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Flaschenpfand

Ich habe in einem indischen Supermarkt in Hamburg 3 Flaschen aus Plastik gekauft. Alle 3 Flaschen haben einen Inhalt von 500 ml. Alle 3 Flaschen beinhalten Saft aus Aloe Vera. Auf 2 der Flaschen steht "Aloe Vera King - Aloe Vera Drink" sowie haben oben ein Label "OKF"; ich vermute das ist der Firmenname. Auf diesen beiden Flaschen befindet sich ebenso ein Label, welches anzeigt, dass es sich um eine Einweg-Getränkeverpackung mit Pfand handelt.

Auf der 3. Flasche steht "Aloe Vera Nectar" sowie hat oben ein Label "all groo"; auch hier vermute ich den Firmennamen. Allerdings finde ich hier kein Label, wodurch hier eine Einweg-Getränkeverpackung mit Pfand angezeigt wird. Sondern enthält lediglich ein "Grüner Punkt"-Zeichen.

Wie kann das sein? Alle 3 Getränke waren OHNE Kohlensäure, aber mit winzigen Fruchtstückchen.

Ich freue mich über eine verständliche Aufklärung.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. November 2019
  • Frist
    20. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe in einem i…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Flaschenpfand [#170533]
Datum
17. November 2019 19:17
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe in einem indischen Supermarkt in Hamburg 3 Flaschen aus Plastik gekauft. Alle 3 Flaschen haben einen Inhalt von 500 ml. Alle 3 Flaschen beinhalten Saft aus Aloe Vera. Auf 2 der Flaschen steht "Aloe Vera King - Aloe Vera Drink" sowie haben oben ein Label "OKF"; ich vermute das ist der Firmenname. Auf diesen beiden Flaschen befindet sich ebenso ein Label, welches anzeigt, dass es sich um eine Einweg-Getränkeverpackung mit Pfand handelt. Auf der 3. Flasche steht "Aloe Vera Nectar" sowie hat oben ein Label "all groo"; auch hier vermute ich den Firmennamen. Allerdings finde ich hier kein Label, wodurch hier eine Einweg-Getränkeverpackung mit Pfand angezeigt wird. Sondern enthält lediglich ein "Grüner Punkt"-Zeichen. Wie kann das sein? Alle 3 Getränke waren OHNE Kohlensäure, aber mit winzigen Fruchtstückchen. Ich freue mich über eine verständliche Aufklärung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17.11.2019, in der Sie um Auskunft nach dem Umwelti…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Flaschenpfand [#170533]
Datum
21. November 2019 12:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17.11.2019, in der Sie um Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zur Pfandpflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen bitten. Gerne antworte ich Ihnen. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Die Rechtsgrundlage für die Pfandpflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen findet sich im Verpackungsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/verpa…). Nach § 31 VerpackG sind Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen grundsätzlich verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Die Hersteller sind ferner verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen. Mit der Pfandpflicht sollen insbesondere die in Deutschland seit langem etablierten und ökologisch vorteilhaften Mehrwegsysteme geschützt werden. Denn gegenüber Mehrweggetränkeverpackungen verursachen Einwegverpackungen in aller Regel deutlich größere Umweltbelastungen. Sie verursachen insbesondere mehr Abfall, verbrauchen bei der Herstellung und der Entsorgung mehr Energie und tragen somit stärker zum Treibhauseffekt bei. Das Pfand soll diesen ökologisch nachteiligen Auswirkungen entgegenwirken und die Mehrwegsysteme stärken. Zudem führt das Pfand zu einer sortenreinen Sammlung und damit zu einer besseren Verwertung der wertvollen Rohstoffe. Schließlich hat das Pfand erheblich dazu beigetragen, dass Einweggetränkeverpackungen in Deutschland kaum in der Umwelt und in den Flüssen und Meeren landen. Die Pfandpflicht gilt für die meisten Einweggetränkeverpackungen. Sie gilt grundsätzlich für alle Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 - 3 Litern, die nicht als ökologisch vorteilhaft anzusehen sind, wie Einwegdosen und Einwegflaschen aus Kunststoff oder Glas. Sie erfasst dabei die Getränkesegmente Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke. Mit der Ablösung der Verpackungsverordnung durch das Verpackungsgesetz zu Beginn diesen Jahres wurde die Pfandpflicht noch einmal ausgeweitet auf kohlensäurehaltige Nektare und molkehaltige Getränke. Die Pfandpflicht beschränkt sich allerdings auf diejenigen Getränkebereiche, bei denen eine Abwägung des ökologischen Nutzens des Pflichtpfands einerseits mit dem ökonomischen Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems andererseits die Einrichtung eines solchen Systems rechtfertigt und nicht besondere Gründe entgegenstehen. Der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems rechtfertigt sich insbesondere nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen, das die Einrichtung eines effizienten und flächendeckenden Pfand- und Rücknahmesystems oder die Beteiligung an einem solchen ermöglicht. Dies gilt für die angeführten Getränkesegmente, die zusammen den Löwenanteil am Getränkemarkt ausmachen. Dagegen bestehen bei Getränkesegmenten wie Milch, Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäften Besonderheiten, die zu einem unangemessenen Verhältnis zwischen ökologischem Nutzen und dem Aufwand der Einrichtung eines Rücknahme- und Pfandsystems führen würden. Aus diesem Grunde ist eine Pfandpflicht gegenwärtig nur auf die zuerst aufgezählten Getränkesegmente gerechtfertigt. Diese Ausnahmen werden regelmäßig mit Blick auf ihre Rechtfertigung überprüft. Für die nicht der Pfandpflicht unterliegenden Einweggetränkeverpackungen besteht nach Verpackungsgesetz die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen haushaltsnahen Erfassungssystem (vgl. § 7 VerpackG - http://www.gesetze-im-internet.de/verpa…). Inwieweit eine Pfandpflicht für die von Ihnen erworbenen Aloe-Vera-Getränke besteht, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Dies gilt auch für die unterschiedliche Handhabung, die bei Ihnen zu Irritationen geführt hat. Das Bundesumweltministerium kann nur Hinweise in allgemeiner Form geben. Zu konkreten Einzelfällen kann von hier aus – schon mangels Kenntnis der genauen Umstände – grundsätzlich nicht Stellung genommen werden. Zuständig für den Vollzug des Verpackungsgesetzes sind nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes die (Bundes-)Länder. Einzelfallbeurteilungen sind insoweit den örtlichen Vollzugsbehörden vorbehalten. Wenden Sie sich in Ihrem Fall daher für weitere Auskünfte bitte an die Behörde für Umwelt und Energie der Freien und Hansestadt Hamburg, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg (https://www.hamburg.de/abfall/). Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weitergeholfen zu haben. Hinweis: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMU: www.bmu.de/datenschutz<http://www.bm… . Mit freundlichen Grüßen