Finanzierung von privaten Ersatzschulen

Ihre Vorgaben, Vorschriften, etc. mit denen Sie die Genehmigungsbedingungen des GG Art. 7 IV 3 beachten
und
informieren Sie bitte über die Schülerkosten, die Sie an privaten Ersatzschulen je Schultyp - im Vergleich zu staatlichen Schulen, die sich ihre Schüler nicht frei aussuchen dürfen und höhere Personalkosten haben, für erforderlich halten.

(Falls Sie an privaten Schulen höhere Schülerkosten für erforderlich halten, als an staatlichen Schulen, bitte ich um eine nachvollziehbare Begründung. (Würden Sie für die Schüler, die sich religiös oder weltanschaulich erziehen lassen, höhere Schülerkosten erforderlich halten, bzw. geringere Schülerkosten für die, die keinen religiös, ... geprägten Unterricht wünschen, würden das wohl den GG Art. 3 verletzen.)

Bitte informieren Sie die Bevölkerung ebenfalls, welche Kosten mit dem zu 30 % steuerlich absetzbarem Schulgeld und welche mit Spenden und anderen Eigenleistungen zu bezahlen sind, und zu welchen Zahlungen sie als Nutzer einer Privatschule verpflichtet werden dürfen, und welche sie nur auf freiwilliger Basis zu erbringen bräuchten.

Diese Informationen benötigen auch die Schulträger, denn lt. Bund der Waldorfschulen ist bisher weder für Genehmigungsbehörden und Schulträger ist klar, Zitat: "wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe sie erhoben werden können." https://www.erziehungskunst.de/nachrichten/wissenschaft/privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz/?tx_ttnews%5Bpointer%5D=1

(S.a. die im Urteil 1 VB-130/13 d. Staatsgerichtshof Ba-Wü geforderte Abgrenzung zwischen Schulgeld u. anderen Eigenleistungen.)

In S-H. erhalten Privatschulen lt. Top 48 (Hintergrund) Finanzhilfen in Höhe von 82 % der Schülerkosten staatlicher Schulen.
http://www.landtag.ltsh.de/plenumonline/archiv/wp18/48/debatten/48.html

Im Vergleich zu Baden-Württemberg, wo die Privatschulen mit Finanzhilfen von 80 %monatlich 86 Euro bis 149 Euro weniger erhalten als staatliche Schulen, müssten die Differenzen in Schleswig-Holstein noch geringer sein.
(Für Ba-Wü siehe - lt. Drs. 16/2333 (S. 15) https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2333_D.pdf )

Sind/Waren die Finanzhilfen in Höhe von 82 % überhaupt notwendig?
Haben Sie die verlangten Schulgelder regelmäßig abgefragt?
In Hessen können Eltern z.B. durchschnittlich monatliche Schulgelder in Höhe von 312 Euro erbringen.
(Siehe Drs. 19/1632 und https://www.hessenschau.de/gesellschaft/hessen-verstoesst-laut-studie-bei-privatschulen-gegen-grundgesetz,studie-privatschulgeld-100.html )

Hinzu kämen die weiteren Finanzhilfen, die der Staat lt. Rechtsprechung von denjenigen erwarten darf, die mit einer Privatschule eigene schulische Ideen umsetzen möchte.

Lt. Rechtsprechung ist der Staat schließlich erst dann zu Finanzhilfen verpflichtet, wenn die Existenz der Institution Ersatzschulwesen evident gefährdet ist. (Siehe Urteil Privatschulfinanzierung I, BverfGE ).

Da über 90 % der Schüler staatliche Schulen besuchen, wird es kaum im Interesse der Gesellschaft sein, einer Minderheit mit hohen Finanzhilfen nicht nur private Wünsche, sondern auch noch Wettbewerbsvorteile finanzieren, derentwegen die staatlichen Schulen immer unattraktiver werden.

Lt. GG Art. 7 IV 3 dürfen Behörden nur dann Ersatzschul-Genehmigungen erteilen, wenn sie eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördern.

Würden Vorgaben, Grenzen und ausreichende Kontrollen fehlen, würden Sie ja eine Sonderung fördern.
Dieser Förderung zu folgen, könnte für Privatschulen finanzielle Mehreinnahmen (aus höheren Schulgeldern) bedeuten oder ihnen (auch ohne Schulgeldforderung) erlauben, die Schülerschaft sich nur aus reichen Schülern zusammensetzt.

