Flaggen am Jenaer Rathaus

am Historischen Rathaus in Jena wurde (u.a. am 22. Juli 2022) neben der Fahne der Bundesrepublik auch die sog. Regenbogenfahne gehisst. Laut FlaggV TH soll zu besonderen Anlässen an bestimmten Tagen gehisst werden. Außerdem kann das Landesverwaltungsamt auf Antrag von Landkreisen und Gemeinden "aus örtlicher Veranlassung" das Hissen von Flaggen genehmigen. Da der 22. Juli keiner der aufgeführten Tage ist, sollte die Stadt Jena das Hissen der Fahnen beantragt haben.

Meine Fragen dazu sind: Wann wurde dieses mit welcher Begründung beantragt? Wann wurde die Genehmigung dazu erteilt?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Juli 2022
  • Frist
    27. August 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: am Histor…
An Thüringer Landesverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Flaggen am Jenaer Rathaus [#255453]
Datum
25. Juli 2022 12:48
An
Thüringer Landesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
am Historischen Rathaus in Jena wurde (u.a. am 22. Juli 2022) neben der Fahne der Bundesrepublik auch die sog. Regenbogenfahne gehisst. Laut FlaggV TH soll zu besonderen Anlässen an bestimmten Tagen gehisst werden. Außerdem kann das Landesverwaltungsamt auf Antrag von Landkreisen und Gemeinden "aus örtlicher Veranlassung" das Hissen von Flaggen genehmigen. Da der 22. Juli keiner der aufgeführten Tage ist, sollte die Stadt Jena das Hissen der Fahnen beantragt haben. Meine Fragen dazu sind: Wann wurde dieses mit welcher Begründung beantragt? Wann wurde die Genehmigung dazu erteilt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 255453 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/255453/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Thüringer Landesverwaltungsamt
Sehr << Antragsteller:in >> mit der anhängenden E-Mail vom 25. Juli 2022 haben Sie einen Antrag auf …
Von
Thüringer Landesverwaltungsamt
Betreff
Informationszugangsersuchen nach dem Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG): Flaggen am Jenaer Rathaus [#255453] (Az. 140-1096-10/22)
Datum
25. Juli 2022 13:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit der anhängenden E-Mail vom 25. Juli 2022 haben Sie einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 9 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) gestellt. Hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags, der unter dem Aktenzeichen 140-1096-20/22 bearbeitet wird. Auf Folgendes möchte ich hinweisen: Sofern ein Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG betroffen ist, so ist ihm gemäß § 10 Abs. 4 ThürTG die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Dritter i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG ist jede natürliche oder juristische Person, deren Rechte nach § 13 ThürTG geschützt werden. Erfasst sind damit Datenschutzrechte sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Inhaber der Schutzrechte können auch öffentliche Stellen sowie Amtsträger sein. Über eventuell entstehende Kosten im Falle einer Stattgabe Ihres Antrages kann derzeit - mangels exakter Kenntnis des Informationsbeschaffungsaufwands - noch nicht genau informiert werden. Zur grundsätzlichen Orientierung möchte ich jedoch diesbezüglich schon jetzt auf folgende Kostenregelungen hinweisen: a) Zeitaufwand: 16,00 Euro je 15 min (Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte - Nr. 1.4.1.2 Anlage Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung [ThürAllgVwKostO]) b) Kopierkosten: Nr. 2.1.2 Anlage ThürAllgVwKostO - 0,50 Euro je Seite schwarz-weiß (erste 50 Seiten) - 0,15 Euro je Seite schwarz-weiß (jede weitere Seite) - 1,00 Euro je Seite in Farbe (erste 50 Seiten) - 0,30 Euro je Seite in Farbe (jede weitere Seite) Die Gebühr darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen, bei geringfügigem Aufwand sind die öffentlichen Leistungen verwaltungskostenfrei (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ThürTG). Für den Fall, dass Sie Ihr Informationszugangsbegehren nicht aufrechterhalten, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Für Rückfragen und weitere Informationen stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Thüringer Landesverwaltungsamt
… leider hat sich ein Zahlenfehler eingeschlichen. Das korrekte Aktenzeichen lautet (wie im Betreff): 140-1096-10/…
Von
Thüringer Landesverwaltungsamt
Betreff
WG: Informationszugangsersuchen nach dem Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG): Flaggen am Jenaer Rathaus [#255453] (Az. 140-1096-10/22)
Datum
25. Juli 2022 13:44
Status
… leider hat sich ein Zahlenfehler eingeschlichen. Das korrekte Aktenzeichen lautet (wie im Betreff): 140-1096-10/22 Mit freundlichen Grüßen

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Thüringer Landesverwaltungsamt
Sehr << Antragsteller:in >> auf entsprechende Nachfrage hat mir unser zuständiges Fachreferat mitgete…
Von
Thüringer Landesverwaltungsamt
Betreff
Informationszugangsersuchen nach dem Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG): Flaggen am Jenaer Rathaus [#255453] (Az. 140-1096-10/22)
Datum
26. Juli 2022 10:49
Status
53,7 KB
Sehr << Antragsteller:in >> auf entsprechende Nachfrage hat mir unser zuständiges Fachreferat mitgeteilt, dass dort kein Vorgang zur Beflaggung des Historischen Rathauses der Stadt Jena mit der Regenbogenflagge für den 22. Juli 2022 registriert ist. Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude (Verordnungstext beigefügt) nur für die Erteilung der Genehmigung zur Beflaggung mit der Landesdienstflagge bei besonderen Anlässen zuständig. Die Beflaggung mit anderen als den in § 3 Abs. 1 der o. g. Verordnung genannten Flaggen - wozu auch die Regenbogenflagge gehört - bedarf gemäß § 3 Abs. 5 der o. g. Verordnung der Genehmigung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (TMIK). Diese Genehmigungspflicht gilt nach Auffassung des TMIK jedoch nur für Landesbehörden und nicht für die Kommunen. Mit freundlichen Grüßen