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Fischsterben im Juni 2018 > www.trueschenzucht.de < H. Wocher, Überlingen & Salem

Aus einem Beitrag in der Fachzeitschrift Fischer & Teichwirt ist entnehmbar, dass nach dem Fischsterben zwar die Einleitungsstelle lokalisiert aber kein direkter Einleiter in den Sammler ermittelt werden konnte. Gilt in BW nicht auch der Grundsatz des WHG, dass es eine Einleiterhaftung gibt, wonach der Inhaber einer wasserrechtlich genehmigten Einleitung gesamtschuldnerisch haftet oder bei illegalen Einleitungen der Grundstückseigentümer auf dem sich die Einleitung befindet - denen es dann unbenommen bleibt die (nicht) zu ermittelnden Verursacher in Regress zu nehmen?
Ich verweise dazu auf einschlägige BGH-Urteile zu § 22 WHG (alt) seit 1971

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. April 2019
  • Frist
    2. Mai 2019
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Leopold Mayer
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aus einem Beit…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Fischsterben im Juni 2018 > www.trueschenzucht.de < H. Wocher, Überlingen & Salem [#73245]
Datum
2. April 2019 17:39
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aus einem Beitrag in der Fachzeitschrift Fischer & Teichwirt ist entnehmbar, dass nach dem Fischsterben zwar die Einleitungsstelle lokalisiert aber kein direkter Einleiter in den Sammler ermittelt werden konnte. Gilt in BW nicht auch der Grundsatz des WHG, dass es eine Einleiterhaftung gibt, wonach der Inhaber einer wasserrechtlich genehmigten Einleitung gesamtschuldnerisch haftet oder bei illegalen Einleitungen der Grundstückseigentümer auf dem sich die Einleitung befindet - denen es dann unbenommen bleibt die (nicht) zu ermittelnden Verursacher in Regress zu nehmen? Ich verweise dazu auf einschlägige BGH-Urteile zu § 22 WHG (alt) seit 1971
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Az. 5-8914.00/86 Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrter Herr Mayer, wir können Ihnen zu Ihrem Antrag…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
WG: Fischsterben im Juni 2018 > www.trueschenzucht.de < H. Wocher, Überlingen & Salem [#73245]
Datum
17. April 2019 12:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Az. 5-8914.00/86 Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrter Herr Mayer, wir können Ihnen zu Ihrem Antrag auf Aktenauskunft mitteilen, dass uns zu dem von Ihnen in Bezug genommenen Sachverhalt „Fischsterben im Juni 2018 > www.trueschenzucht.de<http://www.tru… < H. Wocher, Überlingen & Salem [#73245]“ keine Informationen und damit auch keine Informationen im Sinne der von Ihnen angeführten Gesetze vorliegen. Zu den von Ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen können wir Ihnen mitteilen, dass die Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit des § 22 WHG (alt) seit der Novellierung 2009 – inhaltlich im Wesentlichen unverändert – in § 89 WHG geregelt ist. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine zivilrechtliche Schadensersatzregelung, die unabhängig davon eingreifen kann, ob eine wasserrechtliche Zulassung besteht oder nicht. Voraussetzungen der Haftung nach Absatz 1 sind aber zum einen das von der Norm verlangte Verhalten (Einbringen oder Einleiten von Stoffen oder Einwirkung in anderer Weise auf ein Gewässer) und zum anderen eine dadurch verursachte nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit sowie ein daraus entstehender Schaden bei einem anderen. In den Fällen, in denen das o.g. Verhalten als Gewässerbenutzung zugelassen ist, ist die Rechtslage etwas komplizierter. Bei Bewilligungen schließt § 16 Absatz 2 Satz 1 WHG Schadensersatzansprüche grundsätzlich aus. Im Übrigen ist zu prüfen, ob und inwieweit die eingetretenen nachteiligen Gewässerveränderungen von der Zulassung gedeckt sind. § 89 WHG verlangt nach zutreffender Auffassung auch die Rechtswidrigkeit des haftungsbegründenden Verhaltens, während ein Verschulden nicht erforderlich ist. Absatz 2 regelt ergänzend eine Haftung von Anlagenbetreibern für nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit. Eine unmittelbare Haftung des Inhabers eines Wasserrechts oder eines Grundstückseigentümers für fremdes (illegales) Verhalten ist der Norm nicht zu entnehmen. Die Ansprüche nach § 89 WHG sind von den Geschädigten eigenständig auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. Die von Ihnen angesprochene gesamtschuldnerische Haftung wird relevant, wenn mehrere Personen nachteilig auf das Gewässer eingewirkt haben. Für die Beantwortung Ihrer Anfrage wird keine Gebühr erhoben. Mit freundlichen Grüßen