.144 Euro Kultussteuern: 19.793 Euro altkatholische Kirchensteuer: 83.501 Euro. Kirchensteuer zur Kapitalertragssteuer :13.128.135 Euro. 2. Subventionen an religiöse Vereinigungen: Die Kirchen und Religionsgemeinschaften in Schleswig-Holstein erhalten keine Subventionen im engeren Sinne, sondern Zuweisungen auf der Grundlage von (Staats-) Verträgen. Für 2019 wurden folgende Beträge entrichtet: 14.024.000 Euro an die Evangelisch-Lutherische Kirche 245.000 Euro an die katholische Kirche 824.000 Euro an jüdische Verbände 1900 Euro an Christlich-Jüdische Gemeinschaft 7800 Euro an die Domkirche Ratzeburg 3300 Euro an die Evangelisch-Reformierte Gemeinde Lübeck 11.600 Euro an die Altkatholische Gemeinde Nordstrand 90.000 Euro für Sanierungsmaßnahmen jüdische Gemeinden 1.000.000 Euro für die Sanierung des Sankt Petri Doms Schleswig. 3. Steuerbefreiung und Steuererleichterungen für religiöse Vereinigungen: Gemeinnützige Körperschaften können grundsätzlich von der Körperschaftssteuer und von der Gewerbesteuer befreit werden. Ob und inwieweit die Befreiung gewährt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Angaben zu konkreten Einzelfällen können im Hinblick auf das Steuergeheimnis nicht gemacht werden. Außerdem sieht das Umsatzsteuergesetz für Leistungen der gemeinnützigen Körperschaften den ermäßigten Steuersatz von 7 % vor. Landesrechtliche Regelungen gibt es nicht. Außerdem regelt § 3 des Grundsteuergesetzes für Religionsgesellschaften Befreiungstatbestände. Auf die gesetzlichen Regelungen wird verwiesen. Angaben zu Einzelfällen können wegen des Steuergeheimnisses nicht gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [[geschwärzt]]
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