Finanzierung von privaten Ersatzschulen

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir eine aktuelle Übersicht über die staatliche Finanzierung der Privatschulen zu.

Spätestens nach der Erhöhung der Finanzhilfen in Baden-Württemberg ist ihre bisherige "Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen
in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland
Zusammenstellung des Sekretariates der Kultusministerkonferenz
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.03.2004 i.d.F. vom 25.02.2016)" nicht mehr aktuell. (https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffen… )

Sollen Ersatzschulen, die genehmigt wurden, obwohl die Bundesländer das GG (Art. 7 IV 3) missachten, weiterhin gefördert werden?
Und das sogar mit staatlichen Finanzhilfen, die überall weit über das verfassungsrechtlich geforderte Maß hinausgehen?
(Vergleiche dazu Rechtsprechung "Privatschulfinanzierung II": "BVerfGE 112, 74 (74)1. Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerfGE 75, 40; 90, 107)."

Bitte ergänzen Sie die Übersicht mit einer Spalte, aus der sich die Differenz zu der von Ihnen angenommen Schülerkosten ergibt, berücksichtigen Sie dabei bitte die Eigenleistungen, die lt. Rechtsprechung Schuleltern (u.a. Schulgeld) UND Schulträgern zuzumuten sind.

(Für Ba-Wü sind in der Drs. 16/2333 auf Seite 15 zwar in Spalte "Differenz/Deckungslücke", die Differenzen zwischen Finanzhilfen und Schülerkosten staatlicher Schulen (Ba-Wü) aufgeführt. Aufgrund der zu berücksichtigenden Eigenleistungen gehen die Behörden aber auch in BA-WÜ offenbar davon aus, dass an Privatschulen höhere Schülerkosten erforderlich/anzuerkennen sind.
https://www.landtag-bw.de/files/live/si…).

In Baden-Württemberg erhalten die Ersatzschulen je nach Schultyp zwischen 86 € und 149 Euro weniger als staatliche Schulen. Mit Berücksichtigung der Eigenleistungen stehen den Privatschulen damit wesentlich mehr Gelder zur Verfügung, um den anzubietenden gleichwertigen (!!) Pflichtschulbetrieb zu finanzieren, als staatlichen Schulen.

Finanziert der Steuerzahler den Privatschulbetreibern und Nutzern mit den hohen Finanzhilfen Wettbewerbsvorteile? Welche?

In Baden-Württemberg könnten lt. IAW-Gutachten duchschnittliche Haushalte mit Schulkindern durchschnittlich 160 Euro als Schulgeld zahlen.

Da die Privatschulnutzer in Ba-Wü wahrscheinlich ebenso wie in anderen Bundesländern nach den Besitzverhältnissen gesondert werden können, werden den ausgewählten Eltern wahrscheinlich höhere Eigenleistungen möglich sein. (Laut Artikel v. 13.7.2017 zur WZB-Studie zahlen Eltern an Hessischen Privatschulen durchschnittlich 312 Euro pro Monat. https://www.hessenschau.de/gesellschaft… , s.a. Drs. 19/1632.)

Die Anfrage liegt im Interesse der Allgemeinheit, nicht nur weil die Bundesregierung für einige Privatschultypen das Schulgeld abschaffen will. ("Dann das Thema Gesundheit. ....Wir werden – ich sage: endlich – genauso wie in der Pflege das Schulgeld für die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen abschaffen; ..." Zitat aus der Regierungserklärung 21.3.2018 https://www.bundesregierung.de/Content/… )
Mit der Abschaffung des Schulgeldes ist das mögliche Interesse nach einer finanziellen Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen noch längst nicht abgeschafft.

