Förderberechtigung für elektrische Fahrzeuge

- Berechnungsgrundlage für den Maximal-Listenpreis für die Förderungsberechtigung von 60.000,00€
- Sinn des Maximal-Listenpreises
- Warum ist der BAFA-Listenpreis an den Stichtag 31.12.2015 gekoppelt, da die Preise aufgrund der billiger herzustellenden Akkus mit der Zeit sinken.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Januar 2018
  • Frist
    10. Februar 2018
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Moritz Schön
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Berechnungsgru…
An Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Details
Von
Moritz Schön
Betreff
Förderberechtigung für elektrische Fahrzeuge [#26059]
Datum
9. Januar 2018 21:23
An
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Berechnungsgrundlage für den Maximal-Listenpreis für die Förderungsberechtigung von 60.000,00€ - Sinn des Maximal-Listenpreises - Warum ist der BAFA-Listenpreis an den Stichtag 31.12.2015 gekoppelt, da die Preise aufgrund der billiger herzustellenden Akkus mit der Zeit sinken.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Moritz Schön <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Moritz Schön << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Moritz Schön

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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Unser Zeichen: 112 - IFso - 21/18 Sehr geehrter Herr Schön, die Einführung eines maximalen Netto-Listenpreis war…
Von
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Betreff
Antw: Wtrlt: Förderberechtigung für elektrische Fahrzeuge [#26059]
Datum
16. Januar 2018 10:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Unser Zeichen: 112 - IFso - 21/18 Sehr geehrter Herr Schön, die Einführung eines maximalen Netto-Listenpreis war eine politische Entscheidung. Grund hierfür war, dass die Gewährung von Fördergeldern für einen Personenkreis, der sich Fahrzeuge über 60.000 Euro leisten kann, nicht als notwendig und zielführend erachtet wurde. Die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zielt vielmehr darauf ab, das Interesse und die Kaufbereitschaft in allen Einkommensschichten zu wecken. Eine Berechnungsgrundlage für den maximalen Netto-Listenpreis gibt es also nicht. Die Kopplung an den Stichtag 31.12.2015 ist eine [verwaltungs-]politische Entscheidung, die das Förderprogramm administrierbar macht. Das Förderprogramm dient auch gerade der Anschubfinanzierung für die Weiterentwicklung der Technik der elektronischen Mobilität. Zu bedenken in diesem Zusammenhang ist zudem, dass die Richtlinie bis zum 30.06.2019 befristet ist. Mit freundlichen Grüßen