Folgeeinladungen/Meldetermine
In Zusammenhang mit Meldeterminen kann es zu Folgeeinladungen kommen. Hierzu beantworten Sie mir bitte folgende Fragen:
In welchem zeitlichen Zusammenhang müssen Folgeeinladungen zu den vorherigen Meldeterminen stehen?
Welche Zeitspanne sollte zwischen Meldetermin und Folgeeinladung höchstens liegen?
Müssen Meldetermine auch wahrgenommen werden, wenn durch den ÄD der Agentur für Arbeit in einem Gutachten eine Freistellung attestiert wurde und der Meldetermin in diesem Zeitraum fällt?
Können noch Folgeeinladungen mit Sanktionsandrohungen erfolgen, wenn zwischen dem Meldetermin und der Folgeeinladung mehr als 11 Monate vergangen sind?
Kann eine Folgeeinladung noch erfolgen, wenn es zwischenzeitlich schon weitere Meldetermine gegeben hat?
Kann, wenn zwischen Meldetermin und Folgemeldetermin ein Zeitraum von 11 Monaten liegt, noch eine Sanktion rechtskräftig ausgesprochen werden?
Anfrage eingeschlafen
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Datum28. Mai 2017
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30. Juni 2017
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