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Folgeschäden bei Babys, Kinderdurch Drogenkonsum der Mutter

Hiermit beantrage ich jegliche Daten und Fakten zu Vorgeburtlichen und spätfolgen bei Babys und Kindern durch Drogenkonsum der Mutter/ Eltern.
Sollten hierzu keine Daten/Fakten und Untersuchungsergebnisse vorliegen stellen sich mir dir Fragen. Warum nicht? Ab wann wären sie verfügbar und zugängig? Dessinteresse der zuständigen Behörden und, oder Politiker? Wo es doch z.B. zum Thema Alkohol jede Art an Daten , Fakten und Untersuchungsergebnissen gibt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Januar 2013
  • Frist
    19. Februar 2013
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit beantrag…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
Folgeschäden bei Babys, Kinderdurch Drogenkonsum der Mutter
Datum
16. Januar 2013 13:53
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit beantrage ich jegliche Daten und Fakten zu Vorgeburtlichen und spätfolgen bei Babys und Kindern durch Drogenkonsum der Mutter/ Eltern. Sollten hierzu keine Daten/Fakten und Untersuchungsergebnisse vorliegen stellen sich mir dir Fragen. Warum nicht? Ab wann wären sie verfügbar und zugängig? Dessinteresse der zuständigen Behörden und, oder Politiker? Wo es doch z.B. zum Thema Alkohol jede Art an Daten , Fakten und Untersuchungsergebnissen gibt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Folgeschäden bei Babys, Kinderdurch Droge…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
AW: Folgeschäden bei Babys, Kinderdurch Drogenkonsum der Mutter
Datum
22. Februar 2013 13:06
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Folgeschäden bei Babys, Kinderdurch Drogenkonsum der Mutter " vom 16.01.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage, 13 Stunden überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Anfrage vom 16. Januar 2013 und 22. Februar 2013 Sehr <Information-entfernt> Bezug nehmend auf Ihre An…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Anfrage vom 16. Januar 2013 und 22. Februar 2013
Datum
28. Februar 2013 15:44
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr <Information-entfernt> Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 16. Januar 2013 und 22. Februar 2013 übersende ich Ihnen eine Kopie des Antwortentwurfes. Wie Sie dieser Kopie entnehmen können, wurde ein Antwortschreiben am 25. Januar 2013 durch die Poststelle des Bundesministeriums für Gesundheit an Ihre Adresse gesandt. Allerdings sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Petra Schöneseiffen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.