Flugaufkommen ausgehend von Nörvenich (Luftwaffengeschwader 31 Boelcke)

In der ersten Hälfte des Monats April 2020 bemerkte ich erhöhtes Flugaufkommen im Luftraum des Kreises Düren, auch nachts in den Ruhezeiten, ausgehend vom Flugplatz in Nörvenich (Luftwaffengeschwader 31 Boelcke). So bemerkte ich zum Beispiel im Laufe des Vormittags am Freitag, den 17.04.2020 mindestens 3 Überflüge.

Ich frage:

wie viele Starts und Landungen gab es von Nörvenich ausgehend im Zeitraum des Monats April 2020 bis einschließlich 17.? Bitte einzeln aufzählen mit Uhrzeit.

Um welche Flugzeugtypen jeweils handelte es sich dabei?

In welcher Mission fanden die Flüge statt?

Waren auch Flugzeuge von anderen Standorten involviert? Wenn ja woher.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
Heinz Krüger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der erst…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Heinz Krüger
Betreff
Flugaufkommen ausgehend von Nörvenich (Luftwaffengeschwader 31 Boelcke) [#184800]
Datum
17. April 2020 12:54
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der ersten Hälfte des Monats April 2020 bemerkte ich erhöhtes Flugaufkommen im Luftraum des Kreises Düren, auch nachts in den Ruhezeiten, ausgehend vom Flugplatz in Nörvenich (Luftwaffengeschwader 31 Boelcke). So bemerkte ich zum Beispiel im Laufe des Vormittags am Freitag, den 17.04.2020 mindestens 3 Überflüge. Ich frage: wie viele Starts und Landungen gab es von Nörvenich ausgehend im Zeitraum des Monats April 2020 bis einschließlich 17.? Bitte einzeln aufzählen mit Uhrzeit. Um welche Flugzeugtypen jeweils handelte es sich dabei? In welcher Mission fanden die Flüge statt? Waren auch Flugzeuge von anderen Standorten involviert? Wenn ja woher.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Heinz Krüger Anfragenr: 184800 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184800
Mit freundlichen Grüßen Heinz Krüger
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1322 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 17. Apri…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Flugaufkommen ausgehend von Nörvenich (Luftwaffengeschwader 31 Boelcke) [#184800]
Datum
28. April 2020 09:14
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1322 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 17. April 2020 (s.u.) Sehr geehrter Herr Krüger, ich bestätige den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrags vom 17. April 2020 (Bezug). Dieser wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-1322 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1322 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 01.08…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Flugaufkommen ausgehend von Nörvenich (Luftwaffengeschwader 31 Boelcke) [#184800]
Datum
6. Mai 2020 11:17
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1322 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 01.08.2019 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1096 vom 13.08.2019 3. Ihr Antrag vom 17.04.2020 (s.u.) 4. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1322 vom 28.04.2020 Sehr geehrter Herr Krüger, ich komme zurück auf Ihren Antrag vom 17. April 2020 (Bezug 3.), mit welchem Sie um Informationen zum "Flugaufkommen ausgehend von Nörvenich (Luftwaffengeschwader 31 Boelcke)" gebeten haben. Hinsichtlich der Einzelheiten nehme ich auf die Angaben in Ihrem Antrag Bezug. In weitgehender Übereinstimmung mit der Ihnen auf Ihren vergleichbaren Antrag vom 1. August 2019 (Bezug 1.) bereits übermittelten Antwort vom 13. August 2019 (Bezug 2.) teile ich Ihnen dazu Folgendes mit: Das IFG regelt den Zugang zu Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich dabei jedoch ausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Zu den von Ihnen nunmehr erfragten antragsgegenständlichen Angaben liegen hier weder entsprechende Übersichten vor noch werden diese Daten statistisch erfasst. Ebenso werden diese Angaben nicht Bestandteil von Verwaltungsvorgängen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Unregelmäßigkeiten im Flugbetrieb auftreten und zur Aufklärung im Einzelfall (dazu kann eine Auswertung der Zentralen Datenbank für Militärischen Flugbetrieb durchgeführt werden) ein entsprechender Vorgang angelegt wird. Demzufolge müsste eine Aufschlüsselung in der von Ihnen gewünschten Form erst erstellt werden, worauf jedoch nach dem IFG kein Anspruch besteht, da das IFG weder eine Informationsbeschaffungspflicht noch eine Verpflichtung zur systematischen Aufbereitung von Informationen begründet. Vor diesem Hintergrund entfällt das IFG als Anspruchsgrundlage für Ihre Anfrage. Im Rahmen einer transparenten Bürgerinformation wurde das Luftfahrtamt der Bundeswehr dennoch gebeten, für den Ihrerseits konkret benannten 17. April 2020 eine Überprüfung durchzuführen. Im Zuge der Auswertung konnte keine Abweichung von Flugbetriebsregeln festgestellt werden. Darüber hinaus darf ich auf Folgendes hinweisen: Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 - 8620730 können sich alle Bürger mit ihren Sorgen, Wünschen oder Beschwerden zum militärischen Flugbetrieb direkt an das Luftfahrtamt der Bundeswehr wenden. Als zentrale Ansprechstelle beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Flugbetriebs- und Informationszentrale als Sonderleistung Fragen zum Thema Fluglärm und Tiefflug. Das Bürgertelefon steht von Montag bis Donnerstag zwischen 08:00 und 17:00 Uhr und freitags zwischen 08:00 und 12:30 Uhr zu Verfügung. Für weitergehende Anfragen oder Beanstandungen wird eine Eingabe per E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> empfohlen. Insbesondere bei Beanstandungen von militärischen Flugbewegungen werden für eine Untersuchung möglichst genaue Angaben (hauptsächlich präzise Orts- und Zeitangaben) benötigt. Mit freundlichen Grüßen