Förderantrag Guide4Blind

Förderantrag zum Erlebnis.NRW_Tourismus: Guide4Blind - Neue Wege im Tourismus
auch für blinde und sehbehinderte Menschen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. Januar 2013
  • Frist
    26. Februar 2013
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Förderantrag Guide4Blind
Datum
23. Januar 2013 23:12
An
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Förderantrag zum Erlebnis.NRW_Tourismus: Guide4Blind - Neue Wege im Tourismus auch für blinde und sehbehinderte Menschen
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) - Projekt "Guide4Blind" Sehr geehrter Herr An…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) - Projekt "Guide4Blind"
Datum
6. Februar 2013 10:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, Ihr o. g. Antrag wird zurzeit im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (MWEIMH) eingehend geprüft, besonders mit Blick auf geschützte Inhalte. Mit Rücksicht auf mögliche schutzbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Projektantrag hat das MWEIMH den Rechtsträger und Zuwendungsempfänger, den Kreis Soest, beteiligt und um eine zeitnahe Stellungnahme gebeten. Ich versichere Ihnen, dass Ihr Antrag nach Eingang der angeforderten Stellungnahme schnellstmöglich abschließend bearbeitet wird. Beim Förderprojekt "Guide4Blind - Neue Wege für und mit dem Tourismus auch für blinde und sehbehinderte Menschen" aus dem ersten Tourismuswettbewerb Erlebnis.NRW handelt es sich um einen Vorgang mit umfangreichen Antragsunterlagen. Das MWEIMH bietet Ihnen daher nach Abschluss der Antragsprüfung eine Einsichtnahme in die Unterlagen im MWEIMH in Düsseldorf nach vorheriger Terminabsprache mit dem zuständigen Referat III B 4, Ansprechpartner: Herr RBr Jakobs, Tel. 0211/837-2746 oder der Unterzeichner, an. Ein geeigneter Raum für die Akteneinsicht und ein(e) MitarbeiterIn des Referats III B 4 wird Ihnen zur Verfügung gestellt. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass für Amtshandlungen aufgrund des IFG NRW Kosten erhoben werden; die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Zwischennachricht behilflich zu sein und bitte um Verständnis für die Dauer der Bearbeitung. Mit feundlichen Grüßen Im Auftrag 1. Hans Schulz Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW Referat III B 4 - Tourismus 40190 Düsseldorf Tel. 0211 - 837-2591 Fax 0211 - 837-2285 Email<<Name und E-Mailadresse>>
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW
WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) - Projekt "Guide4Blind" Sehr geehrt<&l…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW
Betreff
WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) - Projekt "Guide4Blind"
Datum
1. März 2013 14:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrt<< Anrede >> wegen der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags nach dem IFG NRW möchte ich Sie um Mitteilung Ihrer Kontaktdaten mit vollständiger Adresse bitten. Diese Angaben werden vom Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen für eine schriftliche Antwort mit Hinweisen zur beantragten Einsichtnahme benötigt, die Sie in Kürze erhalten werden. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW - Projekt "Guide4Blind" Sehr geehrter Herr Anonymer Nut…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW - Projekt "Guide4Blind"
Datum
18. April 2013 13:50
Status
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, mit Ihrem Antrag per Email vom 23. Januar 2013 haben Sie um die Zusendung des Förderantrages für das o. g. Projekt gebeten. Hierzu möchte ich Ihnen folgende Informationen zukommen lassen: Ihrem Antrag wird überwiegend stattgegeben werden, mit Ausnahme von denjenigen Informationen, die den Zurückhaltungsvorschriften des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land NRW (IFG NRW) unterfallen. In dem Fall, in dem dem Auskunftsersuchen nicht vollumfänglich entsprochen wird, ist gemäß § 5 Absatz 2 IFG NRW die Ablehnung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Deshalb bitte ich um Mitteilung Ihrer vollständigen Postanschrift. Mit Zwischennachricht vom 06. Februar 2013 habe ich Sie informiert, dass sich die Antragsbearbeitung aufgrund detaillierter Prüfungen wegen möglicher geschützter Inhalte unter Beteiligung des Kreises Soest verzögern wird. Die Prüfungen konnten inzwischen abgeschlossen werden. Im Ergebnis wird Ihrem Informationsbegehren bis auf wenige zu schwärzende Passagen in der Beschreibung und Begründung des Vorhabens entsprochen werden. 