Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer,
mit Ihrem Antrag per Email vom 23. Januar 2013 haben Sie um die Zusendung des Förderantrages für das o. g. Projekt gebeten.
Hierzu möchte ich Ihnen folgende Informationen zukommen lassen:
Ihrem Antrag wird überwiegend stattgegeben werden, mit Ausnahme von denjenigen Informationen, die den Zurückhaltungsvorschriften des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land NRW (IFG NRW) unterfallen. In dem Fall, in dem dem Auskunftsersuchen nicht vollumfänglich entsprochen wird, ist gemäß § 5 Absatz 2 IFG NRW die Ablehnung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Deshalb bitte ich um Mitteilung Ihrer vollständigen Postanschrift. Mit Zwischennachricht vom 06. Februar 2013 habe ich Sie informiert, dass sich die Antragsbearbeitung aufgrund detaillierter Prüfungen wegen möglicher geschützter Inhalte unter Beteiligung des Kreises Soest verzögern wird. Die Prüfungen konnten inzwischen abgeschlossen werden. Im Ergebnis wird Ihrem Informationsbegehren bis auf wenige zu schwärzende Passagen in der Beschreibung und Begründung des Vorhabens entsprochen werden.
1. Von der Akteneinsicht sind Textpassagen auf Seite 4/5 der Beschreibung und Begründung des Vorhabens ausgenommen, die sich mit einer neuen Projektidee des Kreises Soest befassen, für die eine Antragstellung auf öffentliche Förderung in Kürze beabsichtigt ist. Mit dieser Projektidee steht der Kreis Soest daher im Wettbewerb um Fördermittel. Mit der Preisgabe der Projektidee ist ein Nachteil im Fördermittelwettbewerb verbunden, so dass ein wirtschaftlicher Schaden in Form entgangener Fördermittel möglich ist.
Bei der Projektidee handelt sich demnach um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 8 Satz 1 IFG NRW, welches grundsätzlich vom Auskunftsanspruch ausgenommen ist. Bei Vorliegen von Betriebs- und Geschäftgeheimnissen und der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Schadens kann der Informationszugang im Sinne § 8 Satz 3 IFG NRW dennoch zu gewähren sein, wenn dem Geheimhaltungsinteresse ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber steht und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Es wurden keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit ergibt. Solche Umstände, die etwa in der Gewährung von öffentlichen Geldern oder einer Presseberichterstattung liegen können, sind auch nicht ersichtlich. Dem danach durchschnittlichen Informationsinteresse gebührt daher kein Abwägungsvorrang gegenüber dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Kreises Soest.
2. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind zudem Textpassagen auf den Seiten 40-43 der Beschreibung und Begründung des Vorhabens. Es handelt sich um Kalkulationen, welche grundsätzlich dem Bereich der Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 8 Satz 1 zuzuordnen sind. Im vorliegenden Fall trägt der Kreis Soest vor, dass er unter Umständen beabsichtigt, sich an weiteren Wettbewerben zu beteiligen und die Kalkulationen Grundlage für neue Projekte und Wettbewerbe auf Länder-, Bundes- und EU-Ebene sind. Durch die Offenlegung der Kalkulation können daher wettbewerbsbezogene Nachteile gegenüber anderen Mitbewerbern um Fördermittel entstehen.
Es wurden vorliegend keine Anhaltspunkte für ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen vorgetragen. Auch sind keine Anhaltspunkte im oben genannten Sinne ersichtlich, die ein überwiegendes Allgemeininteresse begründen, so dass das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Kreises Soest gemäß § 8 Satz 3 IFG NRW gegenüber dem durchschnittlichen Informationsinteresse überwiegt.
Im Übrigen kann Akteneinsicht gewährt werden.
Ich bitte um Verständnis, dass die von Ihnen beantragte Übermittlung von Informationen aufgrund des erheblichen Aktenumfangs und des beträchtlichen Verwaltungsaufwands mit Gebühren verbunden ist. Eine Befreiung von der Erhebung von Gebühren und Auslagen gemäß § 2 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW - VerwGebO IFG NRW - setzt Billigkeitsgründe oder Härtefälle voraus, die nach Lage der Akten nicht erkennbar sind. Die Ziffer 1.3.3 der VerwGebO IFG NRW sieht bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Interessen - wie es im konkreten Fall erforderlich wäre - eine Gebühr zwischen 10 - 1000 Euro vor. Hinzu kommen Auslagen gemäß Ziffer 3.1 der VerwGebO IFG NRW für die Anfertigung von Kopien; die Gebühr je DIN A-4 - Kopie beträgt 0,10 Euro. Die Gebührenfestsetzung würde sich insgesamt voraussichtlich auf ca. 50,00 Euro belaufen. Alternativ kann Ihnen nach vorheriger Terminabsprache mit dem fachlich zuständigen Referat III B 4 eine gebührenfreie Einsichtnahme in die Akten im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, Dienstgebäude Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf, angeboten werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen behilflich zu sein und bitte um Rückäußerung und Mitteilung Ihrer vollständigen Anschrift.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
1. Hans Schulz
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk des Landes NRW
Referat III B 4 - Tourismus
40190 Düsseldorf
Tel. 0211 - 837-2591
Fax 0211 - 837-2285
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