Finanzierung von Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen), Ihre Sendung "Westpol" v. 10.9. u. 8.10.2017
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die 'Zuschauerredaktion – Erstes Deutsches Fernsehen' hat mich als Antwort auf meine heutige Anfrage* an die ARD u.a. an Sie verwiesen.
Mit Ihren in der Anfrage* aufgeführten WDR-Westpol-Sendungen vom 10.9.2017 und 8.10.2017 informieren Sie Ihre Zuschauer über die Schulgelder, die Privatschulen in NRW fordern "können", da die Behörden wegschauen.
https://fragdenstaat.de/anfrage/privatschulen-fehlende-berichterstattung-uber-den-von-den-bundeslandern-missachteten-art-7-iv-3-grundgesetz-sonderungsverbot/ )
Lt. der Sendung vom 8.10.2017 trägt der Staat (die Steuerzahler) in NRW 94 % bzw. bei Förderschulen 98 % deren Kosten.
Meine Frage lautet:
Gibt es Vorgaben/Gründe, derentwegen Sie mit Ihren Sendungen weder die Genehmigungsverfahren noch die Höhe dieser Finanzhilfen hinterfragten?
Schließlich haben die Genehmigungsbehörden auch in NRW Privatschulen als Ersatzschule genehmigt, obwohl sie damit gegen das GG Art. 7 IV 3 verstießen.**
Lt.. GG Art. 7 IV 3 dürfen nur die Behörden über Genehmigungen entscheiden/bzw. diese erteilen, die eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördern.
Behörden, die bekannterweise auf Kontrollen und Vorgaben verzichten, die "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen" unattraktiv und vermeiden würden, fördern diese Art der Sonderung.
Hinzu kommt, dass die, in den Bundesländern gezahlten Finanzhilfen weit über dem liegen, was die Privatschulen tatsächlich beanspruchen könnten.
Siehe dazu Leitsatz 1 lt. Urteil des Bundesverfassungsgericht am 23.11.2004, 1 Bvl 6/99.
Und, da auch Sie die Bürger nicht informieren, dass sie bzw. der Staat nur verpflichtet wäre, das Existenzminimum der Institution "Ersatzschulwesen" sicherzustellen, (was mit dem Überleben einer einzigen Privatschule gewährleistet wäre!), werden viele Bürger den Behauptungen mancher Privatschulträger glauben, und annehmen, der Staat sei zu den hohen staatlichen Finanzhilfen verpflichtet.
Durch die Einnahmen und die Elternbeiträge, zu denen Schulträger die schlecht informierten Eltern verpflichten, stehen vielen Privatschulträger deutlich mehr Gelder als den staatlichen Schulen zur Verfügung, um die Kosten für den anzubietenden Pflichtschulbetrieb zu finanzieren, der laut GG gleichwertig sein muss.
Staatlichen Schulen, die in der Regel höhere Personalkosten haben UND sich ihre Schüler nicht frei auswählen können, ist daher kein gleichwertiges Angebot möglich.
Warum hat der WDR darauf verzichtet, diese "ungleichen Wettbewerbsbedingungen" zu hinterfragen oder zu benennen?
**Ergänzungen:
(siehe dazu FG Köln, lt. Urteil v. 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47.
WZB-Studien (Wrase/Helbig) zum Umgang mit dem GG Art. 7 IV 3
oder die richterliche Feststellung des LG Münster im Betrugsprozess lt. DIE WELT am 15.2.2016: "Privatschule kassierte trotz Schulgeld Zuschüsse" https://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html )
WDR-Westpol-Sendungen: 10.9.2017 "Zwei-Klassen-Bildung" https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/westpol/video-zwei-klassen-bildung-100.html ,
und "Privatschulen: Wie freiwillig sind Elternbeiträge wirklich?" https://www1.wdr.de/nachrichten/westpol-privatschulen-gebuehren-102.html ,
am 8.10.2017 "Nachgehakt: verbotene Schulgebühren" https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/westpol/video-nachgehakt-verbotene-schulgebuehren-102.html
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum23. Mai 2018
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26. Juni 2018
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