Az. Z2010-10601-2021/4
Sehr
Antragsteller/in
mit Ihrer E-Mail vom 10.03.2021 haben Sie um die Übersendung der folgenden Informationen gebeten:
1. Eine statistische Übersicht aller in den Jahren 2019 / 2020 / 2021 eingegangen Anzeigen gegen Fluggesellschaften, die der Aufsicht des Luftfahrtbundesamtes unterliegen, einschließlich der häufigsten Beschwerdegründe, ob ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren, auch bei der SÖP anhängig ist / war und die Höhe des verhängten Bußgeldes,
2. Eine statistische Übersicht darüber, welche Fluggesellschaften besonders häufig von den Anzeigen betroffen sind,
3. Informationen über das weitere Vorgehen des Luftfahrt-Bundesamtes, um die Fluggesellschaften zu einer zukünftig rechtstreuen Anwendung der FluggastrechteVO zu bewegen,
4. Informationen darüber, wie ein Bußgeldverfahren generell abläuft,
5. Informationen darüber, welche Argumente die Fluggesellschaften zu ihrer Verteidigung vorbringen bzw. ob es Widerspruchsverfahren oder Gerichtsverfahren gegen die Entscheidungen des Luftfahrtbundesamtes gibt (auch hier möglich Nennung häufiger Gründe),
Ihr Schreiben wird wie folgt beantwortet:
Zu 1.
Auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes können Sie die statistischen Übersichten über die Anzahl der eingegangenen Anzeigen und der Beschwerdegründe ersehen.
Bitte wählen Sie auf der Seite
https://www.lba.de/DE/Presse/Statistike… den Unterbereich "Fluggastrechte" aus.
Über die Anhängigkeit von Verfahren gegen die Luftfahrtunternehmen vor den ordentlichen Gerichten hat das Luftfahrt-Bundesamt keine Kenntnis. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, wie zum Beispiel Ausgleichs- oder Erstattungsleistungen oder sonstiger Schadensersatz, obliegt dem Luftfahrt-Bundesamt nicht. Etwaige Ansprüche sind durch die Fluggäste, ggf. mittels der für sie grundsätzlich kostenfreien Schlichtung, eigenständig durchzusetzen.
Zu 2.
Aus der auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes
https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads… veröffentlichten Statistik können Sie die Herkunft der Luftfahrtunternehmen, gegen die Anzeigen erstattet wurden, entnehmen. Die Unterteilung wird nach in Deutschland niedergelassenen, im Gebiet der europäischen Union niedergelassenen und aus sogenannten Drittstaaten stammenden Luftfahrtunternehmen vorgenommen. Eine genauere Statistik liegt uns nicht vor.
Zu 3.
Luftfahrtunternehmen werden bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) durch das Luftfahrt-Bundesamt schriftlich oder elektronisch zur Abstellung festgestellter Mängel und der zukünftigen Einhaltung der Bestimmungen angehalten oder durch schriftliche Verwarnungen oder durch Bußgeldbescheide sanktioniert. Welches dieser Mittel Anwendung findet, bestimmt sich nach der Schwere eines Rechtsverstoßes sowie den jeweiligen näheren Sachverhaltsfeststellungen.
Zu 4.
Zum Ablauf eines Bußgeldverfahrens verweise ich Sie auf Informationen, welche Sie im Internet finden können, bspw.
https://de.wikipedia.org/wiki/Bußgeldve…. Der grundsätzliche Ablauf des Bußgeldverfahrens ist dabei unabhängig davon, ob es vom Luftfahrt-Bundesamt gegen ein Luftfahrtfahrtunternehmen wegen der Verletzung von Fluggastrechten oder beispielsweise von einer örtlichen Polizeibehörde gegen einen Fahrzeugführer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durchgeführt wird.
Zu 5.
Eine Übersicht über die von den Luftfahrtunternehmen vorgebrachten Verteidigungsargumente liegen dem Luftfahrt-Bundesamt keine Übersichten vor.
Allgemein kann zu Ihrer Anfrage noch mitgeteilt werden, dass zu einzelnen Verfahren keine Auskünfte an Dritte gegeben werden. Gemäß § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme von § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz und § 25 des zehnten Sozialgesetzbuches den Regelungen des IFG vor. Im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten normiert § 49 Abs. 1 OWiG ein spezielles Akteneinsichtsrecht des Betroffenen, das die Regelungen des IFG verdrängt; dasselbe gilt nach § 475 Abs. 1 und 4 Strafprozessordnung (StPO), der im Bußgeldverfahren gemäß §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG anwendbar ist. Vor diesem Hintergrund werden in vom Luftfahrt-Bundesamt durchgeführten Durchsetzungsverfahren bezüglich der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine verfahrensspezifischen Informationen nach dem IFG weitergegeben.
Sollte Ihrem Auskunftsersuchen mit den Ihnen nun vorliegenden Informationen Ihres Erachtens nicht hinreichend entsprochen worden zu sein, bitte ich Sie, mir für einen etwaigen rechtsbehelfsfähigen IFG-Bescheid an Sie eine ladungsfähige Postanschrift mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen