Flächennutzungsplan Verbandsgemeinde Birkenfeld

Die Verbandsgemeinde Birkenfeld verfügt seit nunmehr fast 8 Jahren über keinen gültigen
Flächennutzungsplan. Der Verbandsbürgermeister versteht es hier in hervorragender Weise die Beratung und Verabschiedung immer wieder in die Länge zu ziehen. Wo kann es sein, dass hier weder eine Kreisverwaltung noch eine ADD einschreitet, um diesen Missstand zu beheben? Letztendlich ist der Flächennutzungsplan doch eine wesentliche Planungsunterlage zur Gestaltung in die Zukunft.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Januar 2022
  • Frist
    19. Februar 2022
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Ralf Müller
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Verbandsge…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Ralf Müller
Betreff
Flächennutzungsplan Verbandsgemeinde Birkenfeld [#237792]
Datum
17. Januar 2022 11:31
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Verbandsgemeinde Birkenfeld verfügt seit nunmehr fast 8 Jahren über keinen gültigen Flächennutzungsplan. Der Verbandsbürgermeister versteht es hier in hervorragender Weise die Beratung und Verabschiedung immer wieder in die Länge zu ziehen. Wo kann es sein, dass hier weder eine Kreisverwaltung noch eine ADD einschreitet, um diesen Missstand zu beheben? Letztendlich ist der Flächennutzungsplan doch eine wesentliche Planungsunterlage zur Gestaltung in die Zukunft.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ralf Müller Anfragenr: 237792 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237792/
Mit freundlichen Grüßen Ralf Müller

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Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Müller, zu Ihrer E-Mail, mit der Sie die Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde Birkenfel…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Flächennutzungsplan Verbandsgemeinde Birkenfeld [#237792]
Datum
1. Februar 2022 13:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Müller, zu Ihrer E-Mail, mit der Sie die Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde Birkenfeld ansprechen, möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) wird der Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen (sollten dem keine Belange nach den §§ 14 ff. LTranspG entgegenstehen) auf Antrag gewährt. Vorhandene Informationen sind alle Informationen, die durch Heraussuchen aus Akten, Vorgängen oder Dateien zusammengetragen werden können (vgl. Ziffer 11.1.1 der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz - VV-LTranspG). Eine rechtliche Prüfung bzw. Äußerung zu einem bestimmten Sachverhalt kann also nicht auf Grundlage des Landestransparenzgesetzes begehrt werden. Eine Verpflichtung, nicht vorhandene Informationen bei anderen Stellen einzuholen, besteht nicht; vielmehr kann die angefragte Stelle, die nicht über die begehrte Information verfügt, den Antrag an die transparenzpflichtige Stelle weiterleiten, die über die begehrte Information verfügt oder die oder den Antragstellenden darauf hinweisen, sich an diese Stelle zu wenden (§ 11 Abs. 3 LTranspG). § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch weist die Bauleitplanung und damit auch die (vorbereitende) Flächennutzungsplanung den Gemeinden in eigener Verantwortung zu (sog. kommunale Planungshoheit). Vor diesem Hintergrund stellt § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB klar, dass niemand einen Anspruch auf Aufstellung eines Bauleitplans hat. Rheinland-Pfalz hat die Flächennutzungsplanung den Verbandsgemeinden übertragen (vgl. § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung). Die Verbandsgemeinde Birkenfeld ist also grundsätzlich selbst Trägerin der Flächennutzungsplanung. Dies vorausgeschickt darf ich zu Ihrem Vorbringen auf die Internetseite der Verbandsgemeinde Birkenfeld zur Flächennutzungsplanung verweisen (Link: siehe: hier<https://www.vg-birkenfeld.de/bauen-wohnen/flaechennutzungsplan.html>). Auf dieser Internetseite stellt die Verbandsgemeinde Birkenfeld auch ihren Flächennutzungsplan als PDF-Dokument zum Download bereit. Für Informationen zur Flächennutzungsplanung wird hier auch ein Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld benannt. Es ist Ihnen selbstverständlich unbenommen, sich bei Fragen zur Flächennutzungsplanung an die Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld zu wenden. Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass die Verbandsgemeinde Birkenfeld nicht der Rechtsaufsicht durch das Ministerium der Finanzen untersteht. Insoweit ist Aufsichtsbehörde die Kreisverwaltung Birkenfeld (vgl. § 118 Abs.1 Gemeindeordnung). Mit freundlichen Grüßen