Fischsterben im Juni 2018 > www.trueschenzucht.de < H. Wocher, Überlingen & Salem
Aus einem Beitrag in der Fachzeitschrift Fischer & Teichwirt ist entnehmbar, dass nach dem Fischsterben zwar die Einleitungsstelle lokalisiert aber kein direkter Einleiter in den Sammler ermittelt werden konnte. Gilt in BW nicht auch der Grundsatz des WHG, dass es eine Einleiterhaftung gibt, wonach der Inhaber einer wasserrechtlich genehmigten Einleitung gesamtschuldnerisch haftet oder bei illegalen Einleitungen der Grundstückseigentümer auf dem sich die Einleitung befindet - denen es dann unbenommen bleibt die (nicht) zu ermittelnden Verursacher in Regress zu nehmen?
Ich verweise dazu auf einschlägige BGH-Urteile zu § 22 WHG (alt) seit 1971
Anfrage erfolgreich
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Datum2. April 2019
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2. Mai 2019
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