1. Von der Akteneinsicht sind Textpassagen auf Seite 4/5 der Beschreibung und Begründung des Vorhabens ausgenommen, die sich mit einer neuen Projektidee des Kreises Soest befassen, für die eine Antragstellung auf öffentliche Förderung in Kürze beabsichtigt ist. Mit dieser Projektidee steht der Kreis Soest daher im Wettbewerb um Fördermittel. Mit der Preisgabe der Projektidee ist ein Nachteil im Fördermittelwettbewerb verbunden, so dass ein wirtschaftlicher Schaden in Form entgangener Fördermittel möglich ist. Bei der Projektidee handelt sich demnach um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 8 Satz 1 IFG NRW, welches grundsätzlich vom Auskunftsanspruch ausgenommen ist. Bei Vorliegen von Betriebs- und Geschäftgeheimnissen und der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Schadens kann der Informationszugang im Sinne § 8 Satz 3 IFG NRW dennoch zu gewähren sein, wenn dem Geheimhaltungsinteresse ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber steht und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Es wurden keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit ergibt. Solche Umstände, die etwa in der Gewährung von öffentlichen Geldern oder einer Presseberichterstattung liegen können, sind auch nicht ersichtlich. Dem danach durchschnittlichen Informationsinteresse gebührt daher kein Abwägungsvorrang gegenüber dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Kreises Soest. 2. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind zudem Textpassagen auf den Seiten 40-43 der Beschreibung und Begründung des Vorhabens. Es handelt sich um Kalkulationen, welche grundsätzlich dem Bereich der Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 8 Satz 1 zuzuordnen sind. Im vorliegenden Fall trägt der Kreis Soest vor, dass er unter Umständen beabsichtigt, sich an weiteren Wettbewerben zu beteiligen und die Kalkulationen Grundlage für neue Projekte und Wettbewerbe auf Länder-, Bundes- und EU-Ebene sind. Durch die Offenlegung der Kalkulation können daher wettbewerbsbezogene Nachteile gegenüber anderen Mitbewerbern um Fördermittel entstehen. Es wurden vorliegend keine Anhaltspunkte für ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen vorgetragen. Auch sind keine Anhaltspunkte im oben genannten Sinne ersichtlich, die ein überwiegendes Allgemeininteresse begründen, so dass das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Kreises Soest gemäß § 8 Satz 3 IFG NRW gegenüber dem durchschnittlichen Informationsinteresse überwiegt. Im Übrigen kann Akteneinsicht gewährt werden. Ich bitte um Verständnis, dass die von Ihnen beantragte Übermittlung von Informationen aufgrund des erheblichen Aktenumfangs und des beträchtlichen Verwaltungsaufwands mit Gebühren verbunden ist. Eine Befreiung von der Erhebung von Gebühren und Auslagen gemäß § 2 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW - VerwGebO IFG NRW - setzt Billigkeitsgründe oder Härtefälle voraus, die nach Lage der Akten nicht erkennbar sind. Die Ziffer 1.3.3 der VerwGebO IFG NRW sieht bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Interessen - wie es im konkreten Fall erforderlich wäre - eine Gebühr zwischen 10 - 1000 Euro vor. Hinzu kommen Auslagen gemäß Ziffer 3.1 der VerwGebO IFG NRW für die Anfertigung von Kopien; die Gebühr je DIN A-4 - Kopie beträgt 0,10 Euro. Die Gebührenfestsetzung würde sich insgesamt voraussichtlich auf ca. 50,00 Euro belaufen. Alternativ kann Ihnen nach vorheriger Terminabsprache mit dem fachlich zuständigen Referat III B 4 eine gebührenfreie Einsichtnahme in die Akten im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, Dienstgebäude Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf, angeboten werden. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen behilflich zu sein und bitte um Rückäußerung und Mitteilung Ihrer vollständigen Anschrift. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 1. Hans Schulz Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW Referat III B 4 - Tourismus 40190 Düsseldorf Tel. 0211 - 837-2591 Fax 0211 - 837-2285 Email: <<E-Mail-Adresse>> <<Name und E-Mail-Adresse>>