Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre erneute Nachricht vom 13. September 2021.
Vorab bitte ich die verspätete Antwort zu entschuldigen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhält täglich eine Vielzahl von Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums sind bestrebt, diese Anfragen möglichst schnell und präzise zu beantworten. Hauptaufgabe des Ministeriums ist es jedoch im Rahmen der Arbeit der Bundesregierung an der Gesetzgebung mitzuwirken. Daraus resultiert leider manchmal auch, dass die Anliegen der Bürger, so wie Ihres, verspätet beantwortet werden.
Bitte entschuldigen Sie auch, dass ich in meinem ersten Schreiben Ihre Frage offenbar nicht richtig verstanden habe. Ich gehe davon aus, Sie sprechen die Situation an, in der seitens der Fluggesellschaft der Abflug im Vorfeld einseitig vorverlegt oder zeitlich nach hinten verschoben wird.
Hinsichtlich der Fluggastrechte kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Fluggastrechte ergeben sich insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004(Fluggastrechteverordnung). Im Bereich der Flug(zeit)verschiebung sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar, die rechtlich unterschiedlich behandelt werden:
1. Abflugverspätung
Eine Verspätung im Sinne des Art. 6 der Fluggastrechteverordnung liegt vor, wenn sich der tatsächliche Abflug gegenüber der geplanten Abflugzeit verzögert. Die Fluggastrechteverordnung sieht Unterstützungsleistungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 8 und 9 der Fluggastrechteverordnung nur bei erheblichen Abflugverspätungen vor, die die Zeiträume überschreiten, die in Art. 6 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung aufgeführt sind. Die maßgeblichen Zeiträume richten sich insbesondere nach der Flugdistanz. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles müssen dem Fluggast bei einer erheblichen Abflugverspätung ggf. Unterstützungsleistungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) auf Verpflegung, gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) auf Hotelunterbringung oder c) auf Transfer, falls erforderlich, oder gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) der Fluggastrechteverordnung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen angeboten werden. Ein Ausgleichsleistungsanspruch nach Maßgabe von Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist in Art. 6 der Fluggastrechteverordnung bei Abflugverspätungen nicht vorgesehen.
2. Vorverlegung
Die Vorverlegung der Abflugzeit ist in der Fluggastrechteverordnung nicht ausdrücklich geregelt. Ob und welche Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung den Fluggästen im Falle von erheblichen Vorverlegungen dennoch zustehen können, ist vom Europäischen Gerichtshof noch nicht abschließend geklärt.
Sollten Sie nicht aus allgemeinem Interesse, sondern wegen einer konkreten Flugzeitverschiebung nachgefragt haben, haben Sie die Möglichkeit, sich von einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, insbesonderer einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, beraten zu lassen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher besteht auch die Möglichkeit, sich an eine Verbraucherzentrale zu wenden und dort ihren Sachverhalt vorzubringen. Auf der Website
http://www.vzbv.de/ueber-uns/mitglied... finden Sie die nächstgelegene Verbraucherzentrale.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen