Firma Uniscon GmbH

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Alle Informationen (inklusive Memos, Vermerken, Gesprächsprotokollen, Entwürfen, Notizen, Eingaben, Schriftwechseln, Gutachten) zur Zusammenarbeit mit der Firma Uniscon GmbH.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. Mai 2017
  • Frist
    23. Juni 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Information…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Firma Uniscon GmbH [#21566]
Datum
20. Mai 2017 09:40
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Informationen (inklusive Memos, Vermerken, Gesprächsprotokollen, Entwürfen, Notizen, Eingaben, Schriftwechseln, Gutachten) zur Zusammenarbeit mit der Firma Uniscon GmbH.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 20.05.2017 haben Sie einen Antrag nach IFG zur Zusammenarbeit de…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Firma Uniscon GmbH [#21566]
Datum
23. Juni 2017 11:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 20.05.2017 haben Sie einen Antrag nach IFG zur Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit der Firma Uniscon GmbH, München gestellt, den ich Ihnen wie folgt beantworte: Die Bundesnetzagentur hat nach § 113f Abs. 3 i.V.m. § 109 Abs. 6 Satz 2 TKG den Herstellern, den Verbänden der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und den Verbänden der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Erstellung des Anforderungskatalogs nach § 113f TKG zu geben. Neben anderen Adressaten wurde die Firma Uniscon GmbH, München diesbezüglich zu einer Dialog-Reihe am 15.09.2015, am 15.03.2016 und am 20.06.2016 eingeladen, an der ein Vertreter des Unternehmens teilgenommen hat. Hierzu füge ich Ihnen die in diesem Zusammenhang stehenden Anschreiben bei. Ziel der Gespräche war, mit den technischen Experten der Hersteller und der TK-Wirtschaft die konkreten Umsetzungsmöglichkeiten der Anforderungen des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 zu erörtern. Eine abschließende Stellungnahme des durch die Bundesnetzagentur im Benehmen mit BSI und BfDI erarbeiteten Entwurfs des Anforderungskatalogs nach § 113f TKG wurde mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundesnetzagentur Nr. 9 vom 18.05.2016 durchgeführt. Die ansonsten mit der Firma Uniscon GmbH ausgetauschten Informationen betreffen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Nach § 6 IFG darf der Informationszugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Um ein diesbezügliches Beteiligungsverfahren nach § 8 IFG auszulösen, muss der Antrag nach § 7 Abs. 1 IFG begründet werden. Diese Begründung liegt nicht vor. Mit freundlichen Grüßen