Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17.11.2019, in der Sie um Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zur Pfandpflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen bitten. Gerne antworte ich Ihnen. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt.
Die Rechtsgrundlage für die Pfandpflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen findet sich im Verpackungsgesetz (
http://www.gesetze-im-internet.de/verpa…). Nach § 31 VerpackG sind Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen grundsätzlich verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Die Hersteller sind ferner verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen.
Mit der Pfandpflicht sollen insbesondere die in Deutschland seit langem etablierten und ökologisch vorteilhaften Mehrwegsysteme geschützt werden. Denn gegenüber Mehrweggetränkeverpackungen verursachen Einwegverpackungen in aller Regel deutlich größere Umweltbelastungen. Sie verursachen insbesondere mehr Abfall, verbrauchen bei der Herstellung und der Entsorgung mehr Energie und tragen somit stärker zum Treibhauseffekt bei. Das Pfand soll diesen ökologisch nachteiligen Auswirkungen entgegenwirken und die Mehrwegsysteme stärken. Zudem führt das Pfand zu einer sortenreinen Sammlung und damit zu einer besseren Verwertung der wertvollen Rohstoffe. Schließlich hat das Pfand erheblich dazu beigetragen, dass Einweggetränkeverpackungen in Deutschland kaum in der Umwelt und in den Flüssen und Meeren landen.
Die Pfandpflicht gilt für die meisten Einweggetränkeverpackungen. Sie gilt grundsätzlich für alle Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 - 3 Litern, die nicht als ökologisch vorteilhaft anzusehen sind, wie Einwegdosen und Einwegflaschen aus Kunststoff oder Glas. Sie erfasst dabei die Getränkesegmente Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke. Mit der Ablösung der Verpackungsverordnung durch das Verpackungsgesetz zu Beginn diesen Jahres wurde die Pfandpflicht noch einmal ausgeweitet auf kohlensäurehaltige Nektare und molkehaltige Getränke.
Die Pfandpflicht beschränkt sich allerdings auf diejenigen Getränkebereiche, bei denen eine Abwägung des ökologischen Nutzens des Pflichtpfands einerseits mit dem ökonomischen Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems andererseits die Einrichtung eines solchen Systems rechtfertigt und nicht besondere Gründe entgegenstehen. Der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems rechtfertigt sich insbesondere nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen, das die Einrichtung eines effizienten und flächendeckenden Pfand- und Rücknahmesystems oder die Beteiligung an einem solchen ermöglicht. Dies gilt für die angeführten Getränkesegmente, die zusammen den Löwenanteil am Getränkemarkt ausmachen. Dagegen bestehen bei Getränkesegmenten wie Milch, Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäften Besonderheiten, die zu einem unangemessenen Verhältnis zwischen ökologischem Nutzen und dem Aufwand der Einrichtung eines Rücknahme- und Pfandsystems führen würden. Aus diesem Grunde ist eine Pfandpflicht gegenwärtig nur auf die zuerst aufgezählten Getränkesegmente gerechtfertigt. Diese Ausnahmen werden regelmäßig mit Blick auf ihre Rechtfertigung überprüft. Für die nicht der Pfandpflicht unterliegenden Einweggetränkeverpackungen besteht nach Verpackungsgesetz die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen haushaltsnahen Erfassungssystem (vgl. § 7 VerpackG -
http://www.gesetze-im-internet.de/verpa…).
Inwieweit eine Pfandpflicht für die von Ihnen erworbenen Aloe-Vera-Getränke besteht, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Dies gilt auch für die unterschiedliche Handhabung, die bei Ihnen zu Irritationen geführt hat. Das Bundesumweltministerium kann nur Hinweise in allgemeiner Form geben. Zu konkreten Einzelfällen kann von hier aus – schon mangels Kenntnis der genauen Umstände – grundsätzlich nicht Stellung genommen werden. Zuständig für den Vollzug des Verpackungsgesetzes sind nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes die (Bundes-)Länder. Einzelfallbeurteilungen sind insoweit den örtlichen Vollzugsbehörden vorbehalten. Wenden Sie sich in Ihrem Fall daher für weitere Auskünfte bitte an die Behörde für Umwelt und Energie der Freien und Hansestadt Hamburg, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg (
https://www.hamburg.de/abfall/).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weitergeholfen zu haben.
Hinweis:
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www.bmu.de/datenschutz<http://www.bm… .
Mit freundlichen Grüßen