Finanzkontrolle nach § 29 Abs. 2 VerpackG über die Stiftung "Zentrale Stelle Verpackungsregister"

Anfrage an: Bundesrechnungshof

- Eine Auskunft über die Anzahl bisher durchgeführter Finanzkontrollen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei der Stiftung "Zentrale Stelle Verpackungsregister" nach § 29 Abs. 2 VerpackG,
- Sofern eine solche Prüfung durchgeführt wurde, eine Auskunft über das Ergebnis der Prüfung.

Ergebnis der Anfrage

Der Bundesrechnungshof hat bisher keine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung bei der Stiftung "Zentrale Stelle Verpackungsregister" vorgenommen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Februar 2023
  • Frist
    25. März 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine Auskunft über die Anzahl bishe…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Finanzkontrolle nach § 29 Abs. 2 VerpackG über die Stiftung "Zentrale Stelle Verpackungsregister" [#271205]
Datum
23. Februar 2023 09:34
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine Auskunft über die Anzahl bisher durchgeführter Finanzkontrollen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei der Stiftung "Zentrale Stelle Verpackungsregister" nach § 29 Abs. 2 VerpackG, - Sofern eine solche Prüfung durchgeführt wurde, eine Auskunft über das Ergebnis der Prüfung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271205 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271205/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 23. Februar 2023 Referat R-H Az. 20 60 12 - 09/2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ih…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 23. Februar 2023
Datum
24. Februar 2023 15:24
Status
Warte auf Antwort
image001.png
4,4 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 - 09/2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 23. Februar 2023 ist hier eingegangen. Diese habe ich an das zuständige Prüfungsgebiet weitergeleitet, das Ihre Bitte prüfen wird. Insofern bitte ich um Geduld. Wir werden uns wieder bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesrechnungshof
Ihre Anfragen vom 24. Januar und 23. Februar 2023 Referat R-H Az. 20 60 12 – 09/2023 Sehr << Antragsteller:…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfragen vom 24. Januar und 23. Februar 2023
Datum
7. März 2023 16:09
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
4,4 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 – 09/2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich komme auf Ihre Anfragen vom 24. Januar und 23. Februar 2023 zurück. Den Zugang zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Absatz 3 IFG). Nach § 96 Absatz 4 Satz 1 BHO kann der Bundesrechnungshof Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden (§ 96 Absatz 4 Satz 2 BHO). Das verantwortliche Prüfungsgebiet gab mir die Auskunft, dass dieses die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung "Zentrale Stelle Verpackungsregister" bislang nicht geprüft hat. Folglich liegen dem Bundesrechnungshof hierzu keine Prüfungsergebnisse vor. Für Ihr Interesse an der Arbeit des Bundesrechnungshofes danke ich. Mit freundlichen Grüßen