Wann werden Sie auf die Feststellungen der Kölner Richter und Berliner Wissenschaftler so reagieren, dass die Bundesländer das GG Art 7 IV 3 ernst nehmen? (FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47 ".. Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung ... nicht ernst nehmen.", und Studien des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, (Wrase/Helbig) zum Umgang mit dem GG Art. 7 IV 3, https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/… )

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. Juni 2018
  • Frist
    6. Juli 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir e…
An Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Finanzierung von privaten Ersatzschulen [#30530]
Datum
4. Juni 2018 14:36
An
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir eine aktuelle Übersicht über die staatliche Finanzierung der Privatschulen zu. Spätestens nach der Erhöhung der Finanzhilfen in Baden-Württemberg ist ihre bisherige "Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland Zusammenstellung des Sekretariates der Kultusministerkonferenz (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.03.2004 i.d.F. vom 25.02.2016)" nicht mehr aktuell. (https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2004/2004_03_12_Privatschulfinanzierung.pdf ) Sollen Ersatzschulen, die genehmigt wurden, obwohl die Bundesländer das GG (Art. 7 IV 3) missachten, weiterhin gefördert werden? Und das sogar mit staatlichen Finanzhilfen, die überall weit über das verfassungsrechtlich geforderte Maß hinausgehen? (Vergleiche dazu Rechtsprechung "Privatschulfinanzierung II": "BVerfGE 112, 74 (74)1. Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerfGE 75, 40; 90, 107)." Bitte ergänzen Sie die Übersicht mit einer Spalte, aus der sich die Differenz zu der von Ihnen angenommen Schülerkosten ergibt, berücksichtigen Sie dabei bitte die Eigenleistungen, die lt. Rechtsprechung Schuleltern (u.a. Schulgeld) UND Schulträgern zuzumuten sind. (Für Ba-Wü sind in der Drs. 16/2333 auf Seite 15 zwar in Spalte "Differenz/Deckungslücke", die Differenzen zwischen Finanzhilfen und Schülerkosten staatlicher Schulen (Ba-Wü) aufgeführt. Aufgrund der zu berücksichtigenden Eigenleistungen gehen die Behörden aber auch in BA-WÜ offenbar davon aus, dass an Privatschulen höhere Schülerkosten erforderlich/anzuerkennen sind. https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2333_D.pdf). In Baden-Württemberg erhalten die Ersatzschulen je nach Schultyp zwischen 86 € und 149 Euro weniger als staatliche Schulen. Mit Berücksichtigung der Eigenleistungen stehen den Privatschulen damit wesentlich mehr Gelder zur Verfügung, um den anzubietenden gleichwertigen (!!) Pflichtschulbetrieb zu finanzieren, als staatlichen Schulen. Finanziert der Steuerzahler den Privatschulbetreibern und Nutzern mit den hohen Finanzhilfen Wettbewerbsvorteile? Welche? In Baden-Württemberg könnten lt. IAW-Gutachten duchschnittliche Haushalte mit Schulkindern durchschnittlich 160 Euro als Schulgeld zahlen. Da die Privatschulnutzer in Ba-Wü wahrscheinlich ebenso wie in anderen Bundesländern nach den Besitzverhältnissen gesondert werden können, werden den ausgewählten Eltern wahrscheinlich höhere Eigenleistungen möglich sein. (Laut Artikel v. 13.7.2017 zur WZB-Studie zahlen Eltern an Hessischen Privatschulen durchschnittlich 312 Euro pro Monat. https://www.hessenschau.de/gesellschaft/hessen-verstoesst-laut-studie-bei-privatschulen-gegen-grundgesetz,studie-privatschulgeld-100.html , s.a. Drs. 19/1632.) Die Anfrage liegt im Interesse der Allgemeinheit, nicht nur weil die Bundesregierung für einige Privatschultypen das Schulgeld abschaffen will. ("Dann das Thema Gesundheit. ....Wir werden – ich sage: endlich – genauso wie in der Pflege das Schulgeld für die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen abschaffen; ..." Zitat aus der Regierungserklärung 21.3.2018 https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Bulletin/2018/03/32-2-bkin-reg-erkl.html ) Mit der Abschaffung des Schulgeldes ist das mögliche Interesse nach einer finanziellen Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen noch längst nicht abgeschafft. Wann werden Sie auf die Feststellungen der Kölner Richter und Berliner Wissenschaftler so reagieren, dass die Bundesländer das GG Art 7 IV 3 ernst nehmen? (FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47 ".. Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung ... nicht ernst nehmen.", und Studien des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, (Wrase/Helbig) zum Umgang mit dem GG Art. 7 IV 3, https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/genehmigung-von-privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz ) Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
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