Wie Ihnen bekannt ist, ergaben Untersuchungen des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), dass die Bundesländer das GG Art. 7 IV 3 missachten.
https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/genehmigung-von-privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz
"Übersicht über die Vorgaben zur Einhaltung des
Sonderungsverbots in den Bundesländern " https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-004.pdf

Deren Fazit deckt sich mit der Feststellung der Kölner Richter, wonach "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen." (FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47 https://openjur.de/u/124190.html

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    6. Juni 2018
  • Frist
    6. Juli 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre Vorga…
An Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Details
Von
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Betreff
Finanzierung von privaten Ersatzschulen [#30597]
Datum
6. Juni 2018 14:28
An
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihre Vorgaben, Vorschriften, etc. mit denen Sie die Genehmigungsbedingungen des GG Art. 7 IV 3 beachten und informieren Sie bitte über die Schülerkosten, die Sie an privaten Ersatzschulen je Schultyp - im Vergleich zu staatlichen Schulen, die sich ihre Schüler nicht frei aussuchen dürfen und höhere Personalkosten haben, für erforderlich halten. (Falls Sie an privaten Schulen höhere Schülerkosten für erforderlich halten, als an staatlichen Schulen, bitte ich um eine nachvollziehbare Begründung. (Würden Sie für die Schüler, die sich religiös oder weltanschaulich erziehen lassen, höhere Schülerkosten erforderlich halten, bzw. geringere Schülerkosten für die, die keinen religiös, ... geprägten Unterricht wünschen, würden das wohl den GG Art. 3 verletzen.) Bitte informieren Sie die Bevölkerung ebenfalls, welche Kosten mit dem zu 30 % steuerlich absetzbarem Schulgeld und welche mit Spenden und anderen Eigenleistungen zu bezahlen sind, und zu welchen Zahlungen sie als Nutzer einer Privatschule verpflichtet werden dürfen, und welche sie nur auf freiwilliger Basis zu erbringen bräuchten. Diese Informationen benötigen auch die Schulträger, denn lt. Bund der Waldorfschulen ist bisher weder für Genehmigungsbehörden und Schulträger ist klar, Zitat: "wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe sie erhoben werden können." https://www.erziehungskunst.de/nachrichten/wissenschaft/privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz/?tx_ttnews%5Bpointer%5D=1 (S.a. die im Urteil 1 VB-130/13 d. Staatsgerichtshof Ba-Wü geforderte Abgrenzung zwischen Schulgeld u. anderen Eigenleistungen.) In S-H. erhalten Privatschulen lt. Top 48 (Hintergrund) Finanzhilfen in Höhe von 82 % der Schülerkosten staatlicher Schulen. http://www.landtag.ltsh.de/plenumonline/archiv/wp18/48/debatten/48.html Im Vergleich zu Baden-Württemberg, wo die Privatschulen mit Finanzhilfen von 80 %monatlich 86 Euro bis 149 Euro weniger erhalten als staatliche Schulen, müssten die Differenzen in Schleswig-Holstein noch geringer sein. (Für Ba-Wü siehe - lt. Drs. 16/2333 (S. 15) https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2333_D.pdf ) Sind/Waren die Finanzhilfen in Höhe von 82 % überhaupt notwendig? Haben Sie die verlangten Schulgelder regelmäßig abgefragt? In Hessen können Eltern z.B. durchschnittlich monatliche Schulgelder in Höhe von 312 Euro erbringen. (Siehe Drs. 19/1632 und https://www.hessenschau.de/gesellschaft/hessen-verstoesst-laut-studie-bei-privatschulen-gegen-grundgesetz,studie-privatschulgeld-100.html ) Hinzu kämen die weiteren Finanzhilfen, die der Staat lt. Rechtsprechung von denjenigen erwarten darf, die mit einer Privatschule eigene schulische Ideen umsetzen möchte. Lt. Rechtsprechung ist der Staat schließlich erst dann zu Finanzhilfen verpflichtet, wenn die Existenz der Institution Ersatzschulwesen evident gefährdet ist. (Siehe Urteil Privatschulfinanzierung I, BverfGE ). Da über 90 % der Schüler staatliche Schulen besuchen, wird es kaum im Interesse der Gesellschaft sein, einer Minderheit mit hohen Finanzhilfen nicht nur private Wünsche, sondern auch noch Wettbewerbsvorteile finanzieren, derentwegen die staatlichen Schulen immer unattraktiver werden. Lt. GG Art. 7 IV 3 dürfen Behörden nur dann Ersatzschul-Genehmigungen erteilen, wenn sie eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördern. Würden Vorgaben, Grenzen und ausreichende Kontrollen fehlen, würden Sie ja eine Sonderung fördern. Dieser Förderung zu folgen, könnte für Privatschulen finanzielle Mehreinnahmen (aus höheren Schulgeldern) bedeuten oder ihnen (auch ohne Schulgeldforderung) erlauben, die Schülerschaft sich nur aus reichen Schülern zusammensetzt. Wie Ihnen bekannt ist, ergaben Untersuchungen des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), dass die Bundesländer das GG Art. 7 IV 3 missachten. https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/genehmigung-von-privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz "Übersicht über die Vorgaben zur Einhaltung des Sonderungsverbots in den Bundesländern " https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-004.pdf Deren Fazit deckt sich mit der Feststellung der Kölner Richter, wonach "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen." (FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47 https://openjur.de/u/124190.html